BGH Beschluß vom 27.11.2002 – IV AR (VZ) 3/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in dem Verfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 27. November 2002
beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 15. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2002 und
vom 18. Juni 2002 werden auf Kosten des Antragstellers
als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 4.302,05 DM/2.199,60
Gründe
1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts
vom 16. Mai 2002 ist nicht statthaft, weil im Verfahren auf Erlaß von Ge-
richtskosten eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach dem Ge-
setz ausgeschlossen ist (Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14
Abs. 3 Satz 4 KostO).
2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts
vom 18. Juni 2002 ist, soweit sie die Richterablehnung betrifft, als
Rechtsbeschwerde zu werten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 46
Rdn. 14a). Sie ist unzulässig, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein
eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den
vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
3. Eine außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung
des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nicht mehr
statthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,
1577).
4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen. Zwar werden im Verfahren über die Beschwerde nach Art. XI § 1
Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 7 KostO Gebühren nicht erho-
ben und Kosten nicht erstattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Be-
schwerde eindeutig nicht statthaft ist (BGH, Beschluß vom 17. Oktober
2002 - IX ZB 303/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf