Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.11.2002 – IV AR (VZ) 3/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2002

in dem Verfahren

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 27. November 2002

beschlossen:

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 15. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2002 und

vom 18. Juni 2002 werden auf Kosten des Antragstellers

als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 4.302,05 DM/2.199,60

Gründe

1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts

vom 16. Mai 2002 ist nicht statthaft, weil im Verfahren auf Erlaß von Ge-

richtskosten eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach dem Ge-

setz ausgeschlossen ist (Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14

Abs. 3 Satz 4 KostO).

2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts

vom 18. Juni 2002 ist, soweit sie die Richterablehnung betrifft, als

Rechtsbeschwerde zu werten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 46

Rdn. 14a). Sie ist unzulässig, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein

eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den

vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

3. Eine außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung

des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nicht mehr

statthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,

1577).

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen. Zwar werden im Verfahren über die Beschwerde nach Art. XI § 1

Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 7 KostO Gebühren nicht erho-

ben und Kosten nicht erstattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Be-

schwerde eindeutig nicht statthaft ist (BGH, Beschluß vom 17. Oktober

2002 - IX ZB 303/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf