BGH Beschluß vom 17.10.2002 – IX ZB 303/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GKG § 5 Abs. 6
§ 5 Abs. 6 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde gegen den Kostenansatz unstatthaft
ist.
BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - OLG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 17. Oktober 2002
beschlossen:
Der Arrestbeklagte wird, nachdem er die Rechtsbeschwerde ge-
gen den Beschluß des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2002 zurückgenommen
hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Arrestbeklagten
auferlegt.
Der Streitwert
für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
6.453,78
12.622,50 DM).
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
Gründe
Der Arrestbeklagte wehrt sich gegen einen Kostenansatz. Die von ihm
angestrengte Berufung gegen ein Arresturteil des Landgerichts hat das Ober-
landesgericht zurückgewiesen. Für das Berufungsverfahren sind Gerichtsko-
sten in Höhe von 12.622,50 DM festgesetzt worden. Der Arrestbeklagte hat
sich mit der Erinnerung gegen die Fälligstellung der Gerichtskosten gewandt.
Seine gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluß des Oberlandes-
gerichts eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Arrestbeklagte zurückgenom-
men.
Verlustigerklärung und Kostenentscheidung folgen aus § 516 Abs. 3
ZPO analog.
Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerde
gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren ge-
bührenfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaft
ist (OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1239; BFH, Beschl. v. 14. August 1995 - VII
B 142/95, BFH/NV 1996, 242; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 5 GKG
Rn. 48; ebenso zur entsprechenden Norm des § 25 Abs. 4 GKG: BGH, Beschl.
v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 - Gebühren-
befreiung 1; BVerwG, Beschl. v. 17. November 1994 - 11 B 110/94, NVwZ-RR
1995, 361). Dies ist hier der Fall, weil gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Be-
schwerde über den Kostenansatz an einen obersten Gerichtshof des Bundes
nicht stattfindet.
§ 5 Abs. 6 GKG liegt die Überlegung zugrunde, daß der Streit um den
Kostenansatz nicht mit zusätzlichen Gebühren oder Kostenerstattungsansprü-
chen belastet werden soll. Der Gesetzgeber wollte Kostenverfahren beseitigen,
die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62).
Diese Erwägung trifft jedoch nur zu, wenn eine Entscheidung in der Sache
grundsätzlich möglich ist. Daran fehlt es, wenn die Beschwerde bereits nicht
statthaft ist.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser