Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.10.2002 – IX ZB 303/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

§ 5 Abs. 6 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde gegen den Kostenansatz unstatthaft

ist.

BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - OLG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 17. Oktober 2002

beschlossen:

Der Arrestbeklagte wird, nachdem er die Rechtsbeschwerde ge-

gen den Beschluß des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2002 zurückgenommen

hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Arrestbeklagten

auferlegt.

Der Streitwert

für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

6.453,78

12.622,50 DM).

(cid:0)(cid:2)(cid:1)

Gründe

Der Arrestbeklagte wehrt sich gegen einen Kostenansatz. Die von ihm

angestrengte Berufung gegen ein Arresturteil des Landgerichts hat das Ober-

landesgericht zurückgewiesen. Für das Berufungsverfahren sind Gerichtsko-

sten in Höhe von 12.622,50 DM festgesetzt worden. Der Arrestbeklagte hat

sich mit der Erinnerung gegen die Fälligstellung der Gerichtskosten gewandt.

Seine gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluß des Oberlandes-

gerichts eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Arrestbeklagte zurückgenom-

men.

Verlustigerklärung und Kostenentscheidung folgen aus § 516 Abs. 3

ZPO analog.

Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerde

gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren ge-

bührenfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaft

ist (OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1239; BFH, Beschl. v. 14. August 1995 - VII

B 142/95, BFH/NV 1996, 242; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 5 GKG

Rn. 48; ebenso zur entsprechenden Norm des § 25 Abs. 4 GKG: BGH, Beschl.

v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 - Gebühren-

befreiung 1; BVerwG, Beschl. v. 17. November 1994 - 11 B 110/94, NVwZ-RR

1995, 361). Dies ist hier der Fall, weil gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Be-

schwerde über den Kostenansatz an einen obersten Gerichtshof des Bundes

nicht stattfindet.

§ 5 Abs. 6 GKG liegt die Überlegung zugrunde, daß der Streit um den

Kostenansatz nicht mit zusätzlichen Gebühren oder Kostenerstattungsansprü-

chen belastet werden soll. Der Gesetzgeber wollte Kostenverfahren beseitigen,

die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62).

Diese Erwägung trifft jedoch nur zu, wenn eine Entscheidung in der Sache

grundsätzlich möglich ist. Daran fehlt es, wenn die Beschwerde bereits nicht

statthaft ist.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser