Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2002 – VIII ZB 65/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch

den Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,

Wiechers und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.190,57

Gründe

Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-

schwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO) ist

unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2

ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

(cid:0)