BGH Beschluss vom 27.11.2002 – VIII ZB 65/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch
den Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.190,57
Gründe
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-
schwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO) ist
unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
(cid:0)