Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2002 – XII ZB 182/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz

und Fuchs

beschlossen:

Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel der Beklagten

gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Rostock vom 22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten als

unzulässig verworfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 30.672

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein nach § 345 ZPO unstatthafter Einspruch

gegen ein Zweites Versäumnisurteil durch streitiges Endurteil zu verwerfen ist (so

MünchKomm/Prütting, ZPO 2. Aufl. § 345 Rdn. 25; Zöller/Hergeb, ZPO 23. Aufl. §

345 Rdn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 345 Rdn. 16) oder ob er auch –

wie geschehen – durch Beschluß verworfen werden kann. Ebenso kann

offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde gegen einen

den Einspruch gegen ein Zweites Versäumnisurteil verwerfenden Beschluß gegeben

ist.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist in jedem Fall unzulässig, weil es entgegen

§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Hahne

Gerber

Sprick

Wagenitz

Fuchs