BGH Beschluss vom 27.11.2002 – XII ZR 113/00
XII. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz
und Fuchs
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Februar 2000 wird nicht
angenommen.
Die Kläger
tragen
die Kosten
des Revisionsverfahrens
Streitwert: 92.165
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Dies folgt zwar nicht aus § 539 Abs. 1 Satz 1 BGB, wohl aber aus der Auslegung des von den Parteien geschlossenen Pachtvertrags. Diese ergibt, wie das Oberlandesge- richt in anderem Zusammenhang klarstellt, daß die Beklagte das Grundstück in dem vom Vorpächter hinterlassenen Zustand übergeben durfte und nicht verpflichtet war, das Grundstück zuvor zu räumen oder die Baulichkeiten zu renovieren.
Hahne
Gerber
Sprick
Wagenitz
Fuchs