Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2002 – XII ZR 113/00

XII. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz

und Fuchs

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Februar 2000 wird nicht

angenommen.

Die Kläger

tragen

die Kosten

des Revisionsverfahrens

Streitwert: 92.165

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Dies folgt zwar nicht aus § 539 Abs. 1 Satz 1 BGB, wohl aber aus der Auslegung des von den Parteien geschlossenen Pachtvertrags. Diese ergibt, wie das Oberlandesge- richt in anderem Zusammenhang klarstellt, daß die Beklagte das Grundstück in dem vom Vorpächter hinterlassenen Zustand übergeben durfte und nicht verpflichtet war, das Grundstück zuvor zu räumen oder die Baulichkeiten zu renovieren.

Hahne

Gerber

Sprick

Wagenitz

Fuchs