BGH Beschluss vom 27.11.2002 – XII ZR 43/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz
und Fuchs
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen
des
Beklagten
gegen
die
Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 25. September
2002 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, dem Beklagten stehe kein zur
Leistungsverweigerung berechtigender Gegenanspruch zu. Damit hat das
Berufungsgericht nicht über ein – nicht geltend gemachtes – Zurückbehaltungsrecht,
sondern über die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung entschieden (§ 322 Abs.
2 ZPO), so daß sich der Streitwert gemäß § 19 Abs. 3 GKG erhöht.
Hahne
Gerber
Sprick
Wagenitz
Fuchs