Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2002 – XII ZR 43/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz

und Fuchs

beschlossen:

Die Gegenvorstellungen

des

Beklagten

gegen

die

Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 25. September

2002 werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, dem Beklagten stehe kein zur

Leistungsverweigerung berechtigender Gegenanspruch zu. Damit hat das

Berufungsgericht nicht über ein – nicht geltend gemachtes – Zurückbehaltungsrecht,

sondern über die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung entschieden (§ 322 Abs.

2 ZPO), so daß sich der Streitwert gemäß § 19 Abs. 3 GKG erhöht.

Hahne

Gerber

Sprick

Wagenitz

Fuchs