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BGH Urteil vom 28.11.2002 – 5 StR 330/02

5. Strafsenat

5 StR 330/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 28. November 2002 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. No-

vember 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt S ,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sch

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin H

Rechtsanwältin K

Justizangestellte

als Verteidigerin,

als Vertreterin der Nebenklägerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2002 mit den Fest-

stellungen aufgehoben

a) soweit das Landgericht von der Anordnung der Siche-

rungsverwahrung abgesehen hat,

b) im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von

Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, von

der Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch abgesehen. Die Staats-

anwaltschaft hat ihr lediglich zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes

Rechtsmittel auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützt und auf

den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die – vom Generalbundesanwalt

vertretene – Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

2. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Jahre 1997 we-

gen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er

bis zum 6. November 2000 verbüßte. Etwa drei Monate nach seiner Haftent-

lassung, im Februar 2001, führte er bei der 16 Jahre alten und geistig behin-

derten Geschädigten den Geschlechtsverkehr durch und schwängerte sie

dabei.

3. Das Landgericht hat – ohne nähere Ausführungen zu § 66 StGB zu

machen – die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in

der Sicherungsverwahrung verneint, weil bei ihm kein Hang zu erheblichen

Straftaten vorliege. Diese Darlegungen halten rechtlicher Prüfung nicht

stand.

Nach den Urteilsgründen sind die formellen Voraussetzungen nach

§ 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gegeben.

Wie die Revision zutreffend darlegt, ist es den Urteilsgründen zufolge

nicht ausgeschlossen, daß auch die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten

materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung

vorliegen. Die Strafkammer führt zwar aus, daß beim Angeklagten „kein

Hang zu erheblichen Straftaten“ vorliege. Bei der der Vorverurteilung

zugrunde liegenden Tat sei der Angeklagte alkoholisiert gewesen; er lebe

aber nunmehr abstinent. Bei der jetzigen Verurteilung handele es sich um

eine Tat „innerhalb seiner Familie“, in die er jetzt nicht mehr zurückkehren

dürfe; zudem sei es trotz weiteren Zusammenlebens in den folgenden Mo-

naten zu keiner weiteren Straftat gekommen. Doch läßt das angefochtene

Urteil nicht hinreichend erkennen, ob das Landgericht hierbei von einem zu-

treffenden Verständnis der erwähnten Regelung ausgegangen ist.

Möglicherweise hat die Strafkammer den Begriff des Hanges verkannt.

Sie verweist zwar zu Recht auf die abhängige, asthenische Persönlichkeit

des Angeklagten hin, die sich „in Introvertiertheit, Willensschwäche, Passivi-

tät, Ambivalenz, Durchsetzungsunfähigkeit, Abhängigkeitsverhalten, Selbst-

unsicherheit, Kontaktschwäche, schnelle Reiz- und Verletzbarkeit sowie un-

genügend ausgeprägte Selbstreflexion“ äußere. Indes setzt sie sich nicht

ausdrücklich damit auseinander, daß einen Hang (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

auch haben kann, wer willensschwach ist, aus innerer Haltlosigkeit Tatanrei-

zen nicht genügend widerstehen kann und so jeder neuen Versuchung zum

Opfer fällt. Daß sich der Täter – wofür die Umstände des vorliegenden Falles

sprechen – aus Willensschwäche zu Straftaten hinreißen läßt, steht infolge-

dessen der Annahme eines kriminellen Hanges im Sinne der genannten Vor-

schrift nicht entgegen (BGHSt 24, 160, 161 f.; BGH, Urt. vom 20. Febru-

ar 2002 – 2 StR 486/01, insoweit in BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 6

nicht abgedruckt). Mit diesem Aspekt hätte sich die Strafkammer unter Be-

rücksichtigung der hohen Rückfallgeschwindigkeit näher befassen müssen.

Zu besorgen ist ferner, die Strafkammer könne einen Hang des Ange-

klagten auch deshalb verneint haben, weil bei ihm „keine besondere Neigung

zu jungen Mädchen“ bestehe. Das wäre eine zu enge Betrachtungsweise,

die dem festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend gerecht wird. Bei der

Vorverurteilung hatte er von einem 13 Jahre alten Mädchen den Oralverkehr

erzwungen. Bei der jetzigen Tat war die im Juli 1984 geborene Geschädigte

nicht – wie das Landgericht bei der Erörterung dieser Frage (UA 16) meint –

17 Jahre, sondern erst 16 Jahre alt. Sie verfügt zudem aufgrund ihrer geisti-

gen Behinderung lediglich „über die Intelligenz einer 7 bis 8jährigen“. Weiter-

hin konnte das Landgericht bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Täters

und der Tat zwar berücksichtigen, daß er mit seiner zwei Jahre älteren ge-

schiedenen Ehefrau sexuelle Kontakte hatte, die „für ihn voll befriedigend“

waren. Bei der Würdigung, ob die Tat des Angeklagten symptomatisch für

den Hang zur Begehung gleichartiger Taten und für die Gefährlichkeit ist,

muß aber auch bedacht werden, daß die Bindung an die geschiedene Ehe-

frau bereits zur Zeit der Tat bestand und die Schlußfolgerung des Tatrichters

nicht ohne weiteres zu stützen vermag.

4. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledem

neu befunden werden.

Der neue Tatrichter wird einen weiteren Sachverständigen zu den

Voraussetzungen der §§ 63 und 66 StGB zu hören haben (§ 246a StPO).

Sollte sich dabei ergeben, daß der im Rahmen von § 66 StGB vorausge-

setzte Hang auf Umstände zurückgeht, welche gleichzeitig die erheblich

verminderte Schuldfähigkeit begründen, ist die Unterbringung nach § 63

StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im Regelfall auch ausrei-

chend (vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 6).

Auch bei Annahme eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

und der sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsver-

wahrung stünde diese gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB im Ermessen des

Gerichts (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Begründung 1; BGH NStZ 1985, 261

m. w. N.).

5. Angesichts der vom Landgericht angestellten Strafzumessungser-

wägungen kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte

sie die Sicherungsverwahrung angeordnet, eine geringere Strafe verhängt

hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056; BGH StV 2002, 480). Der Ausspruch

über die verhängte Strafe wird deshalb aufgehoben.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal