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BGH Urteil vom 28.11.2002 – 5 StR 334/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 28. November 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. No-
vember 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt H
Rechtsanwältin S
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Vertreterin des Nebenklägers,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 29. Januar 2002 wird ver-
worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge-
nannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit das Landgericht von der Anordnung der Siche-
rungsverwahrung abgesehen hat,
b) im Ausspruch der Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision der Staatsanwaltschaft, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf den Strafausspruch
beschränkte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet. Die
Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie die Auslegung der Revisionsbegrün-
dung erweist, zum Nachteil des Angeklagten auf die Überprüfung des Unter-
lassens der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Das Rechts-
mittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen begab sich der 56 Jahre alte Angeklagte im
Jahre 2000 in sechs Fällen zu einer Kiesgrube, sprach dort spielende Jungen
an, manipulierte schließlich an deren Geschlechtsteilen und gab ihnen dafür
Geldbeträge in Höhe von überwiegend 10,00 DM. In weiteren elf Fällen lud
der Angeklagte Jungen in seine Wohnung ein, zeigte ihnen pornografische
Hefte, manipulierte an deren Geschlechtsteilen sowie vor ihren Augen an
seinem eigenen Penis bis zum Samenerguß, wobei er ihnen wiederum ab-
sprachegemäß meist 10,00 DM gab. Teilweise manipulierte er gleichzeitig an
seinem Penis und den Geschlechtsteilen der Jungen. Auch kam es vor, daß
er den Kindern Kondome gab und sie anwies, diese über ihr Geschlechtsteil
zu ziehen. In jedem der Fälle betrug die Dauer der Tathandlung jeweils zehn
bis fünfzehn Minuten. Das Landgericht hat die Taten als Vergehen nach
§ 176 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3, §§ 52, 53 StGB abgeurteilt. Bei der Strafzu-
messung hat es nach einer Gesamtbetrachtung und insbesondere unter Be-
rücksichtigung dessen, daß der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig
vorbestraft ist und eine erhebliche Zeit seines Lebens im Straf- und Maßre-
gelvollzug verbracht hat, minderschwere Fälle des sexuellen Mißbrauchs von
Kindern verneint und den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt. Es hat Einzel-
freiheitsstrafen von sechs Monaten (zweimal), einem Jahr (achtmal), einem
Jahr und vier Monaten (fünfmal) sowie zwei Jahren und sechs Monaten
(zweimal) verhängt und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten gebildet.
II.
Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt er-
folglos. Die Strafaussprüche sind nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung
der Einzelstrafen hat der Tatrichter ausdrücklich erwogen, daß die „geschä-
digten Kinder freiwillig zum Angeklagten gegangen sind“. Schon deshalb ist
nicht zu besorgen, die Strafkammer könne nicht bedacht haben, daß die Ge-
schädigten „jederzeit den Tatort hätten verlassen können“. Die Bemessung
der Gesamtfreiheitsstrafe enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten.
III.
Die auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte
Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Landgericht hat – ohne nähere Ausführungen zu § 66 StGB zu
machen – die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in
der Sicherungsverwahrung verneint. Beim Angeklagten bestehe zwar ein
Hang zur Begehung einschlägiger Straftaten, es sei aber nicht sicher fest-
stellbar, daß es sich hierbei um erhebliche Straftaten im Sinne des § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB handele (UA S. 20). Diese Darlegungen halten rechtlicher
Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat dazu ausgeführt, es sei auszuschließen, daß
durch die Taten die Opfer gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB seelisch oder kör-
perlich schwer geschädigt worden seien. Der polizeiliche Vernehmungsbe-
amte habe sämtliche geschädigten Kinder vernommen und konnte bei kei-
nem Kind seelische Schäden feststellen. Eine den Geschädigten angebotene
psychologische Betreuung sei nicht angenommen worden. Die Kinder hätten
sich lediglich geschämt, Geld vom Angeklagten angenommen zu haben. Die
Taten hätten zwar ein belästigendes Moment aufgewiesen, bei der vorlie-
genden Sachlage seien aber keine schweren seelischen Schäden zu be-
fürchten. Damit werden überhöhte, mit den gesetzlichen Voraussetzungen
nicht zu vereinbarende Anforderungen gestellt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob entgegen der Ansicht des Landge-
richts die Taten des Angeklagten das ausdrücklich genannte Merkmal der
seelischen oder körperlichen Schädigung erfüllen. Der Hang muß sich auf
„erhebliche Straftaten“ beziehen. Was darunter zu verstehen ist, hat das Ge-
setz in § 66 Abs. 1 Nr. 3 beispielhaft, doch nicht abschließend aufgezählt.
Auch vorsätzliche Straftaten, die an sich in den Bereich mittlerer Kriminalität
fallen, können bei einem genügenden Schweregrad als Grundlage der Maß-
regel ausreichen. Als erheblich erfaßt werden alle Taten, die geeignet sind,
den Rechtsfrieden in empfindlicher oder besonders schwerwiegender Weise
zu stören (vgl. BGHSt 24, 153, 154; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblich-
keit 3).
Ein gewisser Anhaltspunkt für die Erheblichkeit ergibt sich aus dem
Umstand, daß § 66 StGB als formelle Voraussetzung eine Vorverurteilung
des Täters zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfordert,
wenngleich sich nicht generell annehmen läßt, daß bei einer solchen Verur-
teilung eine Tat von erheblichem Gewicht vorliegt (vgl. Stree in Schön-
ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 39; Hanack in LK 11. Aufl. § 66
Rdn. 109). Hier sind in 15 Fällen Einzelstrafen von mindestens einem Jahr
Freiheitsstrafe verhängt worden. Die Erheblichkeit kann sich aber auch aus
einer Vielzahl von Einzeltaten ergeben, wobei auch eine besonders hohe
Rückfallgeschwindigkeit von Bedeutung sein kann (vgl. BGHSt 24, 153, 155;
BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2). Der Angeklagte ist seit 1973
mehrfach wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu mehrjährigen Frei-
heitsentzügen verurteilt worden und hat nun eine Vielzahl von Straftaten be-
gangen, nachdem er erst kurze Zeit zuvor aus der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus entlassen worden war. Zudem setzt sich das
Landgericht in Widerspruch zu der bei der Strafzumessung und der Prüfung
einer Unterbringung nach § 63 StGB vorgenommenen Wertung, wonach das
„Maß der jeweiligen Mißbrauchshandlungen ... erheblich“ war und vom An-
geklagten „auch in Zukunft erhebliche gleichgelagerte Straftaten zu erwarten“
sind.
IV.
Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledem
neu befunden werden. Gegebenenfalls müssen die Urteilsgründe auch er-
kennen lassen, ob die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1
und 2 StGB gegeben sind. Hierzu werden die abgeurteilten Taten einschließ-
lich der Begehungszeiten und die verhängten Einzelstrafen mitzuteilen sein
(vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5; Tröndle/Fischer StGB 50.
Aufl. § 66 Rdn. 3 ff.).
Angesichts der vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwä-
gungen kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie
die Sicherungsverwahrung angeordnet, eine geringere Gesamtstrafe ver-
hängt hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056; BGH StV 2002, 480). Deshalb
hebt der Senat die Gesamtstrafe auf.
Harms Häger Raum
Brause Schaal