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BGH Beschluss vom 28.11.2002 – 5 StR 381/02

5. Strafsenat

5 StR 381/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. November 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Wuppertal vom 1. März 2002 dahin geän-

dert, daß an Stelle der Verurteilung der Angeklagten zur

Zahlung von 271.555,82 Euro nebst Zinsen und der zu-

gehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt:

Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

an die Adhäsionsklägerin 161.405,56 Euro nebst 5 %

Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2002

zu zahlen.

Die Kosten des Adhäsionsverfahrens werden gegenein-

ander aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-

mittel zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue in neun Fällen,

davon in vier Fällen in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Ver-

kehr und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen jeweils zu Gesamtfrei-

heitsstrafen von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Angeklagten verur-

teilt, als Gesamtschuldner an die Adhäsionsklägerin 271.555,82 Euro nebst

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2002 (Zustellung der

Adhäsionsklage) zu zahlen, und im übrigen von einer Entscheidung über die

Adhäsionsklage abgesehen. Die Revisionen der Angeklagten führen zu der

aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung. Im übri-

gen sind die Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in der Zusen-

dungsschrift angegebenen Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO. Es beschwert die Angeklagten nicht, daß die Strafkammer im Hinblick

auf jeden der unter II. 3. bis 7. genannten Geschäftskunden nur jeweils eine

Untreue angenommen hat, obwohl die Angeklagten mit jedem Kunden eine

Mehrzahl von Schwarzgeschäften abgeschlossen haben.

Nach § 403 Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Verletzte „einen aus der

Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch“ (schon) im Strafver-

fahren geltend machen. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Angeklag-

ten wegen der hier abgeurteilten Straftaten zur Zahlung von Schadensersatz

an die Adhäsionsklägerin verurteilt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB),

der abzüglich bereits geleisteter Zahlungen 161.405,56 Euro beträgt (zzgl.

Rechtshängigkeitszinsen).

Hingegen hätte das Landgericht wegen der weitergehenden Klagefor-

derung (UA S. 45 Forderungen Nr. 2 bis 5) von einer Entscheidung absehen

müssen. Das Adhäsionsverfahren erlaubt eine prozeßökonomisch gleichzei-

tige Entscheidung über Strafsachen und über aus der Tat entstandene bür-

gerlich-rechtliche Ansprüche (Pfeiffer, StPO 4. Aufl. Vor § 403 Rdn. 1). Mit

ihm soll eine wiederholte Inanspruchnahme der Gerichte vermieden, der

Gefahr divergierender Entscheidungen entgegengewirkt und dem Antragsbe-

rechtigten ermöglicht werden, schon im Strafverfahren seine zivilrechtlichen

Ansprüche geltend zu machen. Indes kommt es nach § 405 Satz 1 StPO zu

keiner Sachentscheidung über den Adhäsionsantrag, wenn – aus welchen

Gründen auch immer – „der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gespro-

chen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn

angeordnet wird“. Da der Strafrichter nicht gezwungen werden soll, zivilrecht-

liche Ansprüche zu prüfen, die sich nicht unmittelbar aus der strafrechtlichen

Verurteilung ergeben, ist die genannte Vorschrift dahingehend zu verstehen,

daß der Angeklagte nicht nur „einer“, sondern eben „der Straftat“ (im Sinne

des § 264 StPO) überführt wird, aus der der geltend gemachte Anspruch er-

wachsen sein soll (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 405

Rdn. 6; Stöckel in KMR [Stand 18. Januar 1999] § 405 Rdn. 3; Kurth in HK-

StPO 3. Aufl. § 405 Rdn. 2).

Vorliegend fehlt es aber gerade an der Identität zwischen den hier ab-

geurteilten Taten und den den weiteren Forderungen zugrundeliegenden

Sachverhalten. Den letztgenannten liegen vielmehr (behauptete) „Schwarz-

geschäfte“ mit gänzlich anderen Vertragspartnern und hinsichtlich anderer

Warenposten zugrunde, mithin Tatvorwürfe, die mit den abgeurteilten Le-

benssachverhalten nicht identisch sind. Wegen des geltend gemachten An-

spruchs auf Ersatz für „vorgerichtlich bei der Rechtsverfolgung entstandene

Anwaltskosten“ kann zudem angesichts weitgehend fehlender tatrichterlicher

Feststellungen (vgl. zur Darstellungspflicht BGHR StPO § 404 Abs. 1 Ent-

scheidung 4) nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine solche

Forderung tatsächlich gegeben sind (vgl. auch § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO).

Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den

Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 403

Anspruch 1, 3, 7).

Harms Häger Gerhardt

Raum Brause