BGH Urteil vom 28.11.2002 – I ZR 168/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL und ENDURTEIL
ja Nachschlagewerk: BGHZ ja : BGHR : ja
Verkündet am: 28. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
P-Vermerk
a) Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in ei- nem Klageantrag zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab.
b) Zur Frage der Bestimmtheit eines Antrags auf Verurteilung zur Herausgabe
rechtswidrig hergestellter Tonträger.
UrhG § 98 Abs. 1
Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.
UrhG § 10 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 1
Die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung begründet nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 oder 2 UrhG
eine Vermutung, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträ- gers im Sinne des § 85 UrhG ist.
BGH, Vers.-Urt. u. Endurt. v. 28. November 2002 - I ZR 168/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 30. Mai 2000 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als der Antrag der Klägerin zu 2 auf Verurteilung
der Beklagten zur Herausgabe der in deren Eigentum befindlichen,
auf deren Veranlassung hergestellten CD-ROMs Vol. II zur Ver-
nichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher abgewiesen
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 8. De-
zember 1998 zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin zu 4 gegen das genannte Urteil des
Kammergerichts wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklag-
ten des ersten Rechtszuges werden den Klägerinnen zu 1, 3 und 4
zu je 25 %, der Klägerin zu 2 zu 21 % und der Beklagten zu 4 %
auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des ersten
Rechtszuges hat diese selbst 84 %, die Beklagte 16 % zu tragen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklag-
ten des zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin zu 1 zu 17 %, der
Klägerin zu 3 zu 11 %, der Klägerin zu 4 zu 61 % und der Beklag-
ten zu 11 % zur Last.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu
1 zu 3,5 %, die Klägerin zu 3 zu 2 %, die Klägerin zu 4 zu 93,5 %
und die Beklagte zu 1 %.
Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 haben ihre eigenen außergerichtli-
chen Kosten des Rechtsstreits jeweils selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des zweiten
Rechtszuges sowie des Revisionsverfahrens werden der Beklagten
auferlegt.
Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten
der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 18 %, die Klägerin zu 3
zu 12 %, die Klägerin zu 4 zu 68 % und die Beklagte selbst zu 2 %.
Das Urteil ist hinsichtlich des Urteilsausspruchs zugunsten der Klä-
gerin zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderati-
on, die Tonträger herstellen, vervielfältigen und verbreiten.
Die Beklagte, die zumindest früher selbst Tonträger - überwiegend im
Auftrag Dritter - in einem eigenen Preßwerk vervielfältigt hat, erteilte am
17. Juni 1997 einem anderen B. Preßwerk den Auftrag, die drei streitgegen-
ständlichen CD-ROMs Vol. I bis III zu vervielfältigen. Sie versicherte dabei, die
Herstellung der Vervielfältigungsstücke sei rechtmäßig. Die Tonträger, auf de-
nen überwiegend Gesangsdarbietungen russischer Künstler aufgenommen
sind, wurden unter einem Obertitel in russischer Sprache (übersetzt: "Stars rus-
sischer Bühnen") veröffentlicht. Die drei CD-ROMs der Beklagten enthalten je-
weils den vollständigen Inhalt von zehn CD-Longplay-Tonträgern. Die Texte auf
diesen - von den Klägerinnen als die Originaltonträger bezeichneten - CDs und
ihren Umhüllungen sind in russischer Sprache abgefaßt. Auf den Hüllen befin-
det sich neben einem in der üblichen Form gestalteten Copyright-Vermerk (©),
der jeweils zugunsten einer der Klägerinnen lautet, durchweg ein sog. P-Ver-
merk (Buchstabe "P" umschrieben mit einem Kreis). Bei den von der Beklagten
verbreiteten CD-ROMs ist dies nicht der Fall.
Auf der CD-ROM Vol. I befinden sich sämtliche Musiktitel der Doppel-CD
"Ü. ", der CD "H. " und der CD "M. ", auf der CD-
ROM Vol. II sämtliche Titel der CD "V. M. - D. ". Die Klägerin
zu 4 behauptet, hinsichtlich dieser Aufnahmen Tonträgerhersteller zu sein. Auf
der CD-ROM Vol. II sind weiter die Titel der CD "L. A. - De. " ver-
vielfältigt, die - wie diese behauptet - von der Klägerin zu 2 hergestellt worden
ist.
Die CD-ROM Vol. III enthält die Titel der CDs "A. A. - L. ",
"N. S. - H. " und "V. C. - R. ", an denen die Klägerin zu 4
die Rechte eines Tonträgerherstellers beansprucht. Die Titelangaben auf den
CD-ROMs stimmen sämtlich mit denen dieser CDs überein. Die - an dem Revi-
sionsverfahren nicht mehr beteiligten - Klägerinnen zu 1 und 3 haben Rechte an
CDs geltend gemacht, deren Musiktitel solchen auf den CD-ROMs Vol. II und III
entsprechen.
Die Klägerinnen zu 2 und 4 haben behauptet, die Musiktitel der genann-
ten, von ihnen hergestellten CDs seien ohne ihre Zustimmung identisch auf die
CD-ROMs der Beklagten übernommen worden. Auf der CD-ROM Vol. I kämen
die Musiktitel der CD "I. In. ", auf der CD-ROM Vol. III die Titel der CD
"N. K. - K. " hinzu, die von der Klägerin zu 4 als Tonträgerhersteller
aufgenommen worden seien. Die Klägerinnen haben vorgetragen, jeweils die
originären, weltweiten und ausschließlichen Rechte eines Tonträgerherstellers
erworben zu haben. Diese Rechtsstellung werde bereits durch den P-Vermerk
auf den Rückseiten der CD-Umhüllungen mit der Angabe des Herstellungsjah-
res und ihrer Namen als Hersteller bewiesen. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft
als Tonträgerhersteller haben die Klägerinnen weiter Verträge mit ausübenden
Künstlern vorgelegt.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Dar- bietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Büh- nen", nämlich
1. Vol. I, Matr.-Nr.:
2. Vol. II, Matr.-Nr.:
3. Vol. III, Matr.-Nr.:
insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen
a) ein Belegexemplar des streitgegenständlichen drei CD-ROM-Sets;
b) Namen und Anschriften des Auftraggebers für die Herstellung der drei CD- ROM unter vollständiger Vorlage und Bezeichnung der dem Auftrag zu- grundeliegenden Unterlagen, wie Verträge, Auftragsdatum, Preßwerkzeu- ge;
c) Name und Lieferadresse des Empfängers oder der Empfänger der obigen
CD-ROM sowie das Datum der Auslieferung;
d) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager be-
findlichen Exemplare der obigen CD-ROM;
e) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises pro einzelner
CD-ROM und für das Gesamtobjekt von drei CD-ROM.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher den Klägerinnen durch die in Ziffer I genannten Handlungen ent- standen ist oder noch entsteht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen CD-ROMs und die diesbezüglichen Fertigungswerkzeuge zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.
Die Beklagte hat bestritten, daß den Klägerinnen als Tonträgerherstellern
Rechte an den CDs zustehen, und behauptet, die Aufnahmen auf den CDs sei-
en mit den Aufnahmen auf ihren drei CD-ROMs nicht identisch.
Das Landgericht hat den Anträgen der Klägerinnen auf Verurteilung der
Beklagten jeweils nur bezogen auf die CD-ROMs stattgegeben, auf die nach
seinen Feststellungen Musiktitel von CDs der betreffenden Klägerin überspielt
worden sind. Mit dieser Beschränkung hat das Landgericht die Beklagte auch
verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen, auf ihre Veranlassung hergestell-
ten CD-ROMs zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher her-
auszugeben. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht deren Verur-
teilung insgesamt aufgehoben, soweit das Landgericht den Klageanträgen der
Klägerinnen zu 1, 3 und 4 stattgegeben hatte, und diese Klagen abgewiesen.
Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht das landge-
richtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert. Es
hat insoweit die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rech-
nungslegung eingeschränkt und den Anspruch auf Herausgabe der CD-ROMs
an den Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung abgewiesen (KG ZUM
2000, 1090).
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerinnen ha-
ben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Die Klägerinnen zu 1 und 3
haben ihre Revision zurückgenommen.
Die Klägerinnen zu 2 und 4 beantragen (ohne einen angekündigten An-
trag der Klägerin zu 2 betreffend die Vernichtung von Fertigungswerkzeugen),
1. das angefochtene Urteil teilweise (wie unter 2.) aufzuheben;
2.1
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 4 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars russischer Bühnen", nämlich
1. Vol. I, Matr.-Nr.:
2. Vol. II, Matr.-Nr.:
3. Vol. III, Matr.-Nr.:
insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen:
a) Name und Anschrift des Auftraggebers für die Herstellung der CD-
ROM,
b) Namen und Lieferadressen der Empfänger der CD-ROM,
c) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager
befindlichen Exemplare der CD-ROM,
d) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises der CD-
ROM,
e) den erzielten Umsatz und Gewinn aus dem Verkauf der CD-ROM;
2.2
2.3
festzustellen, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin zu 4 durch die Herstellung und den Vertrieb der unter Zif- fer 2.1 bezeichneten CD-ROM entstanden ist oder noch entstehen wird;
die Beklagte (auch gegenüber der Klägerin zu 2) zu verurteilen, die in ih- rem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 2.1 bezeichneten CD-ROM zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.
Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerinnen zu 2
und 4 haben beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
I. Über die Anträge der Klägerin zu 2 war durch Versäumnisurteil, über
die Anträge der Klägerin zu 4 durch Endurteil zu entscheiden.
II. Revision der Klägerin zu 2
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin zu 2, die Beklagte zu verurteilen,
die in deren Eigentum befindlichen CD-ROMs Vol. I bis III zur Vernichtung an
einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin zu 2 auf Heraus-
gabe der CD-ROMs an einen Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung als
unbegründet angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, dem Antrag fehle bereits die
erforderliche Konkretisierung, weil in ihm die Vervielfältigungsstücke, die ver-
nichtet werden sollten, nicht genau bezeichnet seien. Es sei auch nicht schlüs-
sig vorgetragen, daß sich noch Vervielfältigungsstücke der CD-ROM Vol. II im
Besitz oder Eigentum der Beklagten befänden.
Für einen Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten
Gerichtsvollzieher gebe es ohnehin keine gesetzliche Grundlage. Hätte der Ge-
setzgeber solche Ansprüche begründen wollen, hätte es nahegelegen, dies im
Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der mit dem Revisionsantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin
zu 2 auf Herausgabe bezieht sich nur auf die CD-ROM Vol. II. Das ergibt sich
nicht schon aus dem Wortlaut des Antrags selbst, aber aus dem Vorbringen der
Klägerin zu 2 zu diesem Antrag. Nachdem das Landgericht den Herausgabean-
spruch nur bezogen auf die CD-ROM Vol. II zuerkannt hatte, hat die Klägerin
zu 2 ihren weitergehenden, auf alle CD-ROMs bezogenen Antrag im Beru-
fungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Es spricht nichts dafür, daß sie im
Revisionsverfahren wieder einen weitergehenden Antrag geltend machen will.
b) Der Antrag auf Herausgabe von CD-ROM Vol. II an einen zur Ver-
nichtung bereiten Gerichtsvollzieher ist, anders als dies § 98 Abs. 1 UrhG zu-
lassen würde, nicht auf Vervielfältigungsstücke bezogen, die "im Besitz oder
Eigentum" der Beklagten als Verletzerin stehen, sondern beschränkt auf CD-
ROM Vol. II, an denen die Beklagte Eigentum hat. Auch in dieser Fassung ist
der Antrag jedoch nicht unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift neben der be-
stimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen An-
spruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegen-
stand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich
werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klagean-
trag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch
konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbe-
fugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der
begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen läßt, das Risiko eines Unterlie-
gens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten
abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine
Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten läßt (BGH, Urt. v.
14.12.1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 m.w.N.). Welche Anforderungen an
die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind,
hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen
Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu - zur Bestimmtheit eines
Unterlassungsantrags - BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, WRP 2002, 1269,
1271 - Zugabenbündel, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des
Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des
Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sei-
nes Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Ent-
scheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers
an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.
(2) Die Abwägung unter diesen Gesichtspunkten ergibt hier, daß die
Fassung einer dem Klageantrag entsprechenden Verurteilung für die Beklagte
nicht unzumutbar ist.
Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie
möglich zu bezeichnen.
Der Klageantrag bezieht sich, abweichend von seinem möglicherweise
weitergehenden Wortlaut, nur auf solche Vervielfältigungsstücke der CD-ROM
Vol. II, die für die Beklagte aufgrund des Fertigungsauftrags, den sie am
17. Juni 1997 einem Preßwerk erteilt hat, hergestellt worden sind. Diese Ziel-
richtung des Antrags hat das Landgericht durch die Fassung seines Urteilsaus-
spruchs (durch Einfügung der Worte "auf ihre Veranlassung hergestellten") ver-
deutlicht.
Eine Unsicherheit für das Vollstreckungsverfahren ergibt sich allerdings
daraus, daß sich die Verurteilung zur Herausgabe nur auf Vervielfältigungsstük-
ke beziehen soll, die "im Eigentum" der Beklagten stehen. Der Umstand, daß
die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbun-
den sein kann, macht einen Herausgabeantrag aber nicht ohne weiteres unbe-
stimmt (vgl. BGHZ 109, 260, 262 f.; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Krüger,
2. Aufl., § 704 Rdn. 11). Die Unsicherheit ist hier unvermeidlich und im Interes-
se eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (ebenso im Ergebnis BGHZ
128, 220, 225 - Kleiderbügel [zu einem Anspruch aus § 140a Abs. 2 PatG]; 135,
183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 1
MarkenG]; vgl. dazu auch Thun, Der immaterialgüterrechtliche Vernichtungsan-
spruch, 1998, S. 193 f.).
c) Der Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten Ge-
richtsvollzieher ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch begründet
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu 2
im Sinne des § 85 UrhG Hersteller von Tonträgern, die auf der CD-ROM Vol. II
ohne ihre Zustimmung vervielfältigt worden sind. Die Klägerin zu 2 genießt den
Schutz nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gemäß Art. 2 Abs. 1
des Zustimmungsgesetzes vom 10. Dezember 1973 zu dem Übereinkommen
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger (Genfer Tonträger-Abkommen) vom 29. Oktober 1971 (BGBl.
1973 II S. 1669), weil die Russische Föderation und Deutschland Vertrags-
staaten des Genfer Tonträger-Abkommens sind.
(2) Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch
in der Form verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungs-
stücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben
sind (im Ergebnis ebenso Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 98/99
Rdn. 12; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 98 Rdn. 7; ebenso - zum Wett-
bewerbsrecht - BGH, Urt. v. 13.11.1953 - I ZR 79/52, GRUR 1954, 163, 165
- Bierlieferungsverträge; vgl. weiter Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 18 Rdn. 28;
Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16; Eichmann/
v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 14a Rdn. 26; Thun aaO S. 148 ff.,
156 ff.; a.A. Diekmann, Der Vernichtungsanspruch, 1993, S. 140 ff., 143; Ret-
zer, Festschrift Piper, 1996, S. 421, 431 ff.).
Dem Wortlaut des § 98 Abs. 1 UrhG läßt sich ein Anspruch auf Heraus-
gabe rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke an einen Gerichtsvoll-
zieher allerdings nicht entnehmen. Dies steht der Zuerkennung eines solchen
Anspruchs jedoch nicht entgegen (vgl. dazu auch - für einen Anspruch aus § 18
Abs. 1 MarkenG auf Herausgabe an den Verletzten - BGHZ 135, 183, 191
- Vernichtungsanspruch). Der Gesetzgeber hat in § 98 Abs. 1 UrhG bewußt nur
die Frage des "Ob", nicht auch die Frage des "Wie" der Vernichtung geregelt
(vgl. Begründung zu § 108 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Urhe-
berrecht und verwandte Schutzrechte vom 23.3.1962 - BT-Drucks. IV/270
S. 104 = UFITA Bd. 45 [1965] S. 240). Maßgeblich sind danach der Sinn und
Zweck des § 98 Abs. 1 UrhG und eine Interessenabwägung im Einzelfall. Der
Anspruch aus § 98 Abs. 1 UrhG auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Ver-
vielfältigungsstücke dient vor allem der Aufhebung eines dem Zuweisungsge-
halt des Immaterialgüterrechts widersprechenden Zustands. Diesem Zweck des
Anspruchs wird die Verurteilung zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zur
Vernichtung als die sicherste Form, die Vernichtung zu erreichen, grundsätzlich
am besten gerecht (Thun aaO S. 156 f.). Eine mildere Form, die Folgen des
Rechtseingriffs und die daraus für die rechtmäßige Auswertung des Tonträger-
herstellerrechts erwachsende Gefahr zu beseitigen, als die Vernichtung der
rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke kommt im vorliegenden Fall
nicht in Betracht.
(3) Der Anspruch auf Herausgabe von Vervielfältigungsstücken, die für
die Beklagte rechtswidrig hergestellt worden sind, ist nicht deshalb unbegrün-
det, weil die Klägerin zu 2 nicht das Vorhandensein und das Eigentum der Be-
klagten an bestimmten Vervielfältigungsstücken dargelegt und bewiesen hat (im
Ergebnis ebenso BGHZ 135, 183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem An-
spruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG]; Fezer aaO § 18 Rdn. 25). Wenn - wie im
vorliegenden Fall - feststeht, daß der Verletzer Eigentümer bestimmter rechts-
widrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, auf die sich der Herausgabean-
spruch bezieht, geworden ist, erfordert es der von § 98 Abs. 1 UrhG gewollte
wirksame Rechtsschutz, daß der Anspruch auf Herausgabe zum Zweck der
Vernichtung auch ohne Beweisaufnahme über die Fortdauer des Eigentums
des Verletzers an den einzelnen Vervielfältigungsstücken zugesprochen wer-
den kann und die Frage des Eigentums an bestimmten Vervielfältigungsstücken
erst nach Feststellung des weiteren Vorhandenseins solcher Gegenstände im
Vollstreckungsverfahren geklärt wird.
III. Revision der Klägerin zu 4
1. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin zu 4 abge-
wiesen, weil es ihr nicht gelungen sei nachzuweisen, daß sie Herstellerin der
Tonträger sei, an denen sie Rechte geltend mache. Für ihre Rechtsinhaber-
schaft spreche keine gesetzliche Vermutung. Dafür genüge es nicht, daß sich
auf CDs, die als Original-Tonträger vorgelegt worden seien, ein sog. P-Vermerk
befinde, wie er nach Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens als Nachweis für
die Erfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten vorgesehen sei. Die Vorschrift
des § 10 Abs. 2 UrhG könne in solchen Fällen nicht entsprechend mit der Wir-
kung der Vermutung der Rechtsinhaberschaft angewandt werden. Dagegen
spreche, daß nach § 10 Abs. 2 UrhG nur das Vorliegen einer Ermächtigung,
nicht aber die Rechtsinhaberschaft vermutet werde. Mit einem praktischen Be-
dürfnis für eine Erleichterung der Rechtsverfolgung, wie es sich aufgrund der
starken Zunahme von Raubkopien von Tonträgern und Videos ergeben habe,
könne die analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG auf Hersteller und Ver-
treiber von Tonträgern und Videos nicht gerechtfertigt werden. Falls ein P-
Vermerk eine Umkehr der Beweislast zur Folge hätte, würde dies zu dem un-
haltbaren Ergebnis führen, daß auch jeder Tonträgerpirat, der den P-Vermerk
unter Angabe seines Namens auf seinen Raubkopien anbringe, den prozes-
sualen Vorteil genießen könnte, daß nun der wahre Rechtsinhaber seinerseits
(mühevoll) die Unrichtigkeit des P-Vermerks beweisen müßte.
2. Die Angriffe der Revision der Klägerin zu 4 gegen diese Beurteilung
bleiben ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Anbringung
eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung nicht die Ver-
mutung begründet, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Ton-
trägers im Sinne des § 85 UrhG ist.
(1) Die Übung, Tonträger mit dem sog. P-Vermerk zu versehen, beruht
auf den Vorschriften des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens und des
Art. 11 des - im vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Internationalen Abkom-
mens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen vom 26. September 1961 (Rom-Abkommen, BGBl.
1965 II S. 1245). Nach beiden Verträgen hat die Anbringung eines ordnungs-
gemäßen P-Vermerks lediglich die Wirkung, daß Förmlichkeiten, die nach der
nationalen Gesetzgebung der Vertragsstaaten Schutzvoraussetzungen sind, als
erfüllt anzusehen sind. Eine Beweiswirkung wird dem P-Vermerk in den Ab-
kommen nicht beigelegt.
(2) Dem P-Vermerk kann eine starke tatsächliche Indizwirkung dahinge-
hend zukommen, daß dem darin genannten Unternehmen ausschließliche
Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen - sei es aus eigenem Recht als Ton-
trägerhersteller, aufgrund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträ-
gerherstellers (vgl. dazu auch BGHZ 123, 356, 358 f. - Beatles) oder aufgrund
des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz. Entgegen der Ansicht der Revision
begründet der P-Vermerk jedoch nach deutschem Recht keine Vermutung im
Sinne des § 10 UrhG, daß das darin genannte Unternehmen Tonträgerher-
steller im Sinne des § 85 UrhG ist.
aa) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG kommt schon
deshalb nicht in Betracht, weil dieser Vorschrift ein Rechtsgedanke zugrunde
liegt, der auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar ist (vgl. Möhring/Ni-
colini/Ahlberg aaO § 10 Rdn. 30 f.; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 10
Rdn. 41; Dierkes, Die Verletzung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerher-
stellers, 2000, S. 171 f.; a.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
9. Aufl., § 10 Rdn. 6b). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 UrhG dient den Interes-
sen anonym gebliebener Autoren. Sie soll die Rechtsverfolgung durch Heraus-
geber oder Verleger ermöglichen, ohne daß der Urheber seine Anonymität auf-
zugeben braucht (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1). Sie begründet
demzufolge auch nicht eine Vermutung der Rechtsinhaberschaft, sondern nur
die Vermutung, daß Herausgeber oder Verleger ermächtigt sind, die Rechte
des Urhebers geltend zu machen. Die damit verbundene Erleichterung der
Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger soll nicht diese schützen,
sondern hat ihren Grund im Persönlichkeitsschutz des Urhebers.
bb) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG, wie sie von
Dierkes (aaO S. 172 f.) vertreten wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Fehlen einer Regelung, die eine gesetz-
liche Vermutung zugunsten des Tonträgerherstellers begründen würde, trotz
zahlreicher Novellen zum Urheberrechtsgesetz als planwidrige Gesetzeslücke
verstanden werden könnte. Zumindest sind aber die weiteren Voraussetzungen
einer Analogie nicht gegeben.
Angesichts der starken Zunahme von Raubkopien besteht allerdings ein
besonderes Interesse der Tonträgerhersteller an Vereinfachungen der Rechts-
verfolgung. Ihr Schutzbedürfnis hinsichtlich des Nachweises ihrer Stellung als
originäre Rechtsinhaber ist aber typischerweise deutlich geringer als das eines
Urhebers. Der urheberrechtliche Schutz für einzelne Werke gilt der persönli-
chen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Urheber könnte deshalb häu-
fig den Nachweis, daß er das Werk in dieser Weise geschaffen hat, nur sehr
schwer oder umständlich erbringen (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10
Rdn. 1). Demgegenüber dient der Schutz des Tonträgerherstellers dem Schutz
der organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Leistung, die zur Her-
stellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erforderlich ist (vgl.
Schricker/Vogel aaO § 85 Rdn. 7). Der Nachweis einer solchen - in der eigenen
Sphäre erbrachten - Unternehmerleistung kann im allgemeinen erheblich einfa-
cher geführt werden als der Nachweis des geistigen Schaffens eines einzelnen
Urhebers.
Hinzu kommt, daß ein nach dem Genfer Tonträger-Abkommen ange-
brachter P-Vermerk nicht mit Sicherheit das Unternehmen ausweist, das in An-
spruch nimmt, Inhaber der Rechte des Tonträgerherstellers zu sein. Nach dem
Wortlaut des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens kann der Vermerk den
Hersteller oder seinen Rechtsnachfolger, aber auch den Inhaber einer aus-
schließlichen Lizenz benennen. Es ist nicht vorgeschrieben, daß die Rechts-
stellung näher gekennzeichnet wird. Auch nach den Vorschriften des Art. 11
des Rom-Abkommens über die Anbringung des P-Vermerks ist nicht sicherge-
stellt, daß das in dem P-Vermerk genannte Unternehmen - sei es aufgrund ori-
ginären Rechtserwerbs als Hersteller des Tonträgers oder aufgrund einer Voll-
rechtsübertragung - Inhaber des Tonträgerherstellerrechts ist; das im P-Ver-
merk genannte Unternehmen kann vielmehr auch Inhaber einer ausschließli-
chen Lizenz sein, ohne daß dies aus dem Vermerk ersichtlich ist.
Bei dieser Sachlage fehlt dem P-Vermerk eine eindeutig festgelegte in-
haltliche Aussage, an die eine gesetzliche Vermutung anknüpfen könnte. Es
genügt nicht, daß der Vermerk dafür spricht, daß das genannte Unternehmen
ausschließliche Rechte besitzt, da nicht klargestellt wird, ob es sich bei diesen
Rechten um die Inhaberschaft am Recht des Tonträgerherstellers als solchem
handelt oder nur um ein - möglicherweise auf das Gebiet eines einzelnen Staa-
tes beschränktes - Recht eines Lizenznehmers (vgl. dazu auch nachstehend
unter 3.).
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 4 auch
nicht durch Vertragsunterlagen nachgewiesen hat, daß sie hinsichtlich der von
ihr als Originale vorgelegten CDs die Rechte eines Tonträgerherstellers hat, ist
rechtsfehlerfrei und wird von ihrer Revision nicht mit Verfahrensrügen angegrif-
fen.
3. Im Revisionsverfahren stützt die Klägerin zu 4 ihre Klageanträge wei-
ter erstmals auf die Behauptung, sie habe jedenfalls an den Rechten des Ton-
trägerherstellers ausschließliche Lizenzrechte erworben. Damit kann sie keinen
Erfolg haben, weil sie damit - im Revisionsverfahren unzulässig - neue Streitge-
genstände in das Verfahren einführt. Bei der Geltendmachung eigener und
übertragener Rechte handelt es sich wegen des Wechsels im behaupteten Er-
werbsgrund - trotz der Identität des Rechtsinhabers - um verschiedene Streit-
gegenstände (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.1989 - I ARZ 254/89, NJW 1990, 53,
54; Urt. v. 25.2.1999
- III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; vgl. weiter
MünchKomm.ZPO/Lüke aaO § 263 Rdn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/
Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 264 Rdn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl.,
§ 263 Rdn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., Einl. II Rdn. 32; Zöller/
Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Einl. Rdn. 75).
IV. Die Kostenentscheidung, bei der auch die zurückgenommenen Revi-
sionen zu berücksichtigen waren, beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO,
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Schaffert