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BGH Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

ZPO § 545 Abs. 2 (n.F.)

Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des

Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß

das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen

oder verneint hat.

EuGVÜ Art. 5 Nr. 3; 13 Abs. 1 Nr. 3; 14 Abs. 1 2. Alt.; BGB § 661a

Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen ei-

ne (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Ver-

tragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers

entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f.

EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).

BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - OLG Düsseldorf

LG Mönchengladbach

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2002 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandels-

gesellschaft. Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 sandte sie der in der Bundesre-

publik Deutschland wohnhaften Klägerin eine "Wichtige Benachrichtigung we-

gen Bargeld-Zuteilung aus Auswahl-Verfahren". Darin teilte die Beklagte der

Klägerin mit, im Zuge einer "Extra-Auszahlung" würden noch vor dem 20. Juli

2000 12.300 DM vergeben. Weiter hieß es in dem Schreiben:

"Und stellen Sie sich vor, Frau M., Ihr Name wurde nicht nur nominiert, sondern sogar als Gewinner gezogen. Das heißt für Sie, der Bargeld-Betrag gehört jetzt schon Ihnen!"

Entsprechend der im Schreiben vom 30. Juni 2000 gegebenen Anleitung

sandte die Klägerin der Beklagten den "Ziehungs-Bescheid" mit aufgeklebter

"Zuteilungs-Marke" zurück. Die Beklagte zahlte nicht.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aufgrund einer

Gewinnzusage (§ 661a BGB) 12.300 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat ge-

rügt, das angerufene Landgericht Mönchengladbach sei weder international

noch örtlich zuständig. Sie könne nur an ihrem Sitz in den Niederlanden ver-

klagt werden. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zuläs-

sigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die

Klage zulässig sei. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Beru-

fung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte

weiterhin ihren Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat das Landgericht Mönchengladbach für inter-

national und örtlich zuständig erachtet. Es könne dahinstehen, ob Mönchen-

gladbach Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz des

Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September

1968, BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ) sei. Die internationale Zu-

ständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich jedenfalls aus dem Gerichts-

stand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die Klage werde

auf ein deliktsähnliches Verhalten der Beklagten gestützt.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zustän-

dig.

1.

Das Revisionsgericht ist befugt, die internationale Zuständigkeit zu prü-

fen. § 545 Abs. 2 ZPO n.F., der hier anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1

EGZPO), steht insoweit nicht entgegen. Die Vorschrift hat die Regelungen in

den bisherigen §§ 10, 549 Abs. 2 ZPO übernommen. Sie bestimmt - entspre-

chend dem neu gefaßten § 513 Abs. 2 ZPO (bisher: § 512 a ZPO) - darüber

hinaus, die Revision könne nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzli-

che Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat

(Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform

des Zivilprozesses <im folgenden: Begründung> BT-Drucks. 14/4722 S. 106, s.

auch S. 94 zu § 513 Abs. 2-E und S. 107 zu § 547-E). Diese Regelung bezieht

sich jedoch ungeachtet ihres weitgefaßten Wortlauts nicht auf die internatio-

nale Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. 2001

Rn. 1008 f und 1855; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,

ZPO 60. Aufl. 2002 Übersicht § 38 Rn. 9; s. auch Albers aaO § 545 Rn. 17

a.E.; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002 § 280 Rn. 8; Zöller/Geimer aaO IZPR

Rn. 38; s. auch BGH, Beschluß vom 17. September 2001 - VI ZR 105/02 - Um-

druck S. 4; a.A. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 545 Rn. 13;

Zöller/Gummer aaO § 545 Rn. 16 und § 513 Rn. 8; vgl. ferner Musielak/Ball,

ZPO 3. Aufl. 2002 § 545 Rn. 12 f).

a) Hinsichtlich des § 549 Abs. 2 ZPO a.F., der die sachliche und örtliche

Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges sowie die Frage nach der

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und dem Vorliegen einer Familiensache der

revisionsrechtlichen Prüfung entzogen hatte, war anerkannt, daß er für die in-

ternationale Zuständigkeit nicht - auch nicht entsprechend - galt. Die interna-

tionale Zuständigkeit war in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsver-

fahren, von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 44, 46; BGHZ

115, 90, 91; 134, 127, 129 f; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR

196/97 - NJW 1999, 1395 f; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1993 §§ 549,

550 Rn. 56). Weder dem Wortlaut des § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) noch der Ge-

setzesbegründung ist ein ausreichender Hinweis darauf zu entnehmen, daß

der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte.

aa) Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) erstreckt sich die revisionsrechtli-

che Prüfung nicht darauf, daß das Gericht des ersten Rechtszuges "seine" Zu-

ständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Damit kann allein die

Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nämlich

die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, ferner - abweichend vom

bisherigen Recht - der funktionellen Zuständigkeit, der Abgrenzung zwischen

Zivilkammer und Kammer für Handelssachen sowie zwischen Prozeßgericht

und Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Musielak/Ball aaO Rn. 13

a.E.), nicht jedoch diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen

Gerichten.

bb) Die Gesetzesbegründung (Begründung aaO) verweist darauf, daß

im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisions-

gerichts Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit

"des Gerichts" gestützt werden, vermieden werden sollen. Die in den Vorin-

stanzen geleistete Sacharbeit solle nicht wegen fehlender Zuständigkeit hinfäl-

lig werden. Diese Hinweise sind zu allgemein, als daß angenommen werden

könnte, der Gesetzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die

Zuständigkeitsverteilung unter den - unterstelltermaßen gleichwertigen (BGHZ

44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten der revisionsrechtlichen Nachprüfung

entziehen wollen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich

größeres Gewicht. Sie betrifft die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten

anderer Staaten. Es handelt sich darum, inwieweit die deutschen Gerichte in

Rechtssachen mit Auslandsbeziehungen eine Entscheidungsbefugnis in An-

spruch nehmen können (vgl. BGHZ aaO 51).

Es kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit - anders als die

örtliche, sachliche, funktionelle und ähnliche innerstaatliche Zuständigkeit -

über das Verfahrensrecht entscheidet, dem der Rechtsstreit unterliegt. Denn

nur das deutsche Gericht wendet deutsches Prozeßrecht, das ausländische

Gericht aber sein eigenes Verfahrensrecht an. Darüber hinaus hängt von der

internationalen Zuständigkeit nicht selten ab, nach welchem materiellen Recht

die Rechtssache entschieden wird. Wird die deutsche internationale Zustän-

digkeit bejaht, so bestimmt das deutsche internationale Privatrecht, nach wel-

chem materiellen Recht das streitige Rechtsverhältnis zu beurteilen ist; wird

aber die deutsche internationale Zuständigkeit verneint (und ruft deshalb der

Kläger ein ausländisches Gericht an), so entscheidet dieses nach dem interna-

tionalen Privatrecht seines Landes über die anzuwendende Rechtsnorm. Dem-

gemäß kann die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit - im Ge-

gensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten - die

sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ aaO 50; Geimer

aaO Rn. 1009).

b) Die Auffassung, daß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) die revisionsrechtliche

Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht hindert, wahrt schließlich die

Beachtung der Vorlagepflichten nach dem EuGVÜ und dem hierzu abge-

schlossenen Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27.

September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-

richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof

vom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II S. 846, künftig: Protokoll). Danach können in

der Bundesrepublik Deutschland nur die obersten Gerichtshöfe des Bundes

(Art. 2 Nr. 1 des Protokolls) und andere Gerichte, sofern sie als Rechtsmittelge-

richt entscheiden (Art. 2 Nr. 2 des Protokolls), dem Gerichtshof eine Ausle-

gungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen. Diese Vorlageberechtigung ginge

ins Leere, wenn der Bundesgerichtshof aufgrund des § 545 Abs. 2 ZPO n.F.

die internationale Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen hätte. Entsprechendes

gälte dann nämlich auch für die Berufungsgerichte (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO

n.F.), so daß es in der Bundesrepublik Deutschland kein Gericht gäbe, das be-

rechtigt wäre, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur

Auslegung des EuGVÜ (und des am selben Tag und am selben Ort unter-

zeichneten Protokolls sowie des Protokolls vom 3. Juni 1971 <Art. 1 des Proto-

kolls>) vorzulegen. Ein solches Ergebnis wäre aber mit der im Protokoll vom

3. Juni 1971 bestimmten Vorlageregelung unvereinbar (vgl. zu den völkerver-

trags- und sekundärrechtlichen Kontrollpflichten Staudinger IPRax 2001, 298,

299 f).

2.

Die mithin zulässige revisionsrechtliche Prüfung ergibt, daß im Streitfall

die deutschen Gerichte entweder gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14

Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ oder gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ international

zuständig sind.

a) Grundsätzlich sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem

Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des EuGVÜ haben, vor den Gerichten

dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ); entsprechendes gilt für

Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet

eines Vertragsstaates haben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuG-

VÜ). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige

(natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Ver-

tragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ genannten

Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ; vgl. auch Musielak/Weth,

ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 3 EuGVÜ Rn. 1). So liegt der Streitfall. Die in den Nie-

derlanden ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt wer-

den, weil in der Bundesrepublik Deutschland entweder die internationale Zu-

ständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten

Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet ist.

b) Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck ab-

geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser

Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständig-

keit nach den Art. 13 ff. EuGVÜ für "andere Verträge" (als Teilzahlungskauf

oder Darlehen), wenn sie die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand

haben, sofern dem Vertragsschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrau-

chers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und

der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderli-

chen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alter-

native EuGVÜ). Es handelt sich bei dieser Zuständigkeit um einen Sonderfall

des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ).

Während Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ sich allgemein auf Klagen aus

Vertrag bezieht, erfaßt Art. 13 EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein

Verbraucher geschlossen hat (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00

<Rudolf Gabriel> - NJW 2002, 2697, 2698). Die in Art. 13 EuGVÜ verwendeten

Begriffe sind autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die

Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle

Wirksamkeit zu sichern (EuGH aaO).

Die vorliegende auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB ge-

stützte Klage kann als Klage aus einem Verbrauchervertrag (Art. 13 Abs. 1

EuGVÜ) angesehen werden.

aa) Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage oder vergleichbaren

Mitteilung der Beklagten nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges

Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. Lorenz, NJW

2000, 3305, 3307; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. 2002 § 661a Rn. 2; Ring,

Fernabsatzgesetz 2002 Art. 2 Abs. 4 Rn. 172). Die vertragliche Natur des Kla-

geanspruchs kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß eine untrennbare

Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bestanden

hätte (vgl. EuGH aaO S. 2699). Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei der

Beklagten Waren bestellt oder die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von

einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte.

bb) Die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklag-

ten zielte jedoch auf eine Vertragsanbahnung. Die Klägerin, die unstreitig Ver-

braucherin im vorbeschriebenen Sinn war, sollte hierdurch veranlaßt werden,

bei der Beklagten Waren zu bestellen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative

und lit. a EuGVÜ). Denn sie wurde in dem Schreiben der Beklagten vom

30. Juni 2000 aufgefordert, von der Klägerin angebotene "Schnäppchen" zu

nutzen. Auch das in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ bestimmte Erfordernis,

daß der Verbraucher in dem Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluß des

Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen

vorgenommen hat, war

- zumindest dem Rechtsgedanken nach - erfüllt. Die Klägerin versah entspre-

chend den Anweisungen der Beklagten im Schreiben vom 30. Juni 2000 den

Ziehungsbescheid mit der Zuteilungsmarke und schickte ihn am 7. Juli 2000

zurück.

cc) Sind aber die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ ge-

geben, dann konnte die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Klägerin

ihre "Klage eines Verbrauchers" gegen die in den Niederlanden ansässige Be-

klagte wahlweise vor den niederländischen (Art. 14 Abs. 1 erste Alternative

EuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Art. 14 Abs. 1

zweite Alternative EuGVÜ) erheben.

c) Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13

ff. EuGVÜ) entscheidend auf den - hier nicht erfolgten - Abschluß eines Vertra-

ges abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls aufgrund des Ge-

richtsstandes der unerlaubten Handlung zuständig.

aa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ können in einem

Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen auch vor den

Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden, wenn eine unerlaubte

Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt

ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des

Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädi-

gende Ereignis eingetreten ist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3; Art. 53 Abs. 1

Satz 1 EuGVÜ). Der Begriff der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5

Nr. 3 EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen. Um eine einheitliche Lösung

in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, daß sich der

Begriff der "unerlaubten Handlung" auf Klagen bezieht, mit denen eine Scha-

denshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Ver-

trag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Ur-

teil vom 11. Juli 2002 aaO; Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 <Kal-

felis> - EuGHE 1988, 5565, 5585 = NJW 1988, 3088, 3089 m. Anm. Geimer;

vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - I ZR 201/86 - NJW 1988, 1466,

1467). So läge der Streitfall, wenn für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes

(Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ) und, was hier in Frage steht, die Zustän-

digkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) die Anknüpfung an die mit

der Gewinnzusage betriebene Vertragsanbahnung nicht genügte. Die Haftung

wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) wäre dann als nichtvertragliche delikti-

sche oder deliktsähnliche Haftung - nicht als eine solche wegen zurechenbar

gesetzten Rechtsscheins (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3308) - aufzufassen.

Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer ver-

breiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß

Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersen-

den, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nach-

frage aber nicht aushändigen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem

Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Ver-

braucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro <im folgenden:

Begründung Fernabsatzgesetz> BT-Drucks. 14/2658 S. 48 f, Gegenäußerung

der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates <im folgenden:

Gegenäußerung> BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Lorenz aaO S. 3306 m.w.N.).

Damit wurde - österreichischem Vorbild folgend (Lorenz IPRax 2002, 192) -

eine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im

Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Ver-

stöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden (Lorenz NJW 2000, 3306; vgl. auch

Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenann-

ten Gesetzentwurf <im folgenden: Bericht> BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; Ring

aaO Rn. 167-169). Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer

Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich einge-

räumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des

mitgeteilten Gewinns zu verlangen (Begründung Fernabsatzgesetz aaO S. 49;

Bericht aaO S. 34). Darin ist jedenfalls eine Haftung wegen "unerlaubter

Handlung" - im oben beschriebenen weitgefaßten Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuG-

VÜ - zu sehen. Der Unternehmer wird für sein - in der Regel vorsätzlich abge-

gebenes (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3307) - täuschendes Versprechen "be-

straft", indem er gemäß § 661a BGB hierfür dem Verbraucher auf Erfüllung

haftet (vgl. Gegenäußerung aaO; Rauscher/Schülke, The European Legal Fo-

rum 2000/01, 334, 337). Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Ge-

winnzusage wahrt zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen (vgl.

Lorenz aaO S. 3308 und 3309; s. aber dagegen ders. IPRax 2002, 192, 194 f;

Rauscher/Schülke aaO), die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichts-

stand der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen (vgl.

BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 aaO; Gottwald in MünchKomm ZPO 2. Aufl.

2001

Schlußanhang

IZPR

Art. 5

EuGVÜ

Rn. 37; Wieczo-

rek/Schütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl. 1994 Anh. § 40 Art. 5 EuGVÜ Rn. 51;

Albers aaO Rn. 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 Art. 5 EuG-

Rn. 10;

Auer

in

Bülow/

Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und

Handelssachen <Stand: Oktober 2001> Art. 5 EuGVÜ Rn. 100; Gei-

mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 5 EuGVÜ Rn. 151;

Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 Rn. 16; Kropholler, Europäisches Zivilprozeß-

recht 6. Aufl. 1998 Art. 5 EuGVÜ Rn. 57; Lorenz IPRax 2002, 192, 194).

Der Anspruch aus Gewinnzusage wäre im übrigen auch dann dem Ge-

richtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen, wenn

es sich um einen gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo handelte (vgl. Lo-

renz aaO 3307, 3309; EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - Rs. C 334/00

<Tacconi> - NJW 2002, 3159 f).

bb) Der gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ maßgebliche Ort, "an dem das schä-

digende Ereignis eingetreten ist", liegt sowohl an dem Ort, an dem der Scha-

den eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH,

Urteil vom 30. November 1976 - Rs. 21/76 <Bier> - EuGHE 1976, 1735, 1746 f

und vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 <Shevill> - EuGHE 1995 I S. 415, 460;

Gottwald aaO Rn. 42; Auer aaO Rn. 107). Dementsprechend konnte die Be-

klagte an dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht verklagt

werden. Dort trat nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnverspre-

chens der Erfolg der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ein (vgl. Rau-

scher/Schülke aaO S. 338; Lorenz NJW 2000, 3308, 3309).

3.

Einer Vorlage wegen der hier vorgenommenen Auslegung der Art. 13

und 5 Nr. 3 EuGVÜ nach Art. 2 f des Protokolls vom 3. Juni 1971 bedarf es

nicht. Zwar ist die Auslegungsfrage in der für den vorliegenden Rechtsstreit

erheblichen Form noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtsho-

fes gewesen. Eine Vorlage ist aber - ebenso wie im Falle des Art. 177 Abs. 3

EWG-Vertrag und des Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag - entbehrlich, wenn die rich-

tige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, daß für vernünfti-

ge Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81

<C.I.L.F.I.T.> - EuGHE 1982, 3415; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29,

35; BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92 - BGHR EGÜbk Art. 6 Nr. 3

Zuständigkeit 1). So liegt es hier. Die auf eine Gewinnzusage oder eine ver-

gleichbare Mitteilung (§ 661a BGB) gestützte Klage ist in Anlehnung an die

Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 (aaO) und

17. September 2002 (aaO) dem internationalen Gerichtsstand für Verbraucher-

sachen (Art. 13 f EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ)

zuzuordnen. Daß weder die eine noch die andere Vorschrift anwendbar ist und

sich die Beklagte auf den allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ

berufen könnte, hält der Senat im Hinblick auf die genannten Entscheidungen

des Gerichtshofs für ausgeschlossen. Er ist davon überzeugt, daß die gleiche

Gewißheit für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten und den Europäischen

Gerichtshof selbst besteht (vgl. EUGH, BVerfG und BGHZ aaO).

4.

Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel gegen das

Zwischenurteil des Landgerichts zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Greger

aaO § 280 Rn. 8 a.E.).

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke