BGH Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
ZPO § 545 Abs. 2 (n.F.)
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß
das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen
oder verneint hat.
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3; 13 Abs. 1 Nr. 3; 14 Abs. 1 2. Alt.; BGB § 661a
Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen ei-
ne (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Ver-
tragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers
entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f.
EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandels-
gesellschaft. Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 sandte sie der in der Bundesre-
publik Deutschland wohnhaften Klägerin eine "Wichtige Benachrichtigung we-
gen Bargeld-Zuteilung aus Auswahl-Verfahren". Darin teilte die Beklagte der
Klägerin mit, im Zuge einer "Extra-Auszahlung" würden noch vor dem 20. Juli
2000 12.300 DM vergeben. Weiter hieß es in dem Schreiben:
"Und stellen Sie sich vor, Frau M., Ihr Name wurde nicht nur nominiert, sondern sogar als Gewinner gezogen. Das heißt für Sie, der Bargeld-Betrag gehört jetzt schon Ihnen!"
Entsprechend der im Schreiben vom 30. Juni 2000 gegebenen Anleitung
sandte die Klägerin der Beklagten den "Ziehungs-Bescheid" mit aufgeklebter
"Zuteilungs-Marke" zurück. Die Beklagte zahlte nicht.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aufgrund einer
Gewinnzusage (§ 661a BGB) 12.300 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat ge-
rügt, das angerufene Landgericht Mönchengladbach sei weder international
noch örtlich zuständig. Sie könne nur an ihrem Sitz in den Niederlanden ver-
klagt werden. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zuläs-
sigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die
Klage zulässig sei. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Beru-
fung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte
weiterhin ihren Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat das Landgericht Mönchengladbach für inter-
national und örtlich zuständig erachtet. Es könne dahinstehen, ob Mönchen-
gladbach Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz des
Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September
1968, BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ) sei. Die internationale Zu-
ständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich jedenfalls aus dem Gerichts-
stand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die Klage werde
auf ein deliktsähnliches Verhalten der Beklagten gestützt.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zustän-
dig.
1.
Das Revisionsgericht ist befugt, die internationale Zuständigkeit zu prü-
fen. § 545 Abs. 2 ZPO n.F., der hier anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1
EGZPO), steht insoweit nicht entgegen. Die Vorschrift hat die Regelungen in
chend dem neu gefaßten § 513 Abs. 2 ZPO (bisher: § 512 a ZPO) - darüber
hinaus, die Revision könne nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzli-
che Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat
(Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform
des Zivilprozesses <im folgenden: Begründung> BT-Drucks. 14/4722 S. 106, s.
auch S. 94 zu § 513 Abs. 2-E und S. 107 zu § 547-E). Diese Regelung bezieht
sich jedoch ungeachtet ihres weitgefaßten Wortlauts nicht auf die internatio-
nale Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. 2001
Rn. 1008 f und 1855; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO 60. Aufl. 2002 Übersicht § 38 Rn. 9; s. auch Albers aaO § 545 Rn. 17
a.E.; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002 § 280 Rn. 8; Zöller/Geimer aaO IZPR
Rn. 38; s. auch BGH, Beschluß vom 17. September 2001 - VI ZR 105/02 - Um-
druck S. 4; a.A. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 545 Rn. 13;
Zöller/Gummer aaO § 545 Rn. 16 und § 513 Rn. 8; vgl. ferner Musielak/Ball,
ZPO 3. Aufl. 2002 § 545 Rn. 12 f).
a) Hinsichtlich des § 549 Abs. 2 ZPO a.F., der die sachliche und örtliche
Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges sowie die Frage nach der
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und dem Vorliegen einer Familiensache der
revisionsrechtlichen Prüfung entzogen hatte, war anerkannt, daß er für die in-
ternationale Zuständigkeit nicht - auch nicht entsprechend - galt. Die interna-
tionale Zuständigkeit war in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsver-
fahren, von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 44, 46; BGHZ
115, 90, 91; 134, 127, 129 f; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR
196/97 - NJW 1999, 1395 f; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1993 §§ 549,
550 Rn. 56). Weder dem Wortlaut des § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) noch der Ge-
setzesbegründung ist ein ausreichender Hinweis darauf zu entnehmen, daß
der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte.
aa) Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) erstreckt sich die revisionsrechtli-
che Prüfung nicht darauf, daß das Gericht des ersten Rechtszuges "seine" Zu-
ständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Damit kann allein die
Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nämlich
die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, ferner - abweichend vom
bisherigen Recht - der funktionellen Zuständigkeit, der Abgrenzung zwischen
Zivilkammer und Kammer für Handelssachen sowie zwischen Prozeßgericht
und Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Musielak/Ball aaO Rn. 13
a.E.), nicht jedoch diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen
Gerichten.
bb) Die Gesetzesbegründung (Begründung aaO) verweist darauf, daß
im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisions-
gerichts Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit
"des Gerichts" gestützt werden, vermieden werden sollen. Die in den Vorin-
stanzen geleistete Sacharbeit solle nicht wegen fehlender Zuständigkeit hinfäl-
lig werden. Diese Hinweise sind zu allgemein, als daß angenommen werden
könnte, der Gesetzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die
Zuständigkeitsverteilung unter den - unterstelltermaßen gleichwertigen (BGHZ
44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten der revisionsrechtlichen Nachprüfung
entziehen wollen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich
größeres Gewicht. Sie betrifft die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten
anderer Staaten. Es handelt sich darum, inwieweit die deutschen Gerichte in
Rechtssachen mit Auslandsbeziehungen eine Entscheidungsbefugnis in An-
spruch nehmen können (vgl. BGHZ aaO 51).
Es kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit - anders als die
örtliche, sachliche, funktionelle und ähnliche innerstaatliche Zuständigkeit -
über das Verfahrensrecht entscheidet, dem der Rechtsstreit unterliegt. Denn
nur das deutsche Gericht wendet deutsches Prozeßrecht, das ausländische
Gericht aber sein eigenes Verfahrensrecht an. Darüber hinaus hängt von der
internationalen Zuständigkeit nicht selten ab, nach welchem materiellen Recht
die Rechtssache entschieden wird. Wird die deutsche internationale Zustän-
digkeit bejaht, so bestimmt das deutsche internationale Privatrecht, nach wel-
chem materiellen Recht das streitige Rechtsverhältnis zu beurteilen ist; wird
aber die deutsche internationale Zuständigkeit verneint (und ruft deshalb der
Kläger ein ausländisches Gericht an), so entscheidet dieses nach dem interna-
tionalen Privatrecht seines Landes über die anzuwendende Rechtsnorm. Dem-
gemäß kann die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit - im Ge-
gensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten - die
sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ aaO 50; Geimer
aaO Rn. 1009).
b) Die Auffassung, daß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) die revisionsrechtliche
Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht hindert, wahrt schließlich die
Beachtung der Vorlagepflichten nach dem EuGVÜ und dem hierzu abge-
schlossenen Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27.
September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-
richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof
vom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II S. 846, künftig: Protokoll). Danach können in
der Bundesrepublik Deutschland nur die obersten Gerichtshöfe des Bundes
(Art. 2 Nr. 1 des Protokolls) und andere Gerichte, sofern sie als Rechtsmittelge-
richt entscheiden (Art. 2 Nr. 2 des Protokolls), dem Gerichtshof eine Ausle-
gungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen. Diese Vorlageberechtigung ginge
ins Leere, wenn der Bundesgerichtshof aufgrund des § 545 Abs. 2 ZPO n.F.
die internationale Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen hätte. Entsprechendes
gälte dann nämlich auch für die Berufungsgerichte (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO
n.F.), so daß es in der Bundesrepublik Deutschland kein Gericht gäbe, das be-
rechtigt wäre, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur
Auslegung des EuGVÜ (und des am selben Tag und am selben Ort unter-
zeichneten Protokolls sowie des Protokolls vom 3. Juni 1971 <Art. 1 des Proto-
kolls>) vorzulegen. Ein solches Ergebnis wäre aber mit der im Protokoll vom
3. Juni 1971 bestimmten Vorlageregelung unvereinbar (vgl. zu den völkerver-
trags- und sekundärrechtlichen Kontrollpflichten Staudinger IPRax 2001, 298,
299 f).
2.
Die mithin zulässige revisionsrechtliche Prüfung ergibt, daß im Streitfall
die deutschen Gerichte entweder gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14
Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ oder gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ international
zuständig sind.
a) Grundsätzlich sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des EuGVÜ haben, vor den Gerichten
dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ); entsprechendes gilt für
Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates haben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuG-
VÜ). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige
(natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Ver-
tragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ genannten
Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ; vgl. auch Musielak/Weth,
ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 3 EuGVÜ Rn. 1). So liegt der Streitfall. Die in den Nie-
derlanden ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt wer-
den, weil in der Bundesrepublik Deutschland entweder die internationale Zu-
ständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten
Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet ist.
b) Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck ab-
geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser
Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständig-
keit nach den Art. 13 ff. EuGVÜ für "andere Verträge" (als Teilzahlungskauf
oder Darlehen), wenn sie die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand
haben, sofern dem Vertragsschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrau-
chers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und
der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderli-
chen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alter-
native EuGVÜ). Es handelt sich bei dieser Zuständigkeit um einen Sonderfall
des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ).
Während Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ sich allgemein auf Klagen aus
Vertrag bezieht, erfaßt Art. 13 EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein
Verbraucher geschlossen hat (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00
<Rudolf Gabriel> - NJW 2002, 2697, 2698). Die in Art. 13 EuGVÜ verwendeten
Begriffe sind autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die
Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle
Wirksamkeit zu sichern (EuGH aaO).
Die vorliegende auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB ge-
stützte Klage kann als Klage aus einem Verbrauchervertrag (Art. 13 Abs. 1
EuGVÜ) angesehen werden.
aa) Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage oder vergleichbaren
Mitteilung der Beklagten nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges
Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. Lorenz, NJW
2000, 3305, 3307; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. 2002 § 661a Rn. 2; Ring,
Fernabsatzgesetz 2002 Art. 2 Abs. 4 Rn. 172). Die vertragliche Natur des Kla-
geanspruchs kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß eine untrennbare
Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bestanden
hätte (vgl. EuGH aaO S. 2699). Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei der
Beklagten Waren bestellt oder die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von
einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte.
bb) Die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklag-
ten zielte jedoch auf eine Vertragsanbahnung. Die Klägerin, die unstreitig Ver-
braucherin im vorbeschriebenen Sinn war, sollte hierdurch veranlaßt werden,
bei der Beklagten Waren zu bestellen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative
und lit. a EuGVÜ). Denn sie wurde in dem Schreiben der Beklagten vom
30. Juni 2000 aufgefordert, von der Klägerin angebotene "Schnäppchen" zu
nutzen. Auch das in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ bestimmte Erfordernis,
daß der Verbraucher in dem Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluß des
Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen
vorgenommen hat, war
- zumindest dem Rechtsgedanken nach - erfüllt. Die Klägerin versah entspre-
chend den Anweisungen der Beklagten im Schreiben vom 30. Juni 2000 den
Ziehungsbescheid mit der Zuteilungsmarke und schickte ihn am 7. Juli 2000
zurück.
cc) Sind aber die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ ge-
geben, dann konnte die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Klägerin
ihre "Klage eines Verbrauchers" gegen die in den Niederlanden ansässige Be-
klagte wahlweise vor den niederländischen (Art. 14 Abs. 1 erste Alternative
EuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Art. 14 Abs. 1
zweite Alternative EuGVÜ) erheben.
c) Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13
ff. EuGVÜ) entscheidend auf den - hier nicht erfolgten - Abschluß eines Vertra-
ges abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls aufgrund des Ge-
richtsstandes der unerlaubten Handlung zuständig.
aa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ können in einem
Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen auch vor den
Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden, wenn eine unerlaubte
Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt
ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des
Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädi-
gende Ereignis eingetreten ist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3; Art. 53 Abs. 1
Satz 1 EuGVÜ). Der Begriff der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5
Nr. 3 EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen. Um eine einheitliche Lösung
in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, daß sich der
Begriff der "unerlaubten Handlung" auf Klagen bezieht, mit denen eine Scha-
denshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Ver-
trag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Ur-
teil vom 11. Juli 2002 aaO; Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 <Kal-
felis> - EuGHE 1988, 5565, 5585 = NJW 1988, 3088, 3089 m. Anm. Geimer;
vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - I ZR 201/86 - NJW 1988, 1466,
1467). So läge der Streitfall, wenn für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes
(Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ) und, was hier in Frage steht, die Zustän-
digkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) die Anknüpfung an die mit
der Gewinnzusage betriebene Vertragsanbahnung nicht genügte. Die Haftung
wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) wäre dann als nichtvertragliche delikti-
sche oder deliktsähnliche Haftung - nicht als eine solche wegen zurechenbar
gesetzten Rechtsscheins (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3308) - aufzufassen.
Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer ver-
breiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß
Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersen-
den, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nach-
frage aber nicht aushändigen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem
Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Ver-
braucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro <im folgenden:
Begründung Fernabsatzgesetz> BT-Drucks. 14/2658 S. 48 f, Gegenäußerung
der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates <im folgenden:
Gegenäußerung> BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Lorenz aaO S. 3306 m.w.N.).
Damit wurde - österreichischem Vorbild folgend (Lorenz IPRax 2002, 192) -
eine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im
Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Ver-
stöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden (Lorenz NJW 2000, 3306; vgl. auch
Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenann-
ten Gesetzentwurf <im folgenden: Bericht> BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; Ring
aaO Rn. 167-169). Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer
Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich einge-
räumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des
mitgeteilten Gewinns zu verlangen (Begründung Fernabsatzgesetz aaO S. 49;
Bericht aaO S. 34). Darin ist jedenfalls eine Haftung wegen "unerlaubter
Handlung" - im oben beschriebenen weitgefaßten Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuG-
VÜ - zu sehen. Der Unternehmer wird für sein - in der Regel vorsätzlich abge-
gebenes (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3307) - täuschendes Versprechen "be-
straft", indem er gemäß § 661a BGB hierfür dem Verbraucher auf Erfüllung
haftet (vgl. Gegenäußerung aaO; Rauscher/Schülke, The European Legal Fo-
rum 2000/01, 334, 337). Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Ge-
winnzusage wahrt zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen (vgl.
Lorenz aaO S. 3308 und 3309; s. aber dagegen ders. IPRax 2002, 192, 194 f;
Rauscher/Schülke aaO), die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichts-
stand der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen (vgl.
BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 aaO; Gottwald in MünchKomm ZPO 2. Aufl.
Schlußanhang
IZPR
Art. 5
EuGVÜ
Rn. 37; Wieczo-
rek/Schütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl. 1994 Anh. § 40 Art. 5 EuGVÜ Rn. 51;
Albers aaO Rn. 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 Art. 5 EuG-
VÜ
Rn. 10;
Auer
in
Bülow/
Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und
Handelssachen <Stand: Oktober 2001> Art. 5 EuGVÜ Rn. 100; Gei-
mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 5 EuGVÜ Rn. 151;
Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 Rn. 16; Kropholler, Europäisches Zivilprozeß-
recht 6. Aufl. 1998 Art. 5 EuGVÜ Rn. 57; Lorenz IPRax 2002, 192, 194).
Der Anspruch aus Gewinnzusage wäre im übrigen auch dann dem Ge-
richtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen, wenn
es sich um einen gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo handelte (vgl. Lo-
renz aaO 3307, 3309; EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - Rs. C 334/00
<Tacconi> - NJW 2002, 3159 f).
bb) Der gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ maßgebliche Ort, "an dem das schä-
digende Ereignis eingetreten ist", liegt sowohl an dem Ort, an dem der Scha-
den eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH,
Urteil vom 30. November 1976 - Rs. 21/76 <Bier> - EuGHE 1976, 1735, 1746 f
und vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 <Shevill> - EuGHE 1995 I S. 415, 460;
Gottwald aaO Rn. 42; Auer aaO Rn. 107). Dementsprechend konnte die Be-
klagte an dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht verklagt
werden. Dort trat nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnverspre-
chens der Erfolg der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ein (vgl. Rau-
scher/Schülke aaO S. 338; Lorenz NJW 2000, 3308, 3309).
3.
Einer Vorlage wegen der hier vorgenommenen Auslegung der Art. 13
und 5 Nr. 3 EuGVÜ nach Art. 2 f des Protokolls vom 3. Juni 1971 bedarf es
nicht. Zwar ist die Auslegungsfrage in der für den vorliegenden Rechtsstreit
erheblichen Form noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtsho-
fes gewesen. Eine Vorlage ist aber - ebenso wie im Falle des Art. 177 Abs. 3
EWG-Vertrag und des Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag - entbehrlich, wenn die rich-
tige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, daß für vernünfti-
ge Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81
<C.I.L.F.I.T.> - EuGHE 1982, 3415; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29,
35; BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92 - BGHR EGÜbk Art. 6 Nr. 3
Zuständigkeit 1). So liegt es hier. Die auf eine Gewinnzusage oder eine ver-
gleichbare Mitteilung (§ 661a BGB) gestützte Klage ist in Anlehnung an die
Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 (aaO) und
17. September 2002 (aaO) dem internationalen Gerichtsstand für Verbraucher-
sachen (Art. 13 f EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ)
zuzuordnen. Daß weder die eine noch die andere Vorschrift anwendbar ist und
sich die Beklagte auf den allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ
berufen könnte, hält der Senat im Hinblick auf die genannten Entscheidungen
des Gerichtshofs für ausgeschlossen. Er ist davon überzeugt, daß die gleiche
Gewißheit für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten und den Europäischen
Gerichtshof selbst besteht (vgl. EUGH, BVerfG und BGHZ aaO).
4.
Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel gegen das
Zwischenurteil des Landgerichts zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Greger
aaO § 280 Rn. 8 a.E.).
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke