Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.11.2002 – III ZR 125/02

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002 durch die

Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

7. März 2002 - 19 U 62/01 - wird zurückgewiesen, weil weder die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1

ZPO).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Für die von der Klägerin angeregte Berichtigung des genannten Urteils

ist im Hinblick auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Juni

2002 kein Raum.

Streitwert: 93.397,68

Wurm

Streck

Schlick

Dörr

Galke