BGH Beschluss vom 28.11.2002 – III ZR 125/02
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002 durch die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
7. März 2002 - 19 U 62/01 - wird zurückgewiesen, weil weder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1
ZPO).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Für die von der Klägerin angeregte Berichtigung des genannten Urteils
ist im Hinblick auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Juni
2002 kein Raum.
Streitwert: 93.397,68
Wurm
Streck
Schlick
Dörr
Galke