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BGH Urteil vom 28.11.2002 – VII ZR 4/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

VII ZR 4/00

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. November 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

AGBG § 9 Bf

VOB/B § 13 Nr. 4

Zur Frage des Eingriffs in den Kernbereich der VOB/B durch vorrangig vereinbarte

Vertragsbedingungen.

BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 4/00 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Oktober 1999 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der im Schriftsatz

des Klägervertreters vom 10. November 1994 unter Ziff. 1.6.1.1.

bis 1.6.1.19 aufgeführten Mängel dadurch zu Lasten der Kläger

erkannt worden ist, daß die Klage mit dem Erweiterungsbetrag

von 58.324,16 DM (60.001 DM - 1.676,84 DM) abgewiesen und

gegenüber dem auf die Widerklage zuerkannten Betrag die Auf-

rechnung der Kläger als nicht durchgreifend erachtet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen verschiedener Baumängel.

Die Beklagte fordert mit der Widerklage restlichen Werklohn.

Die Beklagte errichtete für die Kläger aufgrund Bauvertrages vom

7. Dezember 1990 zu einem Festpreis ein Wohnhaus mit Garage. In dem Ver-

trag hieß es u.a.:

"Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind ... die VOB Teil B in der

jeweils letzten Fassung."

Der Vertrag sah ferner vor:

"Sonderwünsche sind nur bis zur Werkplanung M 1 : 50 möglich und be-

dürfen einer gesonderten Vereinbarung, die Gegenstand dieses Vertra-

ges wird."

Schließlich enthielt der Vertrag in § 4 folgende Regelung:

"Die Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. ... Ist die Kündi-

gung erfolgt, so sind die ausgeführten Bauleistungen nach Einheitsprei-

sen abzurechnen. Ebenso werden die erbrachten Architektenleistungen

nach der HOAI abgerechnet."

Das Haus wurde am 5. Februar 1992 abgenommen. Der vereinbarte

Werklohn wurde bis auf 16.162,90 DM bezahlt, die Gegenstand der Widerklage

wurden.

Die Kläger haben Mängel geltend gemacht und im vorliegenden Rechts-

streit zunächst Zahlung von 1.676,84 DM begehrt. Das Landgericht hat die

hierauf gerichtete Klage abgewiesen und die Kläger unter Abweisung der Wi-

derklage

im übrigen zur Zahlung restlichen Werklohns

in Höhe von

15.662,90 DM verurteilt. In ihrer Berufungsbegründung vom 10. November

1994 haben sich die Kläger unter Ziff. 1.6.1.1. bis 1.6.1.19 auf das Vorliegen

weiterer, bisher noch nicht vorgebrachter Mängel berufen (im folgenden: weite-

re Mängel) und hieraus Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Das Be-

rufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, daß die

Kläger lediglich 12.162,90 DM und Zinsen zu zahlen haben. Die bisherige und

die erweiterte Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer Revision wenden sich die

Kläger nach deren Teilannahme noch dagegen, daß die von ihnen behaupteten

weiteren Mängel wegen Verjährung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt wur-

den.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur

Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Parteien hätten die VOB/B

einbezogen. Die zweijährige Gewährleistungsfrist sei daher am 5. Februar 1994

abgelaufen, also weit vor Geltendmachung der weiteren Mängel. Ein Organisa-

tionsverschulden, das zu einer Verlängerung der regelmäßigen Verjährungsfrist

führen könne, liege nicht vor. Schadensersatzansprüche wegen weiterer Män-

gel seien daher verjährt.

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Gewährleistungsan-

sprüche der Kläger wegen der weiteren Mängel sind nicht verjährt.

1. Außer der VOB/B haben die Vertragsparteien weitere von der Be-

klagten gestellte Vertragsbedingungen vereinbart. Diese vorrangigen Klauseln

ändern die Rechtslage, die bei vollständiger Geltung der VOB/B bestehen wür-

de, erheblich ab.

Die Regelung des Bauvertrages, nach der Sonderwünsche nur bis zur

Werkplanung M 1 : 50 "möglich" sind und einer gesonderten Vereinbarung be-

dürfen, weicht deutlich von § 1 Nr. 3 VOB/B ab, wonach es dem Auftraggeber

vorbehalten bleibt, Änderungen des Bauentwurfs auch nach Vertragsschluß

einseitig und ohne Zustimmung anzuordnen.

Der Ausschluß der freien Kündigung in § 4 des Vertrages steht im klaren

Gegensatz zu § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B, der das freie Kündigungsrecht des Auf-

traggebers ausdrücklich vorsieht.

Ferner bestimmt § 4, daß die ausgeführten Bauleistungen im Falle der

Kündigung nach Einheitspreisen abzurechnen sind. Damit ist das auch der

VOB/B zugrundeliegende Prinzip verlassen, nach dem sich bei einem Pau-

schalvertrag die Höhe der Teilvergütung nach Kündigung nur nach dem Ver-

hältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pau-

schalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnen läßt. Das gilt in gleicher

Weise für die Vertragsklausel, die erbrachte Leistungen nach Vertragskündi-

gungen erstmals der HOAI unterwerfen will.

Insgesamt wird durch diese Vertragsbestimmungen so stark in den

Kernbereich der VOB/B eingegriffen, daß diese nicht mehr "als Ganzes" verein-

bart ist. Schon deshalb ist die Verjährungsregelung der Inhaltskontrolle nicht

entzogen. Ob die den Kernbereich der VOB/B verändernden Vertragsbedin-

gungen ihrerseits wirksam oder etwa nach dem AGBG unwirksam sind, ist in-

soweit ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 17. November 1994 - VII ZR 245/93,

BauR 1995, 234 = NJW 1995, 526 = ZfBR 1995, 77).

2. § 13 Nr. 4 VOB/B hält hinsichtlich der zweijährigen Gewährleistungs-

frist der isolierten Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand (BGH, Urteil vom

7. Mai 1987 - VII ZR 129/86 = BauR 1987, 438 = ZfBR 1987, 199; Urteil vom

7. Mai 1987 - VII ZR 366/85, BGHZ 100, 391; Urteil vom 29. September 1988

- VII ZR 186/87, BauR 1989, 77 = ZfBR 1989, 28). Da die behaupteten weiteren

Mängel Bauwerke betreffen, gilt die fünfjährige Frist des § 638 Abs. 1 BGB.

Dressler Haß Wiebel

Kniffka Bauner