Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.11.2002 – V ZR 297/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 29. November 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und

Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des

18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai

2001 und das Urteil des Landgerichts München I vom

19. Juni 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittelverfah-

ren, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von den Beklagten die anteilige Erstattung von

Kosten im Zusammenhang mit der Unterhaltung und Instandsetzung des sog.

E. -I. in M. und dessen Übergabe an die Stadt M. .

Mit notariellem Vertrag vom 29. März 1989 kaufte die Klägerin von der

damaligen Deutschen Bundesbahn die Grundstücke des "E. -I "

in M. zum Preis von 390 Mio. DM. Der Kauf umfaßte neben verschiede-

nen bebauten Grundstücken, die mit Erbbaurechten und dinglichen Vorkaufs-

rechten zugunsten der Erbbauberechtigten belastet waren, sämtliche Flächen

eines privaten Erschließungssystems. Außerdem übertrug die Deutsche Bun-

desbahn der Klägerin ihre gegenüber der Landeshauptstadt M. über-

nommene Verpflichtung, das private Erschließungssystem zu erhalten und zu

unterhalten. Die Klägerin verpflichtete sich, die erforderlichen infrastrukturellen

Maßnahmen "federführend" für alle Käufer auf deren Rechnung durchzufüh-

ren. Dafür sollten die Käufer eine angemessene Vergütung zahlen. Als Fe-

derführende durfte die Klägerin "alles ... noch Offene" nach billigem Ermessen

bestimmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Federführende erhielt die Kläge-

rin von der Deutschen Bundesbahn einen einmaligen Zuschuß in Höhe von

29 Mio. DM. Nach Abschnitt B § 4 der Urkunde darf die Klägerin die Käufer

erst dann in Anspruch nehmen, wenn der Zuschuß von 29 Mio. DM zuzüglich

aufgelaufener Zinsen von 4 % p.a. verbraucht ist.

Die Beklagten, die Erbbauberechtigte verschiedener Grundstücke wa-

ren, übten in der Folgezeit ihr Vorkaufsrecht aus und wurden Eigentümer die-

ser Grundstücke. Am 4. Juni 1991 veräußerten sie das Grundstück an die

Streitverkündeten T. zu hälftigem Miteigentum. Mit Vertrag vom 14. De-

zember 1993/30. November 1994 veräußerte die Klägerin die gesamte private

Infrastruktur des E. -I. an die Landeshauptstadt M. .

Die Klägerin behauptet, der von der Deutschen Bundesbahn gewährte

Zuschuß zuzüglich der vertraglichen Zinsgutschriften sei in Erfüllung der Fe-

derführungsaufgaben bereits bis zum April 1994 vollständig verbraucht wor-

den. Über diesen Betrag hinaus sei sie weiter mit insgesamt 23.066.579 DM

zugunsten der Grundstückseigentümer in Vorlage getreten. Die Klägerin hat

beantragt, die Beklagten zur Zahlung des auf sie entfallenden anteiligen Be-

trages von 305.370,54 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten haben

behauptet, die Klägerin habe einen erheblichen Teil des Zuschusses von

29 Mio. DM vertragswidrig verwendet.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Be-

rufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revisi-

on. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es habe hier gemäß § 304 Abs. 1

ZPO gesondert über den Anspruchsgrund ein Zwischenurteil ergehen dürfen.

Nach Darlegung der Klägerin sei der Verbrauch der 29 Mio. DM hinreichend

wahrscheinlich, so daß darüber endgültig im Betragsverfahren entschieden

werden könne. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen habe die Klägerin

schlüssig vorgetragen; die Beklagten seien deshalb dem Grunde nach zur

Übernahme der anteiligen Investitions- und Federführungskosten für die Er-

haltung und Herstellung der Infrastruktur im E. -I. verpflichtet.

II.

Dies hält der Revision nicht stand.

1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß die Beklag-

ten an die Federführungsvereinbarung aus dem Kaufvertrag vom 29. März

1989 gebunden sind. Seit dem Urteil vom 14. Juli 1995 (V ZR 31/94, NJW

1995, 3183) entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß mit

der Ausübung des Vorkaufsrechts der Vorkäufer die Verpflichtung der Klägerin

übernommen hat, die Aufgabenstellung, Funktion und Tätigkeit der Federfüh-

renden hinzunehmen, die sich aus dem dem eigentlichen Kaufvertrag vom

29. März 1989 vorgeschalteten Auftragsverhältnis ergeben. Da Rechte und

Pflichten aus dem Auftragsverhältnis selbst nicht Gegenstand des synallagma-

tischen Austauschverhältnisses der Parteien des Kaufvertrags vom 29. März

1989 geworden sind, ist zwischen der Klägerin und den Beklagten ein Feder-

führungsvertrag nicht zustande gekommen. Mithin können die Beklagten die

Federführungsregelung auch nicht kündigen, so daß es auf die von der Revisi-

on aufgeworfene Frage, ob die Klägerin wegen Vorenthaltung der für eine

Kündigung erforderlichen Informationen den Beklagten zum Schadensersatz

verpflichtet ist, nicht mehr ankommt.

2. Das Berufungsurteil hat jedoch deshalb keinen Bestand, weil das vom

Landgericht erlassene Grundurteil unzulässig ist.

a) Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs gemäß

§ 304 Abs. 1 ZPO ist nur dann zulässig, wenn einerseits sämtliche den Grund

des Anspruchs betreffenden Fragen zur Entscheidung reif sind (vgl. BGH, Urt.

v. 23. September 1992, IV ZR 199/91, NJW-RR 1993, 91) und andererseits

nach dem Sach- und Streitstand zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit da-

für gegeben ist, daß der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht

(vgl. Senat, BGHZ 79, 45, 46; Urt. v. 20. Juli 2001, V ZR 170/00, NJW 2002,

302, 304; auch BGHZ 97, 97, 109; 111, 125, 133; 126, 217, 219), für das

Nachverfahren also nichts als die Feststellung der Höhe des Anspruchs übrig

bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1980, VI ZR 276/78, LM ZPO § 304 Nr. 43).

Danach war der Erlaß eines Grundurteils auf der Grundlage der bisher getrof-

fenen Feststellungen unzulässig.

b) Allerdings weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß

§ 304 ZPO prozeßwirtschaftlichen Erwägungen entspringt und daher dogmati-

sche Erwägungen bei Auslegung dieser Vorschrift in den Hintergrund treten

können (BGHZ 108, 256, 259). Bedeutung gewinnt die prozeßwirtschaftliche

Ausrichtung der Norm namentlich bei der Abgrenzung der Fragen, die bei Er-

laß des Grundurteils geklärt sein müssen, gegenüber den Fragen, deren Klä-

rung dem Betragsverfahren überlassen werden kann (vgl. Musielak, ZPO,

3. Aufl., § 304 Rdn. 16). Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit können es jedoch

nicht rechtfertigen, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Unter-

scheidung zwischen Grund- und Betragsverfahren zugunsten einer davon los-

gelösten punktuellen Entscheidung über beliebige einzelne Tatbestandsvor-

aussetzungen einer Anspruchsnorm aufzugeben. Festzuhalten ist daher ins-

besondere daran, daß ein Grundurteil erst dann ergehen darf, wenn mit hoher

Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der eingeklagte Anspruch wenigstens

in irgendeiner Höhe besteht.

c) An den Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils fehlt es.

Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß ein Anspruch der

Klägerin nur dann besteht, wenn der von der Verkäuferin geleistete Zuschuß

nebst den aufgelaufenen Zinsen und Verkaufserlösen für Infrastrukturmaß-

nahmen aufgebraucht ist (so bereits Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 31/94,

NJW 1995, 3183, 3185). Es beachtet jedoch nicht, daß hiernach die vertrags-

gemäße Verwendung des Vorschusses Anspruchsvoraussetzung ist, mithin

zum Grund des geltend gemachten Anspruchs zählt. Die Beklagten sind vor

einer Inanspruchnahme durch die Klägerin solange geschützt, als diese den

Zuschuß nicht vollständig vertragsgemäß verbraucht hat und hierüber einen

entsprechenden Nachweis führt. Erst wenn der vertragsgemäße Verbrauch

bewiesen ist, bleibt Raum für einen gegebenenfalls dem Betragsverfahren

vorbehaltenen Streit über die Begründetheit und Höhe zusätzlicher Aufwen-

dungen. Das Berufungsgericht hätte demnach vor Erlaß eines Grundurteils

zunächst feststellen müssen, daß der Zuschuß von 29 Mio. DM zuzüglich auf-

gelaufener Zinsen und Verkaufserlösen tatsächlich und berechtigterweise auf-

gezehrt ist; eine nur "hinreichende Wahrscheinlichkeit" des Verbrauchs genügt

insoweit nicht.

Die Bezeichnung der Zuwendung als "Zuschuß" führt zu keiner anderen

Betrachtungsweise. Dies besagt lediglich, daß die Vertragsparteien 1989 da-

von ausgingen, es würden über die 29 Mio. DM hinaus Kosten entstehen. Es

befreit die Klägerin weder von einem konkreten Nachweis der im Rahmen ihrer

Federführung angefallenen Kosten, noch erlaubt es ihr eine beliebige Verwen-

dung des Geldes.

Auch der Umstand, daß der Klägerin von der Deutschen Bundesbahn

vorab (A § 15 der Vertragsurkunde) das Recht eingeräumt worden ist, alles

noch Offene nach billigem Ermessen zu bestimmen, ändert daran nichts. Denn

der Inhalt einer entsprechenden Ermessensentscheidung der Klägerin wäre

einer gerichtlichen Nachprüfung unterworfen; im Falle ihrer Unbilligkeit könnte

die Maßnahme als unverbindlich angesehen werden (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juli

1995, aaO, 3185). Die nicht willkürliche bzw. vertragsfremde, sondern (im Sin-

ne des Kaufvertrags vom 29. März 1989) vertragsgemäße Verwendung des

Zuschusses ist demnach eine - zur Überprüfung der Ermessensausübung

festzustellende - grundsätzliche Bedingung für eine Inanspruchnahme der Be-

klagten.

d) Die vom Berufungsgericht geprüfte "hinreichende Wahrscheinlich-

keit" des Verbrauchs erlangt danach nur insoweit Bedeutung, als es um ver-

tragsgemäße Aufwendungen und Entgelte der Klägerin geht, die den Zuschuß

der Verkäuferin einschließlich der mit ihm erzielten Erlöse überschreiten. Hier-

von abgesehen, ist das Urteil des Berufungsgerichts aber auch im Hinblick auf

den herangezogenen Prüfungsmaßstab nicht frei von Rechtsfehlern. Das Be-

rufungsgericht begründet die von ihm bejahte Wahrscheinlichkeit lediglich mit

der "Darlegung der Klägerin". Dies kann für die Annahme der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nicht genügen; denn ansonsten müßte jeder Klägervortrag,

soweit er überhaupt nach § 138 Abs. 1, 2 ZPO prozessual beachtlich ist, für

den Erlaß eines Grundurteils ausreichen. Tatsächlich fehlt es aber dann an

einer hohen Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Klageanspruchs, wenn

die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich bei näherer Prüfung der Klagefor-

derung ein Anspruch in irgendeiner Höhe nicht feststellen läßt (BGH, Urt. v.

1. Juni 1976, VI ZR 162/74, VersR 1976, 987, 988). Dies kann nicht geprüft

werden, ohne daß auch der Vortrag der Beklagten, die eingehend und nach-

drücklich bestritten haben, daß die Klägerin den Zuschuß in voller Höhe

zweckentsprechend für Infrastrukturmaßnahmen verbrauchte, Berücksichti-

gung findet. Das Berufungsgericht wird daher - sollte es die Anspruchsvoraus-

setzungen feststellen - nicht allein auf Grund des Klägervortrags über die aus-

reichende Wahrscheinlichkeit vertragsgemäßer Aufwendungen und Entgelte in

einem den Zuschuß übersteigenden Umfang entscheiden können.

3. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist

aber - auf die Rüge der Revision (vgl. Senat, Urt. v. 22. März 1991, V ZR

16/90, NJW 1991, 2082, 2083) - nicht an das Berufungsgericht, sondern an

das Landgericht zurückzuverweisen. Denn schon das erstinstanzliche Verfah-

ren litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO a.F.

Das Berufungsgericht hätte bereits nach dieser Vorschrift das Urteil des Land-

gerichts aufheben und die Sache an dieses zurückverweisen müssen (vgl.

auch BGH, Urt. v. 12. Januar 1994, XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381

m.w.N.).

Wenzel Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch