Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.12.2002 – II ZR 1/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

GenG §§ 7, 18; BGB § 25

Verkündet am: 2. Dezember 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a)

Verbandsstrafen einer Genossen- schaft, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen, sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das gilt selbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonsti- gen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht.

b) Im Rahmen der dem Verband obliegenden Ermittlung der Grundlagen für

eine zu verhängende Verbandsstrafe ist das betroffene Mitglied als "Be-

schuldigter" nicht zur Mitwirkung, insbesondere nicht zur Auskunft i.S. von

§ 242 BGB, verpflichtet.

c) Eine Verbandsstrafe, die nicht mit dem Verstoß automatisch verwirkt ist,

sondern der Festsetzung bedarf, kann nach Beendigung der Mitgliedschaft

durch Ausschluß oder Tod nicht mehr verhängt werden.

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02 - OLG Schleswig-Holstein

LG Flensburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-

richts in Schleswig vom 29. November 2001 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten erkannt

worden ist.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der

5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 11. Januar

2000 wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin gegen

den früheren Beklagten und seine Erben aus Anlandung

und Verkauf von gefangenem Fisch durch den früheren Be-

klagten an dritte Abnehmer keine Rechte aus § 12 Abs. 4

der Satzung zustehen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der während des Rechtsstreits verstorbene - und von seinen Eltern be-

erbte - frühere Beklagte (nachfolgend: Beklagter) war bis zu seinem Ausschluß

zum 1. Januar 1999 Mitglied der Klägerin, einer fischwirtschaftlichen Erzeuger-

und Absatzgenossenschaft mit Sitz in M.. Die Klägerin unterhielt jahre-

lang

in M. und K. Annahmestellen

für den von

ihren Mitgliedern

gefangenen und bei ihr abzuliefernden Fisch. Im Zusammenhang mit der not-

wendig gewordenen Modernisierung der beiden Standorte beschloß die Gene-

ralversammlung der Klägerin nach einer ergebnislos verlaufenen Sitzung vom

30. Dezember 1993 schließlich am 18. Februar 1994, in M. das Eishaus

neu zu bauen und gleichzeitig die Annahmestelle K. zu sanieren; ein vom

Vorstand angeregter Beschluß über die Zusammenlegung beider Annahme-

stellen

in M., verbunden mit der Schließung der Anlandestelle K.,

wurde nicht gefaßt. In der Folgezeit wurden in K. Sanierungsmaßnahmen

und in M. bis zum Frühjahr 1998 der Neubau des Kühl- und Eishauses

durchgeführt. Anläßlich einer zwischenzeitlichen Mitgliederversammlung vom

24. Oktober 1997 wurden die Mitglieder durch den Vorstand zwar über Umfang

und Kosten der Neubaumaßnahme sowie die Bewilligung der Fördermittel

(35 % von 2 Mio. DM), nicht jedoch darüber informiert, daß das Land Schles-

wig-Holstein die Förderung von einer - vom Vorstand der Klägerin selbst im

Förderantrag vorgeschlagenen - Schließung der Annahmestelle K. ab-

hängig gemacht hatte. Am 19. Mai 1998 beschlossen Aufsichtsrat und Vorstand

der Klägerin in gemeinsamer Sitzung einstimmig - jedoch nicht, wie in § 23

Abs. 1, 5 der Satzung vorgeschrieben, in getrennter Abstimmung - die Schlie-

ßung der Annahmestelle in K. mit Ablauf des 25. Mai 1998 "in Erfüllung

der ihr auferlegten Forderungen seitens des Landes Schleswig-Holstein, der

EG sowie des Veterinäramtes". Mit Rundschreiben vom 20. Mai 1998 teilte die

Klägerin ihren Mitgliedern die Schließung der Außenstelle K. mit und wies

zugleich darauf hin, daß ab dem 26. Mai 1998 die neu gestalteten Anlagen in

M. zur Löschung der Fischfänge bereitstünden. Der Beklagte wies nach

seinem Fischfang vom 26. Mai 1998 den Vorstand der Klägerin darauf hin, sein

Fisch stehe in K. zur Abholung bereit. Da die Annahme des Fangs in

K. abgelehnt wurde, kündigte der Beklagte an, er werde bei einer weite-

ren derartigen Abnahmeverweigerung seinen Fisch anderweitig verkaufen. Mit

Schreiben vom 28. Mai 1998 stellte der Vorstand der Klägerin fest, der Beklagte

habe am 26. Mai 1998 gegen die in § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung vorge-

schriebene Anlieferungspflicht verstoßen, und verhängte deshalb gegen ihn

eine "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von

1.000,00 DM; zudem behielt der Vorstand sich vor, nach § 12 Satz 4 für jede

gefangene und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 % des

hierfür erzielten Erlöses nachzufordern und weitere Fremdlieferungen ebenfalls

mit der Vertragsstrafe zu belegen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten die

Rechtsmittelbelehrung erteilt, daß er gegen die Verhängung der Strafe bis zum

5. Juni 1998 Berufung zum Aufsichtsrat einlegen könne. § 12 der Satzung lautet

auszugsweise wie folgt:

"§ 12

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft

zu wahren. Es hat insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Sat-

zung und der aufgrund derselben etwa erlassenen Geschäfts-

ordnung, welche auch Vertragsstrafen für den Fall der Zuwider-

handlung enthalten kann, nachzukommen; insbesondere sei-

nen gesamten Fang an Fischen und Schaltieren sofort nach

Rückkehr vom Fischfang nach Maßgabe der Geschäftsordnung

an die Genossenschaft zu liefern;

...

h) bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten gemäß den

vorstehenden Buchstaben a) bis g) sowie bei schuldhafter Ver-

letzung weiterer wesentlicher Mitgliedschaftspflichten eine Ver-

tragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt bis zu

1.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertrags-

strafe wird vom Vorstand festgesetzt. Gegen den entsprechen-

den Beschluß des Vorstandes ist die Berufung an den Auf-

sichtsrat möglich, der endgültig entscheidet.

Die Verpflichtung der Mitglieder zur Fischlieferung besteht, solan-

ge die Mitgliedschaft dauert, sie wird insbesondere nicht durch

Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben. Sollte ein Mitglied wäh-

rend der Dauer seiner Mitgliedschaft aus irgendeinem Grunde der

nach Buchst. a) dieses Paragraphen bezeichneten Fischliefe-

rungsverpflichtung nicht nachkommen, so hat er für jede gefange-

ne und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 %

des hierfür erzielten Erlöses an die Genossenschaft als Vertrags-

strafe zu zahlen. Weist das Mitglied einwandfrei nach, daß die

Lieferung nicht möglich war, so kann er selbst auf Antrag, durch

Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrats, von der Strafe

entbunden werden."

Der Beklagte, der ein satzungswidriges Verhalten bestritt und der Kläge-

rin Annahmeverzug vorwarf, lieferte in der Folgezeit seine Fischfänge nicht

mehr an die Genossenschaft. Er wurde - ohne dagegen Rechtsmittel eingelegt

zu haben - zum 1. Januar 1999 aus der Genossenschaft ausgeschlossen. In

der Folgezeit verließen auch andere K.er Fischer die Genossenschaft.

Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer "Ver-

tragsstrafe" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von 2.000,00 DM

für den behaupteten Verstoß gegen seine Andienungspflichten am 26. Mai

1998 und an fünf weiteren Tagen; ferner verlangt sie - zum Zwecke der Be-

rechnung der "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 4 der Satzung und zur Vorberei-

tung einer darauf gestützten Zahlungsklage - Auskunft über Anzahl, Umfang

und Erlös von Fischanlandungen in der Zeit vom 26. Mai bis 31. Dezember

1998. Widerklagend begehrt der Beklagte die Feststellung, daß der Klägerin

gegen ihn aus Anlandung und Verkauf von gefangenem Fisch an dritte Abneh-

mer keine Ansprüche aus § 12 Satz 4 der Satzung zustehen. Das Landgericht

hat der Auskunftsklage stattgegeben und im übrigen Klage und Widerklage ab-

gewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und die Klägerin

Anschlußberufung eingelegt. Nach dem Tod des Beklagten haben dessen El-

tern als Erben (nachfolgend: Rechtsnachfolger des Beklagten) den zwischen-

zeitlich unterbrochenen Rechtsstreit in der Berufungsinstanz aufgenommen.

Das Berufungsgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der

- zugelassenen - Revision verfolgen die Rechtsnachfolger des Beklagten den

Antrag auf Abweisung auch der Auskunftsklage und ihre Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Rechtsnachfolger des Beklagten ist begründet. Sie führt

- da der Senat wegen Endentscheidungsreife in der Sache selbst entscheiden

kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO) - unter Änderung der vorinstanzlichen Ur-

teile zur Abweisung auch der Auskunftsklage und zum Erfolg der Widerklage.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 12 Satz 4 der Satzung, auf den

die Klägerin ihr Auskunftsbegehren stützt, regele genauso wie die der Zah-

lungsklage zugrundeliegende Bestimmung des § 12 Satz 2 Buchst. h entgegen

dem Wortlaut keine "Vertragsstrafe", sondern eine Verbandsstrafe; denn sie

sanktioniere nicht Vertragsverstöße, sondern die Verletzung von Mit-

gliedspflichten. Trotz der möglichen Überschneidung der in beiden Bestimmun-

gen vorgesehenen verbandsrechtlichen Sanktionen verstießen die Bestimmun-

gen nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil das Verhältnis beider

Vorschriften im Sinne gegenseitiger Ergänzung sinnvoll gelöst werden könne.

Der Klägerin stehe zur Geltendmachung der aus § 12 Satz 4 abgeleiteten

Rechte ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegen den Beklagten zu. Die ihr

fehlende Information über Anzahl, Umfang und Erlös der Fischfänge könne der

anlandende Fischer bzw. nach dessen Tod seine Rechtsnachfolger anhand

vorhandener Unterlagen unschwer erteilen. Der Beklagte habe schuldhaft ge-

gen die ihm obliegende Pflicht zur Ablieferung des seit dem 26. Mai 1998 ge-

fangenen Fisches

in M. verstoßen, da Vorstand und Aufsichtsrat

im

Rahmen ihrer Zuständigkeit die Schließung der Annahmestelle in K. wirk-

sam beschlossen und umgesetzt hätten. Die gemeinsame Abstimmung von

Vorstand und Aufsichtsrat sei trotz des Verstoßes gegen das Satzungsgebot

getrennter Abstimmung wirksam, da wegen der Einstimmigkeit der Abstimmung

aller Mitglieder beider Organe die Zurechenbarkeit des Stimmverhaltens zu

dem jeweiligen Organ nicht zweifelhaft sei; insoweit werde jedoch wegen

Rechtsgrundsätzlichkeit die Revision zugelassen.

Diese Beurteilung ist zwar hinsichtlich der Einordnung der Satzungsre-

gelungen als verbandsrechtliche Strafnormen zutreffend; sie hält aber bezüglich

der daraus gezogenen Konsequenzen für die Auskunfts- und die Widerklage

- ohne daß es dabei auf die Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten und die

damit zusammenhängende Zulassungsfrage ankäme - revisionsrechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

II. 1. Auskunftsklage:

Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung und Durchset-

zung eines aus § 12 Satz 4 der Satzung abgeleiteten "Zahlungsanspruchs"

steht der Klägerin gegen den Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolger schon

deshalb nicht zu, weil es sich bei der in dieser Norm geregelten "Vertragsstrafe"

von 25 % des Erlöses satzungswidrig nicht an die Genossenschaft abgelieferter

Menge Fisch um eine Verbandsstrafe handelt und den Beklagten als potentiel-

len "Beschuldigten" keine Mitwirkungspflicht, insbesondere keine Informati-

onspflicht, trifft, um dem Verband die Verhängung der Sanktion gegen ihn zu

ermöglichen oder auch nur zu erleichtern.

§ 12 Satz 4 der Satzung regelt - wie das Berufungsgericht insoweit im

Ansatz zutreffend erkannt hat - ebenso wie § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung

entgegen der anderslautenden Bezeichnung keine "Vertragsstrafe", sondern

eine an das korporationsrechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflich-

ten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Ver-

bandsstrafe, die entsprechend den Regeln einer Vereinsstrafe zu behandeln ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370; Urt. v.

9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; Urt. v. 8. Februar 1988

- II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht eines

Genossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art

sein. Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft auf

vertraglicher Grundlage, so spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhält-

nisses ab, und es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen; das Mitglied

tritt dann seiner Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber. Hat das

Rechtsverhältnis dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehört

es, auch wenn es auf einen Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korpo-

rationsrechtlichen Sphäre an. Das Statut kann den Mitgliedern über die Mit-

gliedschaftsrechte und -pflichten im engeren Sinne hinaus genossenschaftliche

(Sonder-)Pflichten auferlegen, die als solche der Geltung des reinen Schuld-

rechts entzogen sind. Insbesondere kommen hierfür Lieferpflichten in Betracht,

wie sie vor allem bei Absatz- und Verwertungsgenossenschaften verbreitet

sind. Kennzeichen dieser Pflichten ist es, daß sie unmittelbar auf der Satzung

beruhen und mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft stehen und fallen:

Sie entstehen ohne weiteres durch die mit dem Beitritt verbundene Unterwer-

fung unter die Satzung nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen

und entfallen wieder mit Beendigung der Mitgliedschaft.

So liegt es hier. Unzweifelhaft gehört die Pflicht des Beklagten zur Ab-

lieferung seiner Fangergebnisse gemäß § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung

nicht der körperschaftsfreien Sphäre an, sondern ist genossenschaftsrechtlicher

Art. § 12 Satz 3 der Satzung bestimmt, daß die Verpflichtung der Genossen zur

Fischablieferung besteht, solange die Mitgliedschaft dauert, und nicht schon

durch die Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben wird. Es ist nicht ersichtlich,

daß die Klägerin mit dem Beklagten oder den anderen Genossen jeweils einen

Individualvertrag geschlossen hätte; eine nach § 12 Satz 2 Buchst. a mögliche

Geschäftsordnung, aufgrund derer solche individualvertraglichen Regelungen

hätten getroffen werden können, ist unstreitig nie erlassen worden. Damit sind

die in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung vorgesehenen Strafen, die

die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten, insbesondere der Fischabliefe-

rungspflicht der Genossen sichern sollen, keine Vertragsstrafen, da sie anders

als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die

Satzung beruhen (BGHZ 21, 370, 373). Das gilt selbst dann, wenn die Ver-

bandsstrafe - wie in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung - in einer

Geldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögens-

strafe besteht (vgl. RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 25 Rdn. 13; Meyer-Cording,

Die Vereinsstrafe 1957, S. 58 ff., 63). Denn sie ist auch in diesem Fall keine

- auch keine pauschalierte - Schadensersatzforderung, sondern eine Sanktion

von Verletzungen der (mitgliedschaftlichen) Verbandspflichten. Deshalb ist sie

auch nicht - wie die Vertragsstrafe (vgl. § 339 BGB) - mit dem inkriminierten

Verhalten verwirkt, sondern muß erst durch den Verband festgesetzt werden.

Angesichts des Charakters der in § 12 Satz 4 der Satzung geregelten Strafe als

einer personenrechtlichen Verbandsdisziplinarstrafe versteht es sich von selbst,

daß der Verband bzw. dessen satzungsmäßig bestimmtes Organ die Grundla-

gen für deren Verhängung in einer auch die entlastenden Umstände umfassen-

den, fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs ge-

hört, selbst ermitteln muß (vgl. dazu RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 19; Soergel/

Hadding, BGB 13. Aufl. § 25 Rdn. 46 m.N.); der Beklagte ist als "Beschuldigter"

im Rahmen der verbandsrechtlichen, disziplinarischen Ermittlungen in keiner

Weise zur Mitwirkung gegenüber der Klägerin verpflichtet (vgl. etwa § 26 Abs. 2

Satz 3 BDO/§ 20 Abs. 1 Satz 3 BDG zum Schweigerecht des Beschuldigten im

Rahmen des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens). Daher traf ihn auch

keine Informationspflicht aus § 242 BGB gegenüber der Klägerin, um dieser die

Ermittlung von Art und Umfang seiner angeblichen Verstöße sowie aus der

Drittvermarktung erzielten Erlöse im Rahmen des § 12 Satz 4 der Satzung zu

ermöglichen oder auch nur zu erleichtern. Ebensowenig trifft die Rechtsnach-

folger des verstorbenen Beklagten eine solche Auskunftspflicht gegenüber der

Klägerin.

2. Widerklage:

Die von den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Beklagten weiterver-

folgte Widerklage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig und

begründet.

Zu Unrecht berühmt sich die Klägerin eines "Zahlungsanspruchs" gegen

den Beklagten aus § 12 Satz 4 der Satzung in Höhe von 25 % des Erlöses aus

der Drittvermarktung von Fisch in der Zeit ab Schließung der Anlandestelle

K. bis zum Jahresende 1998. Auch in diesem Zusammenhang kommt es

nicht (mehr) darauf an, ob der Beklagte in dem genannten Zeitraum schuldhaft

gegen seine Fischablieferungspflicht gegenüber der Genossenschaft verstoßen

hat. Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der Geldzah-

lungssanktion, die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist,

sondern - wie oben unter II 1 dargelegt - der Festsetzung bedarf, kann nach

dem wirksamen Ausschluß des Beklagten zum 1. Januar 1999 - und erst recht

nach seinem zwischenzeitlichen Tod - nicht mehr verhängt werden, da die Dis-

ziplinarstrafbefugnis des Verbandes mit der wirksamen Beendigung der Mit-

gliedschaft entfallen ist (vgl. RG JW 1927, 2996, 2998; RGZ 122, 266, 268; 143,

1, 3; vgl. RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 18).

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer