BGH Urteil vom 02.12.2002 – II ZR 194/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 2. Dezember 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
a) Der Erwerber eines Gesellschaftsanteils tritt in die Rechtsstellung seines
Rechtsvorgängers mit allen Rechten und Pflichten ein. Erfaßt werden grund-
sätzlich sämtliche gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrech-
te.
b) Hat der Veräußerer vor dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung Verfügungen
hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs oder Rechts getroffen, so sind die-
se auch dem Erwerber gegenüber wirksam.
c) Der Gesellschafterbeschluß der Altgesellschafter, Sonderabschreibungen für
Investitionen im Sinne der §§ 2, 3 FördG für ein bestimmtes Jahr gegenüber
dem Finanzamt geltend zu machen, stellt eine solche Verfügung dar.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 194/00 - OLG Bamberg
LG Bamberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. April
2000 aufgehoben und das End-Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Bamberg vom 9. August 1999 wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Finanzamt F., D.-R.-
Straße 6, F., zu erklären, daß für die Grundstücksgemeinschaft
W./W. GbR, vormals G./B./Br und W. GbR, die Sonderabschrei-
bung nach § 4 Fördergebietsgesetz mit 1.138.610,00 DM für das
Jahr 1994 anzusetzen ist, und dieser Sonderabschreibung ge-
genüber dem Finanzamt F. zuzustimmen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien gründeten 1992 mit zwei weiteren Personen (G. und Br.) ei-
ne Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Kläger und der Mitgesell-
schafter G. mit je 25 %, der Beklagte mit 30 % und der Mitgesellschafter Br. mit
20 % beteiligt waren. Gesellschaftszweck war die Durchführung steuerlich be-
günstigter Baumaßnahmen an dem Objekt K. 8 in S., mit denen Ende
1992/Anfang 1993 begonnen wurde, sowie die anschließende Vermietung des
Anwesens.
Am 17. September 1996 trafen die Gesellschafter eine schriftliche Ver-
einbarung, in der in Nr. 11 bestimmt wurde:
"Die Parteien erklären unwiderruflich (...) ihr Einverständnis mit der Inan-
spruchnahme der Sonder-AfA für das Objekt K. 8 für das Jahr 1994."
Gleichfalls noch am 17. September 1996 übertrugen der Kläger und die
Gesellschafter G. und Br. ihre Gesellschaftsanteile an A. W., einen Neffen des
Beklagten. Der Beklagte übertrug nach Teilung seines Anteils 28 % ebenfalls
an seinen Neffen und behielt 2 % selbst.
Im August 1997 beantragte das vom Kläger beauftragte Steuerbüro beim
Finanzamt F. im Namen der Gesellschaft die Berücksichtigung der Sonderab-
schreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) für 1994. Das Finanzamt
lehnte dies im Hinblick auf die fehlende Einverständniserklärung des Beklagten,
der im März 1998 gemeinsam mit seinem Neffen die Ansetzung der Sonderab-
schreibung für 1996 beantragt hatte, ab, und forderte den Kläger auf, eine aus-
drückliche Einverständniserklärung des Beklagten bezüglich der gewünschten
Inanspruchnahme für 1994 vorzulegen.
Mit seiner in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klage begehrt der Kläger
vom Beklagten, die entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt F. ab-
zugeben sowie der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für das Jahr
1994 zuzustimmen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung aus-
geführt, die ursprüngliche Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe der begehr-
ten Erklärung sei durch die Übertragung der Anteile auf seinen Neffen am
17. September 1996 entfallen. Als "wesentliche Bestandteile" der Gesell-
schaftsanteile seien auch die Rechte aus der Sonderabschreibung nach § 93
BGB zwingend auf die neue Gesellschaft übergegangen. Die erforderliche Er-
klärung gegenüber dem Finanzamt könne daher nur noch von den neuen Ge-
sellschaftern und nicht mehr vom Beklagten allein abgegeben werden.
Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
2. Das Berufungsgericht hat bei seinen Darlegungen nicht ausreichend
zwischen der der Gesellschaft nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2; 1 Abs. 1 FördG zuste-
henden Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Sonderab-
schreibung für Investitionen einerseits und der Bekanntgabe des Resultats der
Ausübung dieser Wahlmöglichkeit gegenüber dem Finanzamt durch Erklärung
andererseits differenziert.
a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 FördG können Steuerpflichtige für begün-
stigte, im Fördergebiet durchgeführte Investitionen im Sinne der §§ 2, 3 FördG
(von deren Vorliegen hier auszugehen ist) nach § 4 FördG u.a. Sonderab-
schreibungen vornehmen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 FördG in der für die Beurteilung des Falles
maßgeblichen, bis 20. Oktober 1995 geltenden Fassung betrugen diese Son-
derabschreibungen bis zu 50 % der Investitionskosten und konnten (frühestens)
im Jahr des Investitionsabschlusses und (sodann) in den vier darauf folgenden
Jahren in Anspruch genommen werden. Hieraus ist ein Wahlrecht des Steuer-
pflichtigen abzuleiten, wonach dieser sowohl den jährlichen Umfang der Son-
derabschreibungen als auch das Jahr oder die Jahre innerhalb des insgesamt
fünfjährigen Begünstigungszeitraums bestimmen kann, in dem oder denen die
Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Demnach ist es auch mög-
lich, daß die Sonderabschreibungen in einem beliebigen Jahr des Begünsti-
gungszeitraums in voller Höhe in Anspruch genommen werden (vgl. Töben,
Fördergebietsgesetz 2. Aufl. Rdn. 726; Blümich/Stuhrmann, EStG 15. Aufl. § 4
FördG Rdn. 12 a).
Die Ausübung des Wahlrechts obliegt dem Steuerpflichtigen, hier der in-
vestierenden Personengesellschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FördG). Diese wiederum
entscheidet nach den jeweils für sie geltenden Regelungen ein- oder mehrheit-
lich mit bindender Wirkung für jeden einzelnen Gesellschafter über Zeitraum
und Umfang der Geltendmachung (Töben aaO, Rdn. 111; Blümich/Stuhrmann
aaO, § 1 FördG Rdn. 6 a.E.). Infolge der im Belieben der Gesellschaft stehen-
den Wahl des Jahres der gewünschten Inanspruchnahme (innerhalb des Be-
günstigungszeitraums) können mithin einzelne - ausgeschiedene, ausschei-
dende oder neu hinzukommende - Gesellschafter ganz oder teilweise von den
aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen resultierenden Vergün-
stigungen ausgeschlossen werden (vgl. Töben aaO, Rdn. 113).
Unstreitig haben sich die bis zum 17. September 1996 die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts bildenden Gesellschafter, darunter der Beklagte, an die-
sem Tag dahingehend geeinigt, die Sonderabschreibung vollständig für das
Jahr 1994 in Anspruch zu nehmen und ihre Entscheidung sowie die dahinter
stehende Stimmabgabe als "unwiderruflich" bezeichnet. Durch diesen Gesell-
schafterbeschluß war die gesellschaftsinterne Willensbildung abgeschlossen.
Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die durch anschließend vorge-
nommenen Anteilsübertragungen in die Gesellschaft eingetretenen Gesell-
schafter.
b) Eine anschließende Übertragung des bereits ausgeübten Wahl- oder
des Mitwirkungsrechtes an der Entscheidung auf den Neugesellschafter A. W.
konnte damit entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht mehr erfol-
gen.
Als Erwerber der auf sie übertragenen Gesellschaftsanteile ihrer Rechts-
vorgänger sind die Neugesellschafter voll mit allen Rechten und Pflichten in
deren Rechtsstellung eingetreten. Davon umfaßt werden grundsätzlich sämtli-
che gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrechte (Sen.Urt. v.
5. Mai 1986 - II ZR 163/85, WM 1986, 1314, 1315; MünchKomm.-Ulmer, BGB
3. Aufl. § 719 Rdn. 32). Hat der Veräußerer schon vor dem Zeitpunkt der An-
teilsübertragung Verfügungen hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs oder
Rechts getroffen, so sind diese auch dem Erwerber gegenüber wirksam (Ulmer
aaO, § 719 Rdn. 35).
In dem zu entscheidenden Fall stand damit den einzelnen Gesellschaf-
tern im Zeitpunkt der Veräußerung und Übertragung der Anteile an A. W. ein
Recht auf eine erneute gesellschaftsinterne Meinungsbildung über Zeitraum
und Umfang der Geltendmachung der Sonderabschreibung nicht mehr zu. Die
von den Altgesellschaftern getroffene Verfügung war bestandskräftig und einer
Änderung durch die neuen Gesellschafter nicht mehr zugänglich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Außenwirkung
entfaltende Umsetzung des gefaßten Gesellschafterbeschlusses erst in der Be-
kanntgabe des Ergebnisses der Wahlrechtsausübung gegenüber der Finanz-
behörde liegt. Dies vermag an der durch den Gesellschafterbeschluß der Altge-
sellschafter entstandenen internen Bindung hinsichtlich des Zeitraums und des
Umfangs, in dem die Sonderabschreibung geltend gemacht werden soll, nichts
zu ändern. Nach Wortlaut und Sinn der Vereinbarung vom 17. September 1996
bestand die nicht widerrufbare gesellschaftsrechtliche Pflicht eines jeden Ge-
sellschafters, an der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für 1994 so-
weit erforderlich mitzuwirken, so daß der Neugesellschafter A. W. die jeweiligen
Anteile allenfalls auch nur mit dieser Verpflichtung erwerben konnte.
c) Die Abgabe der begehrten Erklärung ist dem Beklagten entgegen der
Ansicht der Vorinstanzen auch nach wie vor möglich.
Aus der getroffenen Vereinbarung ergibt sich ohne weiteres die Pflicht
des Beklagten, an der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für das Jahr
1994 mitzuwirken, insbesondere hierfür notwendige Erklärungen abzugeben.
Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist erforderlich, damit dieses Kenntnis
davon erlangt, für welche/s Jahr/e die Gesellschaft die Abschreibungen in wel-
chem Umfang geltend macht. Erst diese Angabe ermöglicht es dem Finanzamt,
die Besteuerungsgrundlage in dem nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO
zu erlassenden Bescheid für den jeweiligen Feststellungszeitraum gesondert
festzustellen. Die Feststellung ist bei mehreren zu einer Gesellschaft verbunde-
nen Personen gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO einheitlich vorzunehmen. Erklä-
rungspflichtig gegenüber dem Finanzamt ist nach § 181 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1
AO jeder Beteiligte (hier: Gesellschafter), dem das Ergebnis der Feststellung
vermögensbezogen ganz oder teilweise zuzurechnen ist (Tipke/Kruse/Brandis,
AO 16. Aufl. Rdn. 12; Klein, AO 6. Aufl. § 181 Anm. 3). Daraus folgt zunächst,
daß entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts grundsätzlich jeder
einzelne Beteiligte dem Finanzamt gegenüber zur Abgabe von Erklärungen
verpflichtet und berechtigt ist.
Weiterhin ergibt sich hieraus auch, daß im Falle des Gesellschafter-
wechsels bei einer Personengesellschaft die Erklärung von denjenigen Perso-
nen abzugeben ist, die im fraglichen Feststellungszeitraum die Gesellschaft
gebildet haben, da diesen das Ergebnis der Feststellung wirtschaftlich zuzu-
rechnen ist. Dies wird in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der zum Auffangtatbestand des § 180
Abs. 2 AO ergangenen Verordnung (BGBl. I, 1986, S. 2663) ausdrücklich fest-
gestellt. Danach sind diejenigen Personen erklärungspflichtig, welche im Fest-
stellungszeitraum die Wirtschaftsgüter betrieben, genutzt oder gehalten haben.
Als Ergebnis ist festzuhalten, daß eine das Jahr und den Feststellungs-
zeitraum 1994 betreffende Erklärung gegenüber der Finanzbehörde von denje-
nigen Personen abzugeben ist, die in diesem Zeitraum an der Gesellschaft be-
teiligt waren. Hiervon geht offensichtlich auch das für die Beteiligten zuständige
Finanzamt F. aus, welches - wohl wegen der widersprüchlichen Angaben der
Mitgesellschafter - die Erklärung sämtlicher im Jahr 1994 beteiligter Gesell-
schafter verlangt.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer