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BGH Beschluß vom 03.12.2002 – 1 StR 327/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 327/02

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002 beschlos-

sen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 19. September 2002, ihm zur

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. August 2002

nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird zurückge-

wiesen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revi-

sion wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten am 15. März 2002 we-

gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ha-

ben sowohl der Angeklagte persönlich als auch sein Verteidiger Revision ein-

gelegt. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 die allgemeine

Sachrüge erhoben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme

vom 8. August 2002 beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluß gemäß § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Eine beglaubigte Abschrift dieses

Antrags ist dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Am

10. September 2002 hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

1. Mit Schreiben vom 19. September 2002 hat der Angeklagte "die Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand [beantragt], damit die von ihm verfaßte

Gegendarstellung vom 14. September 2002 in Ihrem Urteil berücksichtigt wer-

den kann". Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, ihm sei das

rechtliche Gehör verweigert worden, da sein Verteidiger den Antrag des Gene-

ralbundesanwalts nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet habe, so daß ihm

die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erst am 11. September 2002

zur Kenntnis gelangt sei. Sein Verteidiger hat am 12. November 2002 mitge-

teilt, daß sein Schreiben vom 3. September 2002, mit dem er dem Angeklagten

den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis gebracht ha-

be, aufgrund eines Büroversehens tatsächlich nicht als Verteidigerpost ge-

kennzeichnet war.

2. Das als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO)

auszulegende Schreiben hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs reicht es aus, daß die Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts seinem Verteidiger zugestellt worden ist (§ 145a Abs. 1 StPO; vgl.

BGH NStZ 1981, 95; 1995, 21; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; BGH,

Beschluß vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95); dies gilt unabhängig davon, daß

der Angeklagte selbst ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dem Gebot des rechtli-

chen Gehörs ist auch hier mit der Zustellung (nur) an den Verteidiger genügt;

eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil es

sich bei dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht um eine Ent-

scheidung im Sinne des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelte (vgl. BGH GA

1980, 390; BGH, Beschlüsse vom 14. Februar und 23. März 1995 - 1 StR

496/87 - sowie vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-

Goßner StPO 45. Aufl. § 145a Rdn. 13, § 349 Rdn. 15).

3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat kei-

nen Erfolg. Durch den Senatsbeschluß vom 10. September 2002 ist das Straf-

verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht

mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR

StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1997 - 4 StR

373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25).

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