BGH Beschluss vom 03.12.2002 – 3 StR 388/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2002 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen Hang des Ange- klagten zur Begehung erheblicher Straftaten verneint, sind rechtlich nicht unbedenklich. Der Angeklagte ist durch die darauf gestützte Ab- lehnung der Sicherungsverwahrung aber nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert