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BGH Beschluss vom 03.12.2002 – 4 StR 416/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 416/02

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Siegen vom 11. März 2002

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß die tatein-

heitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körper-

verletzung und Freiheitsberaubung entfällt;

b)

im Maßregelausspruch mit den Feststellungen auf-

gehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung

in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und mit

Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und sei-

ne Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld-

spruchs und zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Än-

derung des Schuldspruchs, weil die Verfolgung der tateinheitlich begangenen

gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung, worauf der Gene-

ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Oktober 2002 zu Recht hinge-

wiesen hat, verjährt ist. Für beide Delikte beträgt die Verjährungsfrist nach

dem zur Tatzeit geltenden Recht fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Zum

Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung, dem Erlaß des

Haftbefehls vom 11. Juni 2001, waren die vom Angeklagten am 10. August

1995 tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung und Freiheitsbe-

raubung bereits verjährt. Die deshalb gebotene Einschränkung des Schuld-

spruchs hat jedoch keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Zwar hat das Land-

gericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt, "schließlich"

habe der Angeklagte "mehrere Straftatbestände verwirklicht". Das Landgericht

hat aber vor allem auf die Dauer des Tatgeschehens von mehr als zwei Stun-

den abgestellt. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß eine niedrigere

Strafe festgesetzt worden wäre, wenn das Landgericht die teilweise eingetrete-

ne Verjährung berücksichtigt hätte, zumal verjährte Taten, wenn auch mit ge-

ringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.),

straferschwerend berücksichtigt werden können.

2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche-

rungsverwahrung hat keinen Bestand.

Zwar liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2

StGB für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. Die Erwägungen des

Landgerichts, auf die es die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Gefähr-

lichkeitsprognose stützt, halten aber sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht

stand. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Sachverständige habe "in-

soweit nachvollziehbar ausgeführt, daß eine Wiederholungsgefahr bestehe,

wenn auch keine unmittelbare oder horrende, so doch eine solche, die deutlich

über das zufällige Maß hinausgehe" (UA 34). Dies läßt besorgen, daß das

Landgericht der Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten einen unzu-

treffenden Maßstab zugrundegelegt hat. Die Gefährlichkeit des Täters für die

Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur dann gegeben, wenn

die bestimmte (vgl. BGHSt 25, 59, 61) Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch

in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung des

Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 m.N.).

Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung dieser

Grundsätze die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint hätte,

zumal der Angeklagte nach Begehung der abgeurteilten Tat im August 1995

nach den Feststellungen nicht erneut straffällig geworden ist.

Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Wegen der in der Hauptverhandlung aufgetretenen Kontroversen über die Vor-

gehensweise des Sachverständigen bei der Exploration des Angeklagten emp-

fiehlt es sich, für die neue Hauptverhandlung einen weiteren Sachverständigen

hinzuzuziehen.

Tepperwien Maatz Athing

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