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BGH Beschluss vom 03.12.2002 – 4 StR 426/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 426/02

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2002

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten Dana W. wird

das Urteil des Landgerichts Dessau vom 27. April 2001,

soweit es sie betrifft, im Strafausspruch und im Aus-

spruch über die Entschädigung des Verletzten mit den

Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchter

Nötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Überdies hat es die Angeklagte und die drei Mitangeklagten, die keine Revisi-

on eingelegt haben, dazu verurteilt, als Gesamtschuldner an den Verletzten

Danny S. ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM zu bezahlen. Gegen

dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die

Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-

schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat auf die zur Tatzeit 20 Jahre und sechs Monate

alte Angeklagte gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet.

Die Verhängung einer Jugendstrafe hat es gemäß § 17 Abs. 2 JGG auf die

Schwere der Schuld gestützt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Erwägun-

gen, mit welchen die Jugendkammer die Höhe der Strafe begründet. Auch bei

einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemißt sich ihre

Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müs-

sen deshalb erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukom-

mende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Ge-

wicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung

des Heranwachsenden abgewogen worden ist (vgl. BGH GA 1982, 416; BGHR

JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9 jew.

m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des

angefochtenen Urteils nicht.

Das Landgericht hat ausgeführt, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 105

Abs. 3 JGG betrage der Strafrahmen, welcher der Bemessung der Jugend-

strafe zugrundezulegen sei, sechs Monate bis zehn Jahre Jugendstrafe.

Schuldminderungs- und Schuldausschließungsgründe, die "eine Verschiebung

dieses Strafrahmens rechtfertigen würden", habe die Jugendkammer nicht

festgestellt. Schon diese Formulierung läßt besorgen, daß das Landgericht

entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG i.V.m. § 105 JGG entscheidend auf die

Grundsätze der Strafzumessung des allgemeinen Strafrechts abgestellt und

den Erziehungsgedanken nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat.

Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, daß die Jugendkammer lediglich Straf-

zumessungserwägungen anführt, die auch bei einem Erwachsenen hätten be-

rücksichtigt werden müssen, und nur formelhaft mitteilt, die verhängte Jugend-

strafe von zwei Jahren und sechs Monaten sei "auch aus erzieherischen Grün-

den (die) ausreichende wie erforderliche Sanktion". Daß bei der Angeklagten

ein Erziehungsbedürfnis vorliegt, welches die Verhängung einer lang dauern-

den und zu verbüßenden Haftstrafe erfordert, ist dem Urteil jedoch nicht zu

entnehmen. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, sondern hätte einer

eingehenden Erörterung bedurft. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich

die Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten nach der Entlassung aus der

Untersuchungshaft nämlich "durchaus positiv" gestaltet. Aus der Gruppe der

Mitangeklagten hat sie sich offenbar gelöst. Sie ist nach der Haftentlassung

eine feste Beziehung zu einem neuen Partner eingegangen, lebt mit diesem

zusammen und erwartet ein Kind. Es liegt deshalb nahe, daß durch die Verbü-

ßung einer längeren Jugendstrafe die Grundlagen dieser - auch nach Auffas-

sung des Landgerichts - positiven Entwicklung wieder beseitigt würden. Mit

diesen Umständen hätte sich die Jugendkammer auseinandersetzen und das

Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen einer längeren Haftverbüßung für

die weitere Entwicklung der Angeklagten abwägen müssen.

2. Auch der Ausspruch über die Verpflichtung der Angeklagten, als Ge-

samtschuldnerin an den Verletzten Danny S. 4.000 DM Schmerzensgeld zu

bezahlen, kann nicht bestehen bleiben. Im Fall der Anwendung von Jugend-

strafrecht schließt § 109 Abs. 2 i.V.m. § 81 JGG auch im Verfahren gegen ei-

nen Heranwachsenden die Anwendung der Vorschriften über die Entschädi-

gung des Verletzten nach §§ 403 bis 406 c StPO aus (vgl. BGHR StPO § 406

Abs. 1 Entscheidung 1; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 403 Rdn. 8).

3. Der neu erkennende Tatrichter wird bei der Strafzumessung auch die

seit Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene Verfahrensverzöge-

rung, die die Angeklagte nicht zu vertreten hat, zu berücksichtigen haben.

Tepperwien Maatz Athing

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