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BGH Beschluß vom 03.12.2002 – 4 StR 442/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-
linghausen - vom 16. Juli 2002 im Strafausspruch aufge-
hoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt.
Soweit sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die
Sachrüge gestützten Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sein
Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch
hat dagegen keinen Bestand, weil die Begründung, mit der das Landgericht
das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB
verneint hat, sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
Das Landgericht hat dem Angeklagten u.a. angelastet, daß "er, als er
zum zweiten Mal zum Opfer in die Wohnung ging, auch ganz gezielt das Pfef-
ferspray mitgenommen (hat), gerade um den Widerstand des Opfers durch
Anwendung des Sprays zu brechen". Die Revision beanstandet diese Erwä-
gung zu Recht. Sie verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn die Merkmale des
Tatbestandes - hier: des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - die der Gesetzgeber bereits
bei der Bestimmung des Strafrahmens als maßgeblich verwertet hat, dürfen
nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ-
RR 1996, 228 [zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.]; BGH, Beschluß vom 4. Febru-
ar 1999 - 4 StR 16/99 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.]). In die bei der Straf-
rahmenwahl gebotene Gesamtwürdigung hätte zudem auch der für den Ange-
klagten sprechende Umstand einbezogen werden müssen, daß die Tat mit dem
Ergreifen des Kartons, in dem sich die Rolex-Uhr befand, zwar schon vollendet
war, der vom Angeklagten begründete Gewahrsam an der Uhr aber unmittelbar
nach Vollendung der Tat durch das Eingreifen des Tatopfers wieder gebrochen
wurde. Bedenken begegnet im übrigen auch die Erwägung, zu Lasten des An-
geklagten sprächen die umfangreichen Tatvorbereitungen, wie der Erwerb des
Stadtplans und die Mitnahme des Pfeffersprays. Soweit es die Mitnahme des
zur Tatausführung eingesetzten Pfeffersprays betrifft, liegt auch insoweit aus
den oben angeführten Gründen ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vor. Dem
Erwerb des Stadtplanes, den der Angeklagte benötigte, um zu der ihm vom
Tatopfer genannten Wohnung zu gelangen, kann keine besondere kriminelle
Energie beigemessen werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigten
Rechtsfehler auf die Strafrahmenwahl und die Bemessung der Strafe ausge-
wirkt haben. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter Verhandlung und Ent-
scheidung. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auf-
rechterhalten bleiben; ergänzende Feststellungen sind möglich.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. November 2002 hat dem Senat
vorgelegen.
Tepperwien Maatz Athing
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