Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2002 – X ZB 20/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2002

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats (Nichtigkeits-

senats) des Bundespatentgerichts vom 25. März 2002 wird auf Ko-

sten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

Grundsätzlich können Entscheidungen des Patentgerichts nur ange-

fochten werden, soweit das Gesetz dies zuläßt (§ 99 Abs. 2 PatG). Eine Be-

schwerde gegen einen Beschluß, gegen den das Gesetz ein Rechtsmittel nicht

eröffnet, wird nicht dadurch zulässig, daß nach § 110 Abs. 6 PatG Beschlüsse

des Nichtigkeitssenats nur zusammen mit dem Urteil anfechtbar sind. Diese

Regelung begründet nicht die Zulässigkeit einer ansonsten unzulässigen Be-

schwerde, sondern bestimmt, daß zulässige Beschwerden nicht isoliert erho-

ben werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 3 PatG in Verbindung mit

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck