BGH Beschluss vom 03.12.2002 – X ZB 20/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2002
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats (Nichtigkeits-
senats) des Bundespatentgerichts vom 25. März 2002 wird auf Ko-
sten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Grundsätzlich können Entscheidungen des Patentgerichts nur ange-
fochten werden, soweit das Gesetz dies zuläßt (§ 99 Abs. 2 PatG). Eine Be-
schwerde gegen einen Beschluß, gegen den das Gesetz ein Rechtsmittel nicht
eröffnet, wird nicht dadurch zulässig, daß nach § 110 Abs. 6 PatG Beschlüsse
des Nichtigkeitssenats nur zusammen mit dem Urteil anfechtbar sind. Diese
Regelung begründet nicht die Zulässigkeit einer ansonsten unzulässigen Be-
schwerde, sondern bestimmt, daß zulässige Beschwerden nicht isoliert erho-
ben werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 3 PatG in Verbindung mit
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck