Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2002 – XI ZR 240/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

16. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

48.771,01 Eur.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-

frage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.

Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2

ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision nicht. Die Klägerin zeigt weder eine

Divergenz noch einen revisiblen Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder

Nachahmungsgefahr besteht.

Nobbe

Bungeroth

Müller

Wassermann

Appl