BGH Beschluss vom 04.12.2002 – 1 StR 356/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. März 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte S. hat darüber hinaus die dem Nebenklä- ger T. im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.
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