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BGH Beschluss vom 04.12.2002 – 2 ARs 302/02

2. Strafsenat

Bundesgerichtshof

BESCHLUSS

2 ARs 302/02 2 AR 189/02

vom

4. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Az.: 14 Js 27/00 11 Ks Landgericht Darmstadt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts am 4. Dezember 2002 beschlossen:

Die als "Berufung" bzw. "Rechtsmittel" bezeichneten Eingaben des

Angeklagten, der Pfarrerin D. C. und der J.

Bürgerinitiative vom 7./8. August 2002 und 28./30. August

2002 sowie die weitere Revisionsbegründung der Pfarrerin D.

C. vom 21. November 2002 gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 2. August 2002 werden zur weiteren Veranlassung

dem Landgericht Darmstadt zugeleitet.

Gründe:

Bei den vom Angeklagten, der Pfarrerin D. C. und der Frau A.

E. unterzeichneten Schreiben an die Präsidentin des Oberlandesge-

richts Frankfurt vom 7./8. August 2002 handelt es sich bei der gebotenen Auslegung

(§ 300 StPO) um beim unzuständigen Gericht (§ 341 Abs. 1 StPO) und mit unzuläs-

siger Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO) eingelegte Revisionen gegen das Urteil des

Landgerichts Darmstadt vom 2. August 2002. Dies haben die Einsender in ihren

- ebenfalls an das unzuständige Oberlandesgericht Frankfurt gerichteten - Schreiben

vom 28./30. August 2002 auch selbst klargestellt. Der Vorgang ist deshalb dem in-

soweit zuständigen Landgericht Darmstadt (§ 346 Abs. 1 StPO) zu dem dort bereits

anhängigen Revisionsverfahren zuzuleiten. Dies gilt in gleicher Weise für die weitere

Revisionsbegründung der Pfarrerin D. C. vom 21. November 2002.

Auch hierfür ist das Landgericht Darmstadt zuständig, weil das Revisionsverfahren

bisher nicht beim Bundesgerichtshof anhängig geworden ist. Für eine Entscheidung

über die Zulassung der D. C. und der A. E. als Beistand

gemäß § 149 Abs. 1 StPO ist eine Zuständigkeit des Senats jedenfalls derzeit nicht

gegeben.

Rissing-van Saan Otten Roggenbuck

Rothfuß Fischer