Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 04.12.2002 – 2 ARs 302/02
2. Strafsenat
Bundesgerichtshof
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Az.: 14 Js 27/00 11 Ks Landgericht Darmstadt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts am 4. Dezember 2002 beschlossen:
Die als "Berufung" bzw. "Rechtsmittel" bezeichneten Eingaben des
Angeklagten, der Pfarrerin D. C. und der J.
Bürgerinitiative vom 7./8. August 2002 und 28./30. August
2002 sowie die weitere Revisionsbegründung der Pfarrerin D.
C. vom 21. November 2002 gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 2. August 2002 werden zur weiteren Veranlassung
dem Landgericht Darmstadt zugeleitet.
Gründe:
Bei den vom Angeklagten, der Pfarrerin D. C. und der Frau A.
E. unterzeichneten Schreiben an die Präsidentin des Oberlandesge-
richts Frankfurt vom 7./8. August 2002 handelt es sich bei der gebotenen Auslegung
(§ 300 StPO) um beim unzuständigen Gericht (§ 341 Abs. 1 StPO) und mit unzuläs-
siger Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO) eingelegte Revisionen gegen das Urteil des
Landgerichts Darmstadt vom 2. August 2002. Dies haben die Einsender in ihren
- ebenfalls an das unzuständige Oberlandesgericht Frankfurt gerichteten - Schreiben
vom 28./30. August 2002 auch selbst klargestellt. Der Vorgang ist deshalb dem in-
soweit zuständigen Landgericht Darmstadt (§ 346 Abs. 1 StPO) zu dem dort bereits
anhängigen Revisionsverfahren zuzuleiten. Dies gilt in gleicher Weise für die weitere
Revisionsbegründung der Pfarrerin D. C. vom 21. November 2002.
Auch hierfür ist das Landgericht Darmstadt zuständig, weil das Revisionsverfahren
bisher nicht beim Bundesgerichtshof anhängig geworden ist. Für eine Entscheidung
über die Zulassung der D. C. und der A. E. als Beistand
gemäß § 149 Abs. 1 StPO ist eine Zuständigkeit des Senats jedenfalls derzeit nicht
gegeben.
Rissing-van Saan Otten Roggenbuck
Rothfuß Fischer