Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2002 – 2 StR 332/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 27. Februar 2002 im Schuldspruch mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt

worden ist; ausgenommen sind die Feststellungen zum äuße-

ren Tatgeschehen in den Fällen 1 bis 33 und 35 bis 42 der Ur-

teilsgründe, welche bestehen bleiben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts

Koblenz zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 42 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und

ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die

Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Urteil ist in dem aus dem

Tenor ersichtlichen Umfang auf die Sachrüge aufzuheben, so daß es auf die

Verfahrensrügen, die ausschließlich die Feststellungen des Landgerichts zur

subjektiven Tatseite betreffen, nicht ankommt.

I.

Nach den Feststellungen vermittelte der Angeklagte vom Sommer 1992

bis August 1995 als Mitarbeiter der

"L.

GmbH"

(im

folgenden: L.

GmbH) neben anderen Vermögensanlageformen auch Kapitalanlagen im so-

genannten Bankgarantiehandel. Anbieter des angeblich hochverzinslichen

Handels mit sogenannten "Prime Bank Guarantees" und "Standby Letters of

Credit" waren die Firma "S. " mit Sitz in Z. und P. sowie die

"H. Bank" mit Sitz in V. ( ), bei

der kleinere Anlagebeträge über Treuhandgesellschaften ("S. ", "V. ") an-

gelegt werden mußten. Tatsächlich gibt es einen Handel mit Banksicherheiten

nicht. Zinsen und gekündigte Kapitalbeträge wurden aus Neueinzahlungen von

Anlagekapital entnommen ("Schneeballsystem"). Ende 1995 wurden die Zah-

lungen eingestellt.

Der Angeklagte vermittelte Kapitalanlagen dieser Art einer Vielzahl von

Anlegern. Soweit er die Anleger über Risiken bis hin zum Kapitalverlust infor-

mierte, wurde er vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. In den Fällen, in

denen er verurteilt worden ist, hat der Angeklagte gegenüber den Anlegern die

Möglichkeit eines Kapitalverlustes entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder

jedenfalls verschwiegen. Die Geschädigten schlossen die Verträge im Vertrau-

en auf die Angaben des Angeklagten zur Sicherheit und Seriosität der Anlage

und händigten ihm das Anlagekapital in bar aus. In einigen Fällen haben die

Geschädigten Zinszahlungen erhalten; das Anlagekapital ist in keinem der Ur-

teilsfälle zurückgezahlt worden. Der Angeklagte wollte mit den für die Vermitt-

lung gezahlten Provisionsbeträgen von 3 Prozent des Anlagekapitals seinen

Lebensunterhalt sichern. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob die Pro-

visionen unmittelbar dem Anlagekapital entnommen wurden, bevor dieses an

die Betreibergesellschaften weitergeleitet wurde, oder erst später den Zins-

zahlungen der Betreibergesellschaften.

Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, daß dem An-

geklagten nicht positiv bekannt gewesen sei, daß es sich bei dem Handel mit

Banksicherheiten um ein nicht existierendes, betrügerisches Anlagesystem

gehandelt habe. Der Angeklagte habe aber aufgrund des Fehlens von verläßli-

chen Produktinformationen, der ungewöhnlichen Abwicklung der Transaktionen

in bar und der Warnhinweise in der Presse gewußt, daß er verläßliche und se-

riöse Angaben nicht machten konnte und daß die Anlageformen Risiken bis hin

zum Verlust des Anlagekapitals einschlossen, wenngleich er diese Gefahr für

gering hielt. Indem er seine Unkenntnis über die tatsächliche Natur der Anlage

und die von ihm erkannte, wenngleich als fernliegend eingeschätzte Möglich-

keit eines Kapitalverlustes verbarg – möglicherweise auch "zum Besten" seiner

Kunden – habe er sich von seriöser Beratung weit entfernt und daher mit be-

dingtem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt.

II.

Die Verurteilung wegen Betruges hält der rechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

1. Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß der vom Täter er-

strebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander

entsprechen (BGHSt 6, 115, 116). Der Vorteil muß die Kehrseite des Scha-

dens, d. h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung

sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen ("Stoff-

gleichheit"; vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. § 263 Rdn. 108 m. w. N.).

Daran fehlt es hier. Nach den alternativ gefaßten Feststellungen des Landge-

richts ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß die erstrebten

Provisionszahlungen den Zinszahlungen der Betreibergesellschaften entnom-

men wurden, also nicht unmittelbar dem aufgrund der Täuschung übergebenen

Anlagekapital der Geschädigten entstammten, sondern den Einzahlungen

späterer Anleger.

Betrug zugunsten der Betreibergesellschaften ist nicht angeklagt und

vom dem Landgericht nicht geprüft worden, obwohl die bisherigen Feststellun-

gen dazu drängen. Es liegt nahe, daß der Angeklagte den Betreibergesell-

schaften das Anlagekapital verschaffen wollte, um so selbst einen Anspruch

auf die Provision zu erwerben. Bei einem fremdnützigen Betrug bestünde ohne

weiteres Stoffgleichheit zwischen dem Schaden der Anleger in Form des Kapi-

talverlustes und dem Vorteil der Betreibergesellschaften in Form des verein-

nahmten Kapitals. Einer Schuldspruchänderung durch den Senat steht schon

§ 265 StPO entgegen.

2. Unklar und fehlerhaft sind auch die Feststellungen des Landgerichts

zum Betrugsvorsatz des Angeklagten. Die Feststellungen rechtfertigen zwar

die Annahme, daß der Angeklagte die Anleger in den Urteilsfällen bewußt ge-

täuscht hat. Darüber hinaus erfordert eine Verurteilung wegen Betrugs jedoch,

daß der Angeklagte auch eine Schädigung der Anleger in seinen Vorsatz auf-

genommen hätte. Dabei reicht es für den Betrugsvorsatz bereits aus, daß der

Täter die schadensbegründenden Umstände kannte. Der Betrugsvorsatz wird

nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter hoffte, es werde letzten Endes

alles gutgehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (vgl. BGHR StGB

§ 263 Abs. 1 Vorsatz 1 und 2). Die Feststellung, daß der Angeklagte die Anle-

ger über das Verlustrisiko getäuscht hat, ist an sich geeignet, die Annahme

eines Schädigungsvorsatzes im Sinne eines Gefährdungsvorsatzes zu tragen.

Wer einem anderen eine sichere Kapitalanlage vorspiegelt, obwohl er tatsäch-

lich mit der Möglichkeit eines Totalverlustes rechnet, kann eine täuschungsbe-

dingte Gefährdung des eingesetzten Geldes des Getäuschten billigen.

Dem steht hier aber entgegen, daß nach den Urteilsfeststellungen der

Angeklagte selbst 10.000 DM und sein Vater sogar 100.000 DM bei

der "S. " angelegt und verloren haben. Dies läßt es nicht ausgeschlossen

erscheinen, daß der Angeklagte davon überzeugt war, das Anlagekapital wer-

de ordnungsgemäß zurückgezahlt werden. Dieser Umstand hätte näherer Er-

örterung bedurft. Weiterhin glaubt die Strafkammer dem Angeklagten, daß sei-

ne Tätigkeit von dem Wunsch einer guten Beratung seiner größtenteils finanz-

unerfahrenen Kunden getragen war und er diesen deshalb die vermeintlich

hochrentierlichen Anlagen empfohlen und ihnen die für ihn fernliegende Mög-

lichkeit des Kapitalverlustes zu ihrem Besten verschwiegen habe. Auch diese

Feststellung verträgt sich nicht mit der Annahme, der Angeklagte habe den

möglichen Kapitalverlust der Anleger billigend in Kauf genommen.

III.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Einzeltaten können

mit Ausnahme des Falles 34 (Betrug zum Nachteil der Zeugin R. im Som-

mer 1992) bestehen bleiben. Im Fall 34 war nach den Feststellungen mögli-

cherweise bereits im Zeitpunkt der ersten zur Unterbrechung der Verjährung

geeigneten Handlung am 28. Juli 1997 die Verfolgungsverjährung eingetreten.

Der Senat hat das Verfahren nicht selbst eingestellt, weil nicht auszuschließen

ist, daß in der neuen Hauptverhandlung genauere Feststellungen zum Anlage-

zeitpunkt getroffen werden können.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck