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BGH Beschluß vom 04.12.2002 – XII ZA 17/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZA 17/02

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Der Antrag

des Antragstellers

auf Gewährung

von

Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des 6. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2002

ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges

Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1,

574 ZPO), die nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist

oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen

hat. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.

Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof

ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts auch dann nicht statthaft,

wenn - wie der Antragsteller im vorliegenden Fall geltend macht - der

angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts "greifbar gesetzwidrig" ist

(BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ff.).

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Vézina