Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 04.12.2002 – XII ZA 17/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Der Antrag
des Antragstellers
auf Gewährung
von
Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des 6. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2002
ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges
Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1,
574 ZPO), die nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen
hat. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.
Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts auch dann nicht statthaft,
wenn - wie der Antragsteller im vorliegenden Fall geltend macht - der
angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts "greifbar gesetzwidrig" ist
(BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ff.).
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Vézina