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BGH Beschluss vom 04.12.2002 – XII ZB 12/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke,

Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats

- 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg

vom 20. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als

unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 500

Gründe

I.

In einem zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverbundverfah-

ren hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch Urteil

vom 27. Mai 1998, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, hat es die Ehe der

Parteien geschieden. In dem Verfahren über den Versorgungsausgleich hat es

das Verfahren nach § 2 VAÜG ausgesetzt, da die Entscheidung über den Ver-

sorgungsausgleich derzeit nicht zulässig sei. Die von der Ehefrau erworbenen

Anwartschaften bei der Beteiligten zu 2 seien als nicht angleichungsdynamisch

zu bewerten.

Gegen diesen Aussetzungsbeschluß hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde

eingelegt. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Be-

(cid:0)

schwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit der

weiteren Beschwerde will die Beteiligte zu 2 erreichen, daß der Versorgungs-

ausgleich durchgeführt wird.

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Nach dem gemäß § 26 Nr. 10

EGZPO anwendbaren § 621 e Abs. 2 ZPO a.F. findet die weitere Beschwerde

zum Bundesgerichtshof in Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs

(§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) nur gegen Endentscheidungen statt (vgl. Senatsbe-

schluß BGHZ 72, 169, 170 f.). Gegen Neben- und Zwischenentscheidungen ist

eine weitere Beschwerde dagegen nicht statthaft (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse

vom 17. Dezember 1986 - IVb ZB 167/86 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 1 Endent-

scheidung 1; vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 31/89 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2

selbständige Familiensache 1). Bei der Entscheidung der Vorinstanzen, das

Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG auszusetzen, han-

delt es sich um eine Zwischenentscheidung, gegen die die weitere Beschwerde

nicht eröffnet ist. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht der

weiteren Beschwerde ohne Bedeutung, daß die Aussetzung nicht vom Be-

schwerdegericht, sondern vom Familiengericht angeordnet und vom Beschwer-

degericht lediglich bestätigt worden ist. Entscheidend ist, daß die Vorinstanzen

nicht - auch nicht in Teilbereichen - über den Versorgungsausgleich entschie-

den haben, sondern daß ihre Entscheidungen ausschließlich den Lauf des

Verfahrens betreffen, ohne dieses Verfahren zu beenden.

Daß das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat,

obwohl es sich bei seiner Entscheidung um eine Zwischenentscheidung han-

delt, macht das Rechtsmittel nicht statthaft. Die irrtümliche Zulassung eines

Rechtsmittels kann nämlich nicht einen vom Gesetz nicht vorgesehenen

Rechtsweg eröffnen (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 28. März

1984 - IVb ZB 774/81 - FamRZ 1984, 669, 670 m.N.).

Entgegen der Annahme der weiteren Beschwerde ist es ohne Bedeu-

tung, ob die Beteiligte zu 2 durch den Aussetzungsbeschluß des Familienge-

richts und seine Bestätigung durch das Oberlandesgericht beschwert ist. Ist ein

Rechtsmittel unstatthaft, weil der Rechtsweg erschöpft ist, ist die Beschwer des

Rechtsmittelführers nicht zu prüfen.

Hahne

Gerber

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt