BGH Beschluss vom 04.12.2002 – XII ZB 12/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats
- 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 20. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als
unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 500
Gründe
I.
In einem zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverbundverfah-
ren hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch Urteil
vom 27. Mai 1998, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, hat es die Ehe der
Parteien geschieden. In dem Verfahren über den Versorgungsausgleich hat es
das Verfahren nach § 2 VAÜG ausgesetzt, da die Entscheidung über den Ver-
sorgungsausgleich derzeit nicht zulässig sei. Die von der Ehefrau erworbenen
Anwartschaften bei der Beteiligten zu 2 seien als nicht angleichungsdynamisch
zu bewerten.
Gegen diesen Aussetzungsbeschluß hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde
eingelegt. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Be-
(cid:0)
schwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit der
weiteren Beschwerde will die Beteiligte zu 2 erreichen, daß der Versorgungs-
ausgleich durchgeführt wird.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Nach dem gemäß § 26 Nr. 10
EGZPO anwendbaren § 621 e Abs. 2 ZPO a.F. findet die weitere Beschwerde
zum Bundesgerichtshof in Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs
(§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) nur gegen Endentscheidungen statt (vgl. Senatsbe-
schluß BGHZ 72, 169, 170 f.). Gegen Neben- und Zwischenentscheidungen ist
eine weitere Beschwerde dagegen nicht statthaft (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse
vom 17. Dezember 1986 - IVb ZB 167/86 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 1 Endent-
scheidung 1; vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 31/89 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2
selbständige Familiensache 1). Bei der Entscheidung der Vorinstanzen, das
Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG auszusetzen, han-
delt es sich um eine Zwischenentscheidung, gegen die die weitere Beschwerde
nicht eröffnet ist. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht der
weiteren Beschwerde ohne Bedeutung, daß die Aussetzung nicht vom Be-
schwerdegericht, sondern vom Familiengericht angeordnet und vom Beschwer-
degericht lediglich bestätigt worden ist. Entscheidend ist, daß die Vorinstanzen
nicht - auch nicht in Teilbereichen - über den Versorgungsausgleich entschie-
den haben, sondern daß ihre Entscheidungen ausschließlich den Lauf des
Verfahrens betreffen, ohne dieses Verfahren zu beenden.
Daß das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat,
obwohl es sich bei seiner Entscheidung um eine Zwischenentscheidung han-
delt, macht das Rechtsmittel nicht statthaft. Die irrtümliche Zulassung eines
Rechtsmittels kann nämlich nicht einen vom Gesetz nicht vorgesehenen
Rechtsweg eröffnen (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 28. März
1984 - IVb ZB 774/81 - FamRZ 1984, 669, 670 m.N.).
Entgegen der Annahme der weiteren Beschwerde ist es ohne Bedeu-
tung, ob die Beteiligte zu 2 durch den Aussetzungsbeschluß des Familienge-
richts und seine Bestätigung durch das Oberlandesgericht beschwert ist. Ist ein
Rechtsmittel unstatthaft, weil der Rechtsweg erschöpft ist, ist die Beschwer des
Rechtsmittelführers nicht zu prüfen.
Hahne
Gerber
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt