BGH Beschluss vom 04.12.2002 – XII ZR 167/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs
und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2002 wird
auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der
Die Rücknahme der
formgerecht eingelegten Nichtzulassungsbe-
schwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt ist, worauf der Senat hingewiesen hat, unwirksam (vgl.
Streitwert: 168.726,00
Hahne
Gerber
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt