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BGH Urteil vom 05.12.2002 – 3 StR 161/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 161/02

URTEIL

vom

5. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlungen

vom 17. Oktober und 5. Dezember 2002, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

- in der Verhandlung vom 17. Oktober 2002 -

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2001 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit

der Angeklagte im Fall 21 der Urteilsgründe (Abrechnungs-

erklärungen vom 15. April 1999) wegen Betruges verurteilt

worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last;

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

Betruges in 20 und des versuchten Betruges in 16 Fällen

schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 21 Fällen so-

wie wegen versuchten Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit

der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt im wesentli-

chen ohne Erfolg. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO. Auch mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hat die Revision

- abgesehen von der Einstellung des Verfahrens im Fall 21 der Urteilsgründe

und der dadurch veranlaßten Änderung des Schuldspruchs - keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte eröffnete im Jahr 1997 eine Zahnarztpraxis als reine

Privatpraxis, weil er einen Antrag auf Zulassung als Kassenarzt wegen seiner

Vorstrafen nicht als erfolgversprechend ansah. Um auch Kassenpatienten be-

handeln und die für diese erbrachten Leistungen abrechnen zu können, setzte

er ab Ende 1997 den als Kassenarzt zugelassenen Zeugen R. , der seine

eigene Zahnarztpraxis wegen hoher Schulden und fehlender Einnahmen hatte

aufgeben müssen, in seiner Praxis gegen eine monatliche Zahlung von 6.000

DM als "Strohmann" ein. Der Angeklagte behandelte neben den Privatpatien-

ten 90 % der Kassenpatienten, R. nur die restlichen 10 %. Entsprechend

der von beiden getroffenen Abrede rechnete R. jedoch gegenüber der Kas-

senzahnärztlichen Vereinigung N. (im folgenden: KZV) auch die vom An-

geklagten durchgeführten Behandlungen als eigene ab.

Auf diese Weise wurden der KZV im Zeitraum vom 12. Januar 1998 bis

10. April 2000 in 37 Fällen von R. unterzeichnete Leistungsanträge vorge-

legt. Die KZV zahlte nach Prüfung der Unterlagen Honorare in Höhe von ins-

gesamt rund 1,26 Millionen DM an R. aus. Das Geld vereinnahmte - abge-

sehen von der monatlichen Zahlung von 6.000 DM an R. - der Angeklagte

für sich.

Bereits in einer bei der KZV im August 1998 eingegangenen und an die

Staatsanwaltschaft weitergeleiteten anonymen Anzeige wurde der Angeklagte

bezichtigt, Behandlungen von Kassenpatienten über einen anderen Kassenarzt

abzurechnen. Da der Name des Kassenarztes nicht mitgeteilt war, wurde das

Ermittlungsverfahren eingestellt. Nachdem in einer weiteren, direkt an die

Staatsanwaltschaft gerichteten anonymen Anzeige der Name des abrechnen-

den Kassenzahnarztes mit "R. " genannt worden war, nahm sie die Ermitt-

lungen wieder auf und unterrichtete die KZV am 20. April 1999. Diese stellte

daraufhin hausinterne Ermittlungen an. Aufgrund der durch sie gewonnenen

Erkenntnisse faßte ihr Vorstand am 16. Juni 1999 den Beschluß, 50 % der be-

antragten Leistungen, jedoch entsprechend den maßgeblichen Satzungsregeln

maximal 50.000 DM einzubehalten und nur die darüber hinaus gehenden Be-

träge auszubezahlen. Die KZV hatte, nachdem sie in früheren Fällen bei einer

restriktiveren Vorgehensweise in Gerichtsverfahren unterlegen war, in der Sat-

zung festgelegt, daß eine Zurückbehaltung nur bei sehr dichtem Verdacht und

nur auf Grund eines Vorstandsbeschlusses möglich sei.

Das Landgericht hat angenommen, daß für die Zeit vor der Unterrich-

tung über die zweite anonyme Anzeige am 20. April 1999 die KZV die Auszah-

lungen aufgrund eines Irrtums im Sinne des § 263 StGB veranlaßt habe: Ein

Irrtum sei auch dann gegeben, wenn der Getäuschte - wie hier - die behaupte-

ten Tatsachen bezweifele, aber gleichwohl die Möglichkeit der Unwahrheit für

geringer erachte. Die Strafkammer hat daher die Einreichung von Abrechungen

in diesem Zeitraum als 21 Fälle des vollendeten Betrugs abgeurteilt. Dagegen

hat sie für die nachfolgenden 16 Abrechnungen nur versuchten Betrug bejaht,

weil die Entscheidungsträger der KZV auf Grund der zweiten Anzeige einen

verstärkten Verdacht gehegt hätten und davon ausgegangen seien, daß die

Abrechnungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen ent-

sprochen hätten. Die späteren Leistungen seien somit nicht mehr durch einen

Irrtum veranlaßt gewesen.

II. Der Schuldspruch hält - in dem durch die teilweise Einstellung des

Verfahrens beschränkten Umfang - der rechtlichen Nachprüfung aufgrund der

Sachrüge stand.

1. Zum Irrtum:

Das Landgericht hat, soweit es die vor dem 20. April 1999 bearbeiteten

Abrechungsanträge (Fälle 1 bis 20) betrifft, ohne Rechtsfehler angenommen,

daß die Sachbearbeiter der KZV die Auszahlungen trotz des bereits entstan-

denen, bis dahin allerdings noch relativ vagen Verdachts auf Grund eines täu-

schungsbedingten Irrtums veranlaßt hatten. Soweit es für die späteren Abrech-

nungen (Fälle 22 bis 37) wegen des durch die zweite Anzeige verstärkten und

konkretisierten Verdachts einen Irrtum im Sinne des § 263 StGB aus Rechts-

gründen verneint und den Angeklagten nur wegen versuchten Betrugs verur-

teilt hat, ist dieser nicht beschwert, so daß für die Entscheidung über seine Re-

vision offen bleiben kann, ob es dabei nicht von einem zu engen Maßstab aus-

gegangen ist.

a) Zur Bedeutung von Zweifeln für die Annahme eines Irrtums:

Welchen Einfluß beim Betrugstatbestand Zweifel des Opfers an der

Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache auf die Annahme eines Irrtums haben,

ist in der Literatur umstritten.

Die herrschende Lehre geht davon aus, daß auch der Zweifelnde im

Sinne des § 263 StGB irre und Zweifel solange irrelevant seien, als er die

Wahrheit der Tatsache noch für möglich halte. Der Getäuschte falle der List

des Täters auch dann zum Opfer, wenn er trotz seiner Zweifel infolge der Täu-

schung die Vermögensverfügung vornehme. Ein tatbestandsmäßiger Irrtum sei

erst dann nicht mehr gegeben, wenn er zwar die vorgespiegelte Tatsache für

möglich halte, jedoch zur Frage der Wahrheit innerlich nicht Stellung beziehe,

ihm der Wahrheitsgehalt gleichgültig sei und er die Vermögensverfügung un-

abhängig von ihrer Wahrheit treffe (vgl. insbesondere Lackner in LK 10. Aufl.

§ 263 Rdn. 79 ff.; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 84 ff.; Cramer in

Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 40; Maurach/Schroeder/Maiwald,

Strafrecht BT Bd. 1, 8. Aufl. § 41 Rdn. 59 ff.; Rengier, Strafrecht BT Bd. 1,

4. Aufl. § 13 Rdn. 21; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT Bd. 2, 24. Aufl. § 13

Rdn. 510; jew. m. w. N.).

Demgegenüber vertritt eine Mindermeinung mit durchweg viktimologisch

orientierten Erwägungen und im einzelnen differierenden Abgrenzungen die

Auffassung, daß der Betrugstatbestand bei zweifelnden Opfern wegen deren

verminderter Schutzbedürftigkeit nicht anwendbar sei (Hassemer, Schutzbe-

dürftigkeit des Opfers und Strafrechtsdogmatik S. 131 ff., 147; Ellmer, Betrug

und Opfermitverantwortung S. 281 ff.; Kurth, Das Mitverschulden des Opfers

beim Betrug, S. 175 ff., 183 ff., 194 ff.). Teilweise wird dabei auf den Intensi-

tätsgrad des Zweifels oder auf dessen Konkretisierung abgestellt (Krey, Straf-

recht BT Bd. 2, 2. Aufl. Rdn. 373, 374; Pawlik, Das unerlaubte Verhalten beim

Betrug, S. 248).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stimmt im wesentlichen mit

der herrschenden Auffassung im Schrifttum überein (BGH wistra 1990, 305;

1992, 95, 97; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 21; vgl. auch BGHSt 2,

325, 326). Allerdings wurden bislang - soweit ersichtlich - nur Fälle entschie-

den, in denen das Opfer von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der

Wahrheit der behaupteten Tatsache ("wenn er die Möglichkeit der Unwahrheit

für geringer hält") ausgegangen ist.

Dem Senat geben die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Ver-

anlassung, von den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

Die viktimologisch motivierten Ansätze zur Einschränkung des Betrugstatbe-

standes wegen geringerer Schutzbedürftigkeit des zweifelnden Tatopfers fin-

den im Wortlaut des § 263 StGB keine Stütze und nehmen den strafrechtlichen

Schutz vor Angriffen auf das Vermögen durch Täuschung unangemessen weit

zurück. Die These, daß keines Schutzes vor solchen Angriffen bedürfe, wer

Zweifel an der Wahrheit einer behaupteten, für seine Entscheidung über eine

Vermögensverfügung erheblichen Tatsache hege, trifft nicht zu. Die ihr

zugrundeliegende Vorstellung, daß sich das Tatopfer bei solchen Zweifeln ver-

gewissern oder von der schädigenden Vermögensverfügung Abstand nehmen

könne, läuft auf eine dem Strafrecht fremde Bewertung eines Mitverschuldens

hinaus, das auch sonst nicht tatbestandsausschließend wirkt, und begegnet

zudem in ihren tatsächlichen Prämissen Bedenken: Insbesondere in Fällen, in

denen das Tatopfer unter Täuschung über das Vorliegen der Voraussetzungen

auf gesetzlich oder vertraglich geschuldete Leistungen in Anspruch genommen

wird, ist seine Freiheit, die Erfüllung wegen Zweifeln an der Wahrheit der an-

spruchsbegründenden Behauptungen zu verweigern, faktisch schon durch das

mit der Weigerung verbundene Prozeßrisiko begrenzt. Das wird durch die hier

vom Landgericht getroffenen Feststellungen anschaulich bestätigt: Danach

waren für die KZV in der Vergangenheit gerichtliche Verfahren, in denen sie

von Ärzten auf Zahlungen in Anspruch genommen wurde, die sie wegen auf-

getretener Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Abrechnungen zurückgehal-

ten hatte, negativ ausgegangen. Gerade aus dieser Erfahrung hatte sie ihre

Satzung dahin geändert, daß nur bei Vorliegen eines "sehr weit konkretisierten

Verdachtes" Zahlungen zurückgehalten werden dürfen (UA S. 31). Damit ist

aber die Entscheidungssituation für den Sachbearbeiter der KZV in gewisser

Weise mit der eines Richters vergleichbar, der im Sinne des § 263 StGB auch

dann irrt, wenn er Zweifel an der Richtigkeit des vom Kläger behaupteten

Sachverhalts hat, der Klage aber stattgeben muß, weil der Beklagte säumig ist

oder die Beweislast ausnahmsweise diesen trifft (vgl. zum Irrtum beim Prozeß-

betrug Tiedemann aaO Rdn. 86; Cramer aaO Rdn. 51; Amelung GA 1977, 16).

Danach spielt es für die Tatbestandsmäßigkeit - entgegen dem Vorbrin-

gen der Revision - keine Rolle, ob die Entscheidungsträger der KZV bei sorg-

fältiger Prüfung die Täuschung durch den Angeklagten und seinen Mittäter

R. hätten erkennen können, denn selbst leichtfertige Opfer werden durch

das Strafrecht geschützt (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 199, 201; BGH wistra 1992,

95, 97; MDR 1972, 387 m. w. N.).

Zur Frage, bis zu welcher Intensität Zweifel des Getäuschten die An-

nahme eines Irrtums nicht ausschließen oder - umgekehrt - mit welchem Grad

der Wahrscheinlichkeit er die behauptete Tatsache für wahr halten muß, damit

ein Irrtum bejaht werden kann, neigt der Senat in Fortführung der bisherigen

Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der oben dargestellten herr-

schenden Meinung in der Literatur zu der Auffassung, daß - über die bislang

vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle hinaus - Zweifel solange nicht

geeignet sind, die Annahme eines tatbestandsmäßigen Irrtums in Frage zu

stellen, als das Opfer gleichwohl noch die Wahrheit der behaupteten Tatsache

für möglich hält und deswegen die Vermögensverfügung trifft, also trotz seiner

Zweifel, seien sie auch noch so erheblich, der List des Täters zum Opfer fällt

(Lackner aaO). Auch bei einem solchen Geschädigten ist noch eine Fehlvor-

stellung vorhanden, die für die Vermögensverfügung ursächlich wird und unter

den tatbestandlichen Begriff des Irrtums subsumiert werden kann. Hinzu

kommt, daß erhebliche praktische Bedenken gegen eine Abgrenzung nach

Wahrscheinlichkeitsgraden bestehen. Diese ließen sich begrifflich schwer fas-

sen und würden Feststellungen erforderlich machen, die über die Grenzen

dessen hinausgingen, was die Beweisaufnahme leisten kann.

Die Frage braucht indes hier nicht abschließend entschieden zu werden.

Auch ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung, nach der ein Argwohn

des Tatopfers für das Tatbestandsmerkmal des Irrtums jedenfalls dann un-

schädlich ist, wenn es die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält als die

der Wahrheit, ist die Annahme eines Irrtums und eines vollendeten Betrugs in

den Fällen 1 bis 20 nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, daß durch die

im August 1998 eingegangene anonyme Anzeige, die den Angeklagten na-

mentlich nannte, aber keinen Hinweis darauf enthielt, über welchen zugelasse-

nen Kassenarzt er von ihm erbrachte Leistungen abrechnete, kein mit der

Prüfung von Abrechnungen des R. befaßter und für die Auszahlungsanord-

nung zuständiger Mitarbeiter der KZV auf den Gedanken verfallen ist, daß ge-

rade in dessen Anträgen die vom Angeklagten durchgeführten Behandlungen

abgerechnet sein könnten, und diesen Sachverhalt dann auch noch als wahr-

scheinlicher angesehen hat als die von R. behauptete Selbsterbringung der

Leistungen. Ebendies bringt das angefochtene Urteil mit der Feststellung, daß

die "maßgeblichen Entscheidungsträger" in der KZV vor dem 20. April 1999

allenfalls einen vagen Verdacht hatten, noch hinreichend deutlich zum Aus-

druck. Etwas anderes läßt sich im übrigen auch dem Vorbringen der Revision

nicht entnehmen, die sich insofern im Kern ihrer Ausführungen auf den Vorwurf

beschränkt, den zuständigen Mitarbeitern hätten bei sorgfältigerer Prüfung

Zweifel kommen können und müssen, die, wie sie - allerdings zu Unrecht -

meint, einen Irrtum ausgeschlossen hätten.

Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 22 bis 37 wegen

des nunmehr verstärkten und in Richtung des R. konkretisierten Verdachts

nur wegen versuchten Betrugs verurteilt hat, liegt nahe, daß es gemessen an

den vorstehenden Maßstäben zu strenge Anforderungen an die Annahme ei-

nes täuschungsbedingten Irrtums gestellt hat. Hierdurch ist der Angeklagte je-

doch nicht beschwert.

b) Zur gerichtlichen Feststellung des Irrtums:

Der Bestand des angefochtenen Urteils wird im Ergebnis auch nicht da-

durch gefährdet, daß es das Landgericht unterlassen hat, in den Urteilsgrün-

den im einzelnen darzustellen, wer in den Abrechnungsfällen jeweils die "maß-

geblichen Entscheidungsträger" innerhalb der KZV gewesen waren und welche

konkreten Vorstellungen diese über die Wahrheit der Angaben in den Anträgen

hatten.

aa) Da der Tatbestand des Betrugs voraussetzt, daß die Vermögens-

verfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlaßt worden ist, müssen die

Urteilsgründe regelmäßig darlegen, wer die Verfügung getroffen hat und wel-

che Vorstellungen er dabei hatte. Die Überzeugung des Gerichts, daß der

Verfügende einem Irrtum erlegen war, wird dabei in aller Regel dessen Ver-

nehmung erfordern. Nur in einfach gelagerten Fällen - insbesondere bei der

betrügerischen Erschleichung von Leistungen zum Nachteil von Unternehmen,

in denen die Prüfung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen in einem

standardisierten, auf massenhafte Erledigung ausgerichteten Abrechnungs-

verfahren erfolgt - wird sich die tatrichterliche Überzeugung je nach den nähe-

ren Umständen ausnahmsweise auch in anderer Weise gewinnen lassen, etwa

durch Vernehmung eines Abteilungsleiters oder Innenrevisors, der betriebsin-

tern die Schadensfälle bearbeitet hatte und von daher zu den Vorstellungen

der einzelnen Sachbearbeiter berichten kann (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1

Irrtum 9). Eine solche mittelbare Beweiserhebung wird jedoch dann nicht aus-

reichen, wenn vor der Verfügung ein erheblicher Verdacht einer betrügerischen

Täuschung laut geworden ist oder sich sonst Anhaltspunkte für weitergehende

Erkenntnisse des konkret für die Verfügung zuständigen Mitarbeiters ergeben

haben, da dann fraglich wird, ob dieser noch einem Irrtum erlegen war und

durch diesen zur Verfügung veranlaßt worden ist.

Bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen, Körperschaften und Personen-

mehrheiten wird in der Regel auch festzustellen sein, wer im konkreten Fall auf

welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die

Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfü-

gung vorgenommen hat. Im allgemeinen werden Prüfungen und Auszahlungs-

anordnungen auf der üblicherweise dafür vorgesehenen Sachbearbeiterebene

getroffen. Im Einzelfall kann die Entscheidung aber auch - etwa wegen der

Größenordnung eines Geschäfts oder auf Grund eines geschöpften Verdachts

- einer vorgesetzten Ebene vorgelegt worden sein, die dann die Entscheidung

selbst trifft oder dem Sachbearbeiter Weisung für die Erledigung des Vorgangs

erteilt. In diesen Fällen kann die Beurteilung der Irrtumsfrage sich insbesonde-

re dann als problematisch erweisen, wenn entweder nachgeordnete Hilfsper-

sonen oder Vorgesetzte bessere Erkenntnisse als der irrende Verfügende ge-

habt und unter Verstoß gegen ihre dienstlichen Pflichten eine entsprechende

Information oder Weisung zur Verhinderung einer Verfügung unterlassen ha-

ben (vgl. Tiedemann aaO, Rdn. 82 m. w. N.).

bb) Das angefochtene Urteil gibt auch unter Berücksichtigung des Revi-

sionsvorbringens keine Veranlassung, zu diesen zum Teil noch wenig geklär-

ten Rechtsfragen des näheren Stellung zu nehmen:

Für die Fälle 1 bis 20 reichen die allerdings recht pauschalen Feststel-

lungen noch aus. Ihre - hier für die Annahme eines Irrtums genügende (s. o. zu

Buchst. a)) - Überzeugung, daß die "maßgeblichen Entscheidungsträger" in-

nerhalb der KZV vor dem 20. April 1999 lediglich einen vagen Verdacht hatten,

hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler dadurch gewonnen, daß sie fünf in un-

terschiedlichen Funktionen - vom Hauptgeschäftsführer bis zur Leiterin des

Prüfungswesens - tätige Zeugen vernommen und sie insbesondere auch zur

Behandlung und Bewertung der ersten anonymen Anzeige befragt hat. Da sich

dabei keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß es innerhalb der KZV

weitergehende Erkenntnisse gegeben haben könnte, durfte die Strafkammer

angesichts des standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrech-

nungsverfahrens auch ohne namentliche Feststellung und Vernehmung der

einzelnen Sachbearbeiter den Schluß ziehen, daß auch diese allenfalls einen

lediglich vagen Verdacht hatten, der - wie dargelegt - einen Irrtum nicht in Fra-

ge stellt.

Für die nach dem 20. April 1999 bearbeiteten Anträge (Fälle 21 bis 37)

hätte das Landgericht dagegen - angesichts des nunmehr deutlich stärkeren

Verdachts - auf die Feststellung der jeweils verfügenden Mitarbeiter und deren

Vorstellungen über die Wahrheit der behaupteten Tatsachen nicht verzichten

dürfen, wenn es den Angeklagten wegen vollendeter Betrugstaten hätte verur-

teilen wollen. Da die Strafkammer indes für diesen Zeitraum ohnehin einen Irr-

tum verneint und daher nur versuchten Betrug angenommen hat, kommt es auf

die tatsächlichen Vorstellungen der Mitarbeiter der KZV ohnehin nicht an.

Vielmehr genügt, daß der Angeklagte mit einem Irrtum der zuständigen Sach-

bearbeiter rechnete oder ihn jedenfalls ernsthaft für möglich hielt. Das hat das

Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

2. Zum Vermögensschaden:

Die Strafkammer hat in der Auszahlung der Honorare an den Zeugen

R. für die Leistungen, die der Angeklagte als Nichtkassenarzt erbracht hat-

te, ohne Rechtsfehler einen entsprechenden Vermögensschaden gesehen.

Nach der für den Bereich des Sozialversicherungsrechts geltenden streng for-

malen Betrachtungsweise (vgl. BGH NStZ 1995, 85 f.) genügt hierfür bereits

der Umstand, daß der Angeklagte ohne kassenärztliche Zulassung nicht be-

rechtigt ist, an der durch die KZV erfolgten Verteilung der von den Kassen be-

zahlten Honorare teilzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, daß den Kassen

infolge der Behandlung ihrer Patienten durch den Angeklagten Aufwendungen

in möglicherweise gleicher Höhe erspart blieben, die ihnen durch die Behand-

lung durch einen anderen, bei der Kasse zugelassenen Arzt entstanden wären.

Denn eine solche Kompensation findet bei der Schadensberechnung nicht statt

(BGH NStZ 1995, 85, 86), zumal ein anderer hypothetischer Sachverhalt

zugrunde gelegt wird und offen bleiben muß, ob ein anderer Arzt die gleiche

Behandlungsweise gewählt hätte.

Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen diese streng formale so-

zialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise anmeldet und unter Bezug-

nahme auf Stimmen aus dem strafrechtlichen Schrifttum (vgl. Volk NJW 2000,

3385 ff.) Einschränkungen verlangt, kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist.

Die Notwendigkeit von Einschränkungen wird diskutiert für Fälle des Abrech-

nungsbetrugs begangen durch Ärzte, die sich als Partner einer zugelassenen

Gemeinschaftspraxis ausgaben, in Wahrheit aber lediglich Angestellte waren

und denen deshalb vorgeworfen wurde, sich die Zulassung erschlichen zu ha-

ben (vgl. OLG Koblenz, MedR 2001, 144 f.). In solchen Fällen mag tatsächlich

zweifelhaft sein, ob der Irrtum der Verantwortlichen bei der Kassenärztlichen

Vereinigung nicht allein eine "Statusfrage", nicht aber die Abrechnungsvoraus-

setzungen betrifft und ob nicht die Auszahlung des Honorars deswegen auch

keinen Vermögensschaden begründet. Daraus läßt sich aber für die Beurtei-

lung der Strafbarkeit des Angeklagten nichts ableiten. Anders als die Ärzte in

den genannten Fällen, die immerhin wirksam zugelassen waren und im übrigen

- nach Genehmigung - auch als Angestellte eines Kassenarztes hätten tätig

werden dürfen, gehört der Angeklagte nicht zum Kreis der Anspruchsberech-

tigten; mit den Abrechnungen, die er und der Mittäter R. vorgelegt haben, ist

nicht lediglich über berufsständische "Statusfragen" getäuscht worden.

III. Im Fall 21 hat der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein-

gestellt, weil hierzu dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob über den vor dem

20. April 1999 eingereichten Antrag vor oder erst nach diesem Zeitpunkt ent-

schieden worden ist. Davon könnte aber - wie dargestellt - abhängen, ob die

getroffenen Feststellungen ausreichen, um die Verurteilung des Angeklagten

wegen vollendeten Betrugs auch in diesem Fall zu tragen.

IV. Zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung insbesondere

erheblich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er fachgerechte ärzt-

liche Behandlungen durchgeführt und objektiv die abgerechneten Leistungen

tatsächlich erbracht hat. Auch die Gesamtstrafe hat Bestand, da der Senat

ausschließen kann, daß das Landgericht bei Wegfall der Einzelstrafe von neun

Monaten im Fall 21 angesichts der verbliebenen 36 weiteren Einzelstrafen zu

einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

__________________

StGB § 263

1. Zur Tatbestandsmäßigkeit des Irrtums bei Zweifeln des Opfers.

2. Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Irrtums beim Betrug zum

Nachteil von arbeitsteilig tätigen Unternehmen, Körperschaften und Perso-

nenmehrheiten.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02 - LG Düsseldorf