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BGH Urteil vom 05.12.2002 – 3 StR 399/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
5. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 11. Juni 2002 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriff
auf Kraftfahrer zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten
verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-
ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die erkannte Gesamtfreiheits-
strafe "für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten unter Einschluß der
anzurechnenden Untersuchungshaft vor der Maßregel zu vollziehen" ist. Die
auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der seit mehreren Jahren von Heroin und
Kokain abhängige Angeklagte jeweils im Zustand starken Entzugs zur Be-
schaffung von Drogen zwei Überfälle begangen.
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand; insbesondere
hat das Landgericht seine Feststellungen zur nicht aufgehobenen strafrechtli-
chen Verantwortlichkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten in Übereinstimmung
mit dem entsprechenden Gutachten des Sachverständigen S.
getroffen. Allerdings hat das Landgericht in seiner Beweiswürdigung am Ende
des ersten Absatzes der Darstellung des Gutachtens zur Schuldfähigkeit des
Angeklagten formuliert, der Sachverständige habe folgendes ausgeführt: "Es
müsse deshalb für die erste von ihm begangene Tat davon ausgegangen wer-
den, daß insoweit zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, daß seine
Steuerungsfähigkeit aufgehoben war, während für die zweite Tat sicher davon
auszugehen sei, daß dabei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgeho-
ben war" (UA S. 6). Diese Formulierungen beruhen aber offensichtlich auf ei-
nem Versehen. Denn bereits eingangs des Absatzes, an dessen Ende der zi-
tierte Satz steht, hat die Strafkammer ausgeführt, sie habe "ihren Feststellun-
gen zur - wenn auch erheblich verminderten - Schuldfähigkeit" die überzeu-
genden Ausführungen des Sachverständigen S zu Grunde gelegt.
Zudem ergeben sich aus den ausführlichen und detaillierten Darlegungen des
Landgerichts zu Inhalt und Ergebnis des Schuldfähigkeitsgutachtens, das auch
den vor der zweiten Tat stattgefundenen Kokainkonsum berücksichtigt hat, in
den beiden, dem zitierten Satz unmittelbar folgenden Absätzen, daß der Sach-
verständige jeweils mit überzeugenden Argumenten im ersten Fall von einer
nicht aufgehobenen, im zweiten Fall von einer erhaltenen, wenn auch einge-
schränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist und daß
das Landgericht in Übereinstimmung mit diesen Ausführungen des Sachver-
ständigen eine Aufhebung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen hat. Danach
ergibt die Würdigung der gesamten tatrichterlichen Beweiswürdigung, daß das
Landgericht zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten keine wi-
dersprüchliche Feststellungen getroffen und die Schuldfähigkeit des Ange-
klagten nicht anders bewertet hat als der Sachverständige. Die Sachverhalts-
feststellungen des Landgerichts, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß
die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der ersten Tat erheb-
lich vermindert gewesen und wegen des danach geschehenen Kokainkonsums
hinsichtlich der zweiten Tat von einer erheblich verminderten Steuerungsfähig-
keit sicher auszugehen ist, stehen vielmehr im Einklang mit Inhalt und Ergebnis
des Sachverständigengutachtens.
2. Auch die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheits-
strafe und seine bestimmte Dauer begegnen keinen durchgreifenden rechtli-
chen Bedenken.
a) Zwar weicht die Strafkammer von der gesetzlichen Regel des § 67
Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlich die Maßregel vor der Strafe vollzogen
werden soll, weil die möglichst umgehende Behandlung des süchtigen Rechts-
brechers am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67
Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12). Die Strafe oder ein Teil von ihr kann
aber vor der Maßregel vollzogen werden, wenn ihr Zweck dadurch leichter er-
reicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). In diesem Fall bedarf es der Darlegung nach-
vollziehbarer Gründe, weshalb der sich an die Maßregel anschließende Straf-
vollzug den Therapieerfolg gefährden und wie sich dies bei dem Angeklagten
konkret auswirken könnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teil-
weiser 12).
b) Bei längerer Dauer des Vorwegvollzugs muß das Urteil zusätzlich die
hierfür wesentlichen Gründe erkennen lassen, was insbesondere für die Fälle
gilt, in denen die Zeit des Vorwegvollzugs - wie hier - zusammen mit der zu
erwartenden anrechenbaren (§ 67 Abs. 4 StGB) Dauer der Unterbringung zwei
Drittel der verhängten Strafe und damit den Zeitpunkt übersteigt, von dem an
regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Frei-
heitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1 StGB), da dann die Gefahr besteht,
daß der spätere Vollzug der Unterbringung sich wie ein zusätzliches Strafübel
auswirkt (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7).
Die entsprechenden Erwägungen der insoweit sachverständig beratenen
Strafkammer, die wegen der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und sei-
ner für seine Lebensgestaltung positiv wirkenden familiären Verhältnisse in
dem Vorwegvollzug eine Bedingung für den Erfolg der Maßregel sieht, werden
diesen Anforderungen zu Anordnung und Dauer des Vorwegvollzugs insge-
samt noch gerecht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Tolksdorf Winkler von Lie-
nen
Becker Hubert