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BGH Beschluss vom 05.12.2002 – 3 StR 413/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 413/02

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2002

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Lüneburg vom 6. August 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall

II. 7 der Urteilsgründe wegen "Diebstahls in einem beson-

ders schweren Fall" verurteilt worden ist; im Umfang der

Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte der Brandstiftung, des Diebstahls in

zehn Fällen sowie des unerlaubten Umgangs mit gefährli-

chen Abfällen in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten der Brandstiftung, des Diebstahls

im besonders schweren Fall in zehn Fällen, eines weiteren Diebstahls sowie

des unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen schuldig gesprochen und

ihn unter Einbeziehung der Strafen aus einem weiteren Urteil zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-

klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall

II. 7 der Urteilsgründe wegen "Diebstahls in einem besonders schweren Fall"

verurteilt worden ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den

Wegfall der im Fall II. 7 verhängten Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheits-

strafe zur Folge. Bei der Schuldspruchänderung hat der Senat bei den Fällen

des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB die Bezeichnung "im besonders

schweren Fall" entfallen lassen, weil das Vorliegen von Regelbeispielen nicht

in die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

45. Aufl. § 260 Rdn. 25).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen

Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die

Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamt-

strafe einzubeziehenden 23 Einzelstrafen (eine Freiheitsstrafe von acht Mo-

naten, eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, eine Freiheitsstrafe von sechs

Monaten, fünf Freiheitsstrafen von fünf Monaten, vier Freiheitsstrafen von vier

Monaten, acht Freiheitsstrafen von drei Monaten, eine Freiheitsstrafe von ei-

nem Monat und zwei Geldstrafen) aus, daß sich der Wegfall der Einzelstrafe

von fünf Monaten auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren ausgewirkt hat.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert