Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.12.2002 – III ZR 295/02

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen

das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg - 1 U 1761/00 - zurückgenommen hat,

dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt

(§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Eine übereinstimmende Erledigungserklärung kommt nach Rücknahme

der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr in Betracht.

Streitwert: 45.732,50

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke