BGH Beschluss vom 05.12.2002 – III ZR 295/02
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen
das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg - 1 U 1761/00 - zurückgenommen hat,
dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung kommt nach Rücknahme
der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr in Betracht.
Streitwert: 45.732,50
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke