Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.12.2002 – IX ZR 184/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 5. Dezember 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Mai 1999, berichtigt durch

Beschluß vom 21. Juni 1999, wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert

für die Revisionsinstanz beträgt 80.000 DM

(cid:0)(cid:2)(cid:1)

(40.903,35

Gründe

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).

Das Verbraucherkreditgesetz ist auf Bürgschaften eines Verbrauchers

für fremde Kredite nicht anzuwenden (EuGH NJW 2000, 1323, 1324; BGHZ

138, 321, 328 f). Die streitige Bürgschaft steht trotz formularmäßiger Beschrän-

kung der Bürgenrechte rein objektiv auch keiner Mithaftübernahme zur Kredit-

sicherung gleich. Eine Umgehungsgestaltung (§ 18 Satz 2 VerbrKrG) wird un-

ter den hier gegebenen Voraussetzungen schon durch den Schutz des AGB-

Gesetzes verhindert.

Der Beklagte hat sich auch nicht in sittenwidriger Weise für die Haupt-

schuldnerin verbürgt (§§ 765, 138 Abs. 1 BGB). Das ist unter Einbeziehung

des gesamten formularmäßigen Bürgschaftsinhalts zu beurteilen (BGHZ 136,

347, 355 f).

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht keine unterlegene Position

des Bürgen festgestellt, aus der heraus eine Bürgschaftsübernahme nach

§ 138 Abs. 1 BGB besonders fragwürdig ist. Der Beklagte hat selbst nicht be-

hauptet, daß er zur Hauptschuldnerin nach der Scheidung noch vergleichbare

enge persönliche Beziehungen unterhalten habe wie zu Zeiten der intakten

Ehe. Die grundsätzliche Indizwirkung eines Status (Ehe, Lebenspartnerschaft,

Kindschaft) für enge gefühlsmäßige Beziehungen zwischen Bürgen und Haupt-

schuldnerin kommt hier nicht mehr in Betracht. Eine ähnliche innere Unfreiheit

besteht aber nicht schon bei jeder gesteigerten Hilfsbereitschaft (hier zur teil-

weisen Wiedergutmachung eines moralischen Unrechts), die den Bürgen zur

Übernahme seiner Verpflichtung veranlaßt.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Bergmann