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BGH Beschluss vom 05.12.2002 – IX ZR 388/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 5. Dezember 2002

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. September

1999 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 44.218,59

(86.484,04 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-

cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1

ZPO a.F.).

Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan, daß ihm durch eine

Pflichtverletzung der Beklagten der noch geltend gemachte Schaden entstan-

den ist. Auf die Frage der Verjährung kommt es daher nicht entscheidend an.

Insbesondere ist die von der Revision als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ge-

rügte Besonderheit der Verjährung der Anwaltshaftung, daß nach der Hilfsregel

des § 51 Fall 2 BRAO a.F. der Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags maßge-

bend ist, wenn dies zu einer früheren Verjährung führt, im Streitfall nicht ent-

scheidungserheblich.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann