Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.12.2002 – IX ZR 70/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 5. Dezember 2002

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 27. Februar 2002 wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:11)(cid:3)

334.822,04

DM).

Gründe

Der Nichtzulassungsbeschwerde muß der Erfolg versagt bleiben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Nichtzulassungsbe-

schwerde formulierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist oder ob

das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zug-

rundegelegt hat, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht,

nach der der Steuerberater aufgrund des ihm auf die Betreuung in Steuersa-

chen gerichteten Mandats verpflichtet ist, dem Mandanten die Hinzuziehung

eines Rechtsanwalts zu empfehlen, wenn sich ergibt, daß der Mandant Hilfe in

allgemein-rechtlichen, insbesondere gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten

benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051;

Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361 r.Sp. unten).

Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon nicht hinreichend dargelegt,

daß die von ihr angesprochene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist.

Daß gerade die von dem Beklagten empfohlene Art der Verbuchung zum

Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4

HGB geführt hat, ist nicht erkennbar und wird von der Nichtzulassungsbe-

schwerde auch nicht ausgeführt. Ohne nähere Darlegung der haftungsrechtli-

chen Auswirkungen der von dem Beklagten empfohlenen Art der Verbuchung

läßt sich nicht feststellen, ob dadurch überhaupt ein in dem Wiederaufleben

der Kommanditistenhaftung liegender Schaden verursacht worden ist oder die-

se Haftungsfolge nicht ohnehin entstanden wäre (zur Kontenführung bei der

GmbH & Co. KG vgl. Ihrig, in: Sudhoff, GmbH & Co. KG 5. Aufl. § 20

m.w.Nachw.).

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann