BGH Beschluss vom 05.12.2002 – IX ZR 70/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 5. Dezember 2002
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 27. Februar 2002 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:11)(cid:3)
334.822,04
DM).
Gründe
Der Nichtzulassungsbeschwerde muß der Erfolg versagt bleiben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Nichtzulassungsbe-
schwerde formulierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist oder ob
das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zug-
rundegelegt hat, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht,
nach der der Steuerberater aufgrund des ihm auf die Betreuung in Steuersa-
chen gerichteten Mandats verpflichtet ist, dem Mandanten die Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts zu empfehlen, wenn sich ergibt, daß der Mandant Hilfe in
allgemein-rechtlichen, insbesondere gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten
benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051;
Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361 r.Sp. unten).
Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon nicht hinreichend dargelegt,
daß die von ihr angesprochene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist.
Daß gerade die von dem Beklagten empfohlene Art der Verbuchung zum
Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4
HGB geführt hat, ist nicht erkennbar und wird von der Nichtzulassungsbe-
schwerde auch nicht ausgeführt. Ohne nähere Darlegung der haftungsrechtli-
chen Auswirkungen der von dem Beklagten empfohlenen Art der Verbuchung
läßt sich nicht feststellen, ob dadurch überhaupt ein in dem Wiederaufleben
der Kommanditistenhaftung liegender Schaden verursacht worden ist oder die-
se Haftungsfolge nicht ohnehin entstanden wäre (zur Kontenführung bei der
GmbH & Co. KG vgl. Ihrig, in: Sudhoff, GmbH & Co. KG 5. Aufl. § 20
m.w.Nachw.).
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Bergmann