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BGH Urteil vom 05.12.2002 – VII ZR 342/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Dezember 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 133 B, 155, 157 B

Zur fehlerhaften Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertra-

ges.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 342/01 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. August 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Vielzahl von

Mängeln.

Er erwarb im Jahre 1994 ein von den Beklagten noch fertigzustellendes

Haus zum Preis von 580.000 DM. Die Baubeschreibung, die zum Gegenstand

des notariellen Vertrags gemacht wurde, sah als Kellerabgang im Giebelbereich

"eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmaue-

rung" vor. In den gleichfalls dem Vertrag beigefügten "Grundriß-, Ansichts- und

Schnittplänen" ist diese Außentreppe nicht ausgewiesen.

Der Kläger verweigerte die Abnahme des errichteten Hauses wegen

Mängeln und verlangte deren Beseitigung.

Die auf Beseitigung der Mängel gerichtete Klage hatte in erster Instanz

hinsichtlich eines Teils der behaupteten Mängel Erfolg. Nach beiderseitiger Be-

rufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen ge-

richteten Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Vertrag sei wegen Dissenses

gemäß § 155 BGB nicht zustandegekommen. Da der Kellerabgang als Außen-

treppe in der Baubeschreibung, nicht aber in den Plänen ausgewiesen sei, liege

eine mehrdeutige Offerte vor, die von den Parteien verschieden verstanden

worden sei. Es handele sich um einen Scheinkonsens.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Dissens vor.

Das Angebot der Beklagten ist nicht mehrdeutig. Welche Leistung von

den Beklagten angeboten war, ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven

Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Ver-

kehrssitte zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 8/98,

BauR 1999, 668 = ZfBR 1999, 210 m.w.N.).

Ein Bauvertrag ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Grundsätzlich ist

auch bei einem Bauvertrag, der nicht nach VOB/A ausgeschrieben worden ist,

davon auszugehen, daß der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbieten

will. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu brin-

gende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen

Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem

Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls

dann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im

einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an

dem angebotenen Bauvorhaben orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 11. März

1999 – VII ZR 179/98, BauR 1999, 897 = NJW 1999, 2432 = ZfBR 1999, 256)

Aus der demnach maßgebenden Sicht des Klägers war als Kellerabgang

eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmaue-

rung angeboten. Die Baubeschreibung wies unter Nr. IV.7 diese Leistung aus

und beschrieb sie im Detail. Nach der Verkehrsanschauung waren insoweit die

Grundriß-, Ansicht- und Schnittpläne nachrangig.

III.

Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sa-

che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dressler Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka