BGH Urteil vom 05.12.2002 – VII ZR 342/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. Dezember 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 133 B, 155, 157 B
Zur fehlerhaften Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertra-
ges.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 342/01 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. August 2001 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Vielzahl von
Mängeln.
Er erwarb im Jahre 1994 ein von den Beklagten noch fertigzustellendes
Haus zum Preis von 580.000 DM. Die Baubeschreibung, die zum Gegenstand
des notariellen Vertrags gemacht wurde, sah als Kellerabgang im Giebelbereich
"eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmaue-
rung" vor. In den gleichfalls dem Vertrag beigefügten "Grundriß-, Ansichts- und
Schnittplänen" ist diese Außentreppe nicht ausgewiesen.
Der Kläger verweigerte die Abnahme des errichteten Hauses wegen
Mängeln und verlangte deren Beseitigung.
Die auf Beseitigung der Mängel gerichtete Klage hatte in erster Instanz
hinsichtlich eines Teils der behaupteten Mängel Erfolg. Nach beiderseitiger Be-
rufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen ge-
richteten Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Vertrag sei wegen Dissenses
gemäß § 155 BGB nicht zustandegekommen. Da der Kellerabgang als Außen-
treppe in der Baubeschreibung, nicht aber in den Plänen ausgewiesen sei, liege
eine mehrdeutige Offerte vor, die von den Parteien verschieden verstanden
worden sei. Es handele sich um einen Scheinkonsens.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Dissens vor.
Das Angebot der Beklagten ist nicht mehrdeutig. Welche Leistung von
Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Ver-
kehrssitte zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 8/98,
BauR 1999, 668 = ZfBR 1999, 210 m.w.N.).
Ein Bauvertrag ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Grundsätzlich ist
auch bei einem Bauvertrag, der nicht nach VOB/A ausgeschrieben worden ist,
davon auszugehen, daß der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbieten
will. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu brin-
gende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen
Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem
Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls
dann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im
einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an
dem angebotenen Bauvorhaben orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 11. März
1999 – VII ZR 179/98, BauR 1999, 897 = NJW 1999, 2432 = ZfBR 1999, 256)
Aus der demnach maßgebenden Sicht des Klägers war als Kellerabgang
eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmaue-
rung angeboten. Die Baubeschreibung wies unter Nr. IV.7 diese Leistung aus
und beschrieb sie im Detail. Nach der Verkehrsanschauung waren insoweit die
Grundriß-, Ansicht- und Schnittpläne nachrangig.
III.
Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sa-
che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dressler Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka