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BGH Beschluss vom 10.12.2002 – 4 StR 370/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

4 StR 370/02

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2002

gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. , J. und

G. wird das Urteil des Landgerichts Halle vom

13. November 2001, soweit es sie betrifft, mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten Ga. und Ge.

wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen

aufgehoben

a)

hinsichtlich des Angeklagten Ga. , soweit er we-

gen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit

Todesfolge

verurteilt

worden

ist,

b)

hinsichtlich des Angeklagte Ge. , soweit er wegen

Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit versuchtem

Raub mit Todesfolge verurteilt worden

ist,

c)

in den diese Angeklagten betreffenden Strafaus-

sprüchen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

- den Angeklagten Ge. wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit

versuchtem Raub mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung in

zwei Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie unterlassener Hilfe-

leistung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer einheitli-

chen Jugendstrafe von acht Jahren,

- den Angeklagten Ga. wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem

Raub mit Todesfolge und wegen Sachbeschädigung zu einer einheit-

lichen Jugendstrafe von sechs Jahren,

- den Angeklagten B. wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem

Raub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren,

- die Angeklagten J. und G. jeweils wegen Beihilfe zum Mord in

Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge, und zwar den Ange-

klagten J. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und den Ange-

klagten G. zu einer Freiheitsstrafe von ebenfalls vier Jahren.

Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, wobei die

Angeklagten Ga. und Ge. ihre Rechtsmittel – wie den Revisionsbegrün-

dungen unzweifelhaft entnommen werden kann – rechtswirksam auf die Verur-

teilung wegen Mordes bzw. Beihilfe hierzu jeweils in Tateinheit mit versuchtem

Raub mit Todesfolge beschränkt haben.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Einge-

hens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Das Urteil kann in Bezug auf die Angeklagten Ga. und B. im

Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben, weil die Erwägungen, mit denen

das Landgericht den (bedingten) Tötungsvorsatz dieser Angeklagten bejaht

hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.

a) Nach den Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte Ge. , dem

späteren Tatopfer Willi W. „einen Denkzettel zu verpassen“ und ihm sein Geld

wegzunehmen. Die übrigen Angeklagten schlossen sich ihm an, „alle hatten

nun vor, Herrn W. sein Geld wegzunehmen“. Der Angeklagte Ge. erreichte

als erster Willi W. und schlug ihm mit der Faust kräftig in das Gesicht, so daß

W. zu Boden ging. Anschließend trat der Angeklagte Ga. dem am Boden

liegenden W. mit seinen festen Straßenschuhen wuchtig in die Bauchgegend.

Von weiteren Tritten hielt ihn der Angeklagte Ge. mit den Worten „Hör auf“ ab.

Der Angeklagte G. zog sodann W. zu einer schlecht einsehbaren Stelle,

an der ihn die Angeklagten B. und J. nach Geld durchsuchten. Während

dessen trat der Angeklagte Ga. nochmals von oben stampfend in den

Bauchbereich des Opfers. Der Angeklagte J. riss Ga. zurück, sodann lie-

ßen die Angeklagten von ihrem Opfer ab. Im Weggehen trat der Angeklagte

B. , der vorgehabt hatte, mit dem erbeuteten Geld ein dringend benötigtes

Ersatzteil für sein Auto zu kaufen, „aus Frust darüber, daß sie kein Geld gefun-

den hatten“, mit seinen festen Straßenschuhen in die linke Seite W. s. Das

Tatopfer erlitt durch die Tritte unter anderem Verletzungen im Ober- und Un-

terbauchbereich; es verstarb trotz operativer Versorgung drei Tage nach der

Tat. Todesursache war eine durch die Verletzungen im Bauchbereich ausgelö-

ste Bauchfellentzündung. Durch welchen der insgesamt drei Fußtritte letztlich

die zum Tode des Tatopfers führenden Verletzungen verursacht worden sind,

konnte nicht festgestellt werden.

Das Landgericht hat zur inneren Tatseite ausgeführt, die Tritte seien von

den Angeklagten Ga. und B. in vollem Bewußtsein ihrer Heftigkeit und

Brutalität ausgeführt worden, wobei ihnen das weitere Schicksal des Opfers

völlig gleichgültig gewesen sei. Eine solche Gleichgültigkeit gegenüber den

„klar ersichtlichen“ Folgen eines äußerst brutalen Verhaltens, nämlich der Zu-

fügung von schweren und „voraussehbar möglicherweise tödlichen Verletzun-

gen“ sei als bedingter Tötungsvorsatz zu werten.

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar liegt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Mög-

lichkeit des Todes des Tatopfers rechnet und, weil er sein gefährliches Tun

gleichwohl fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb

ist in solchen Fällen der Schluß von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf

bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Wegen der hohen Hemm-

schwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Be-

tracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder je-

denfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Tat-

richter muß deshalb in seine Erwägungen alle die Umstände einbeziehen, die

ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 212

Abs. 1 Vorsatz bedingter 1, 2, 5). Dies lassen die Urteilsgründe, worauf der

Generalbundesanwalt zu Recht in seiner Antragsschrift hingewiesen hat, nicht

erkennen. Insoweit ist die Beweiswürdigung lückenhaft.

Bei der Erkennbarkeit des tödlichen Erfolges stellt das Landgericht le-

diglich – und zwar ohne Differenzierung in Bezug auf alle Angeklagten - darauf

ab, daß die Tritte mit größter Wucht auf die – wie jeder normal intelligente

Mensch wisse – empfindliche Bauchregion geführt worden seien. Die tödlichen

Verletzungen seien daher angesichts der Umstände von jedem durchschnittlich

denkenden Menschen problemlos vorhersehbar gewesen. Unerörtert bleibt

jedoch, daß der Angeklagte B. nach den Ausführungen des Sachverständi-

gen, dem die Jugendkammer gefolgt ist, nur über eine "sehr einfach struktu-

rierte Persönlichkeit (...) mit enorm eingeschränktem sozialen und gnosiologi-

schen Horizont" verfügt, sich zur Tatzeit jedenfalls in einem „leichten Rausch“

befand und den Tritt spontan, aus einer momentanen Verärgerung heraus ohne

längere Überlegung ausführte. In Bezug auf den Angeklagten Ga. hätte es

in diesem Zusammenhang der Erörterung bedurft, daß der zur Tatzeit erst 14

Jahre alte Angeklagte den Tatentschluß ebenfalls spontan gefaßt hat und auch

er sich in einem „leichten Rausch“ befand, der zwar nicht seine Steuerungs-

oder Einsichtsfähigkeit beeinträchtigte, „jedoch geeignet war, die Schwelle zum

delinquenten bzw. dissozialen Verhalten herabzusenken“.

Auch das voluntative Moment hätte näherer Darlegungen bedurft. Nach-

dem die Motivation der Angeklagten Ga. und B. bei Begehung der Tat –

jedenfalls primär - auf die Wegnahme des Geldes des Tatopfers gerichtet und

dieses bereits überwältigt war, fehlt es an einem einsichtigen Beweggrund für

eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen. Auch soweit in Betracht

kommt, daß sie – dem Angeklagten Ge. folgend – die Absicht verfolgten, dem

Opfer einen „Denkzettel“ zu verpassen, würde dies eher den Schluß rechtferti-

gen, daß die Angeklagten nur die Verletzung des Opfers bedacht und einen

weitergehenden Erfolg jedenfalls innerlich nicht gebilligt haben.

c) Aufgrund des aufgezeigten Mangels kann das Urteil keinen Bestand

haben, soweit die Angeklagten Ga. und B. wegen Mordes verurteilt wor-

den sind. Dies zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtsfehler-

freien Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen versuchten Straftat

nach § 251 StGB (vgl. hierzu Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdnr. 12).

2. Damit unterliegt auch die Verurteilung der Angeklagten Ge. , J. und

G. jeweils wegen Beihilfe zum Mord der Aufhebung. Diese hätte im übrigen

schon deshalb keinen Bestand haben können, weil – wie der Generalbundes-

anwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat – die Feststellungen, mit denen

das Landgericht einerseits in Bezug auf das Tötungsdelikt eine Gehilfenschaft

und andererseits hinsichtlich des Versuchs der Straftat nach § 251 StGB eine

Mittäterschaft der Angeklagten begründet hat, in sich widersprüchlich sind.

Dies führt – ebenso wie bei den Angeklagten Ga. und B. – jeweils auch

zur Aufhebung der Verurteilung wegen des tateinheitlich verwirklichten ver-

suchten Raubes mit Todesfolge.

3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der erneuten Ver-

handlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat

im Hinblick auf die Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB darauf hin,

daß der Tatrichter – auch wenn er der Bewertung des in der Hauptverhandlung

angehörten Sachverständigen folgt – in den Urteilsgründen die für die Berech-

nung der Blutalkoholkonzentration erforderlichen Grundlagen in einer für das

Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darzulegen hat (vgl. hierzu BGHR StGB

§ 20 Blutalkoholkonzentration 11; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 20 Rdnr.

65).

Tepperwien Maatz Kuckein

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