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BGH Beschluss vom 10.12.2002 – 4 StR 477/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 3. Juni 2002 wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in
50 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in weite-
ren 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hierge-
gen wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt.
Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
vom 11. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 400 Abs. 1 StPO
unzulässig, da sie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wen-
det.
Tepperwien Maatz Kuckein
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