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BGH Beschluss vom 10.12.2002 – 4 StR 477/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 477/02

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2002

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 3. Juni 2002 wird als unzulässig

verworfen.

2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in

50 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in weite-

ren 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hierge-

gen wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die Verletzung formellen

und materiellen Rechts rügt.

Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

vom 11. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 400 Abs. 1 StPO

unzulässig, da sie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wen-

det.

Tepperwien Maatz Kuckein

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