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BGH Beschluss vom 10.12.2002 – 4 StR 478/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 24. Mai 2002, soweit es ihn
betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,
sowie der Freiheitsberaubung schuldig ist;
b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen
Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Füh-
rerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrer-
laubnis festgesetzt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuld-
spruchs in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift sowie zur Aufhebung des
Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
1. Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht die Annahme zweier
rechtlich selbständiger Taten in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift. Er hat
hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. November 2002 ausgeführt:
"Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Würdigung des Tatgeschehens im Hotel als zwei Fälle der Vergewalti- gung. Zutreffend hat das Landgericht die Vergewaltigung am Nachmittag als eine selbständige Tat angenommen. Nicht gefolgt werden kann jedoch seiner Auffassung, daß zwischen der ersten Vergewaltigung im Hotel und den folgenden Über- griffen eine 'deutliche zeitliche Zäsur' (UA S. 40) liege, so daß Tatmehrheit gegeben sei. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nach dem Anruf der Polizei zunächst vorgehabt, die Geschädigte innerhalb einer Stunde nach Hause zu brin- gen (UA S. 13). Später, nachdem er sie in einem abgelege- nen Waldstück zum Geschlechtsverkehr gezwungen hatte und sein steckengebliebenes Fahrzeug wieder fahrbereit war, hat er sich entschlossen, die Nacht mit ihr in einem Hotel zu verbringen (UA S. 16). Dort kam es gegen 21.00 Uhr und 3.30 Uhr, zwischen 8.00 und 9.00 Uhr sowie gegen 10.00 Uhr zum Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten.
Der zeitliche Abstand zwischen den vier Vergewaltigungen im Hotel rechtfertigt es nicht, wie das Landgericht meint, Tat- mehrheit zwischen der ersten und den folgenden Tathandlun- gen anzunehmen. Vielmehr ist das mehraktige Tatgeschehen als eine Tat im Rechtssinne zu betrachten, weil es von einem einheitlichen Willen getragen und durch das Fortwirken der Gewalt und Drohungen geprägt war. Der Angeklagte wollte die Nacht mit der Geschädigten verbringen, um 'möglicher- weise auch erneut den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben' (UA S. 16), was einschließt, daß er von vorneherein die Gele- genheit mehrfach nutzen wollte. Er hat dabei bewußt die 'fort- wirkende Gewaltsituation ausgenutzt', die er mit der Frei- heitsberaubung und der Vergewaltigung im Wald geschaffen hatte (UA S. 39). Es liegt daher eine, die vier Teilakte verbin- dende, natürliche Handlungseinheit vor (BGH NStZ 1999, 83)."
Daher entfällt beim Schuldspruch ein Fall der Vergewaltigung.
2. Die Schuldspruchänderung berührt unmittelbar die beiden in den
Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen und die Gesamt-
strafe. Der Senat hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neu-
en Tatrichter Gelegenheit zu geben, mit Rücksicht auf die Verknüpfung aller
Taten auch die in den anderen Fällen verhängten Strafen neu zu bemessen.
Dagegen kann die rechtsfehlerfrei getroffene Anordnung nach §§ 69, 69 a
StGB bestehen bleiben.
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