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BGH Beschluß vom 10.12.2002 – 4 StR 479/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 30. Juli 2002
a)
in dem die Fälle II. 8 bis 36 der Urteilsgründe be-
treffenden Schuldspruch dahin berichtigt und wie
folgt neu gefaßt, daß der Angeklagte des uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in drei Fällen, des unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in
25 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit un-
erlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, und des
unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in ei-
nem weiteren Fall schuldig ist, sowie
b)
im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-
stalt neben der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und zwei Monaten abgesehen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen "siebenfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in zwei
Fällen in einer nicht geringen Menge und einmal in gemeinschaftlicher Bege-
hungsweise" unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil
und unter Aufrechterhaltung des dort angeordneten Wertersatzverfalls zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen "28-
fachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in zwei Fällen mit einer
nicht geringen Menge und in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubten Erwerb
von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubten Erwerb" zu einer weite-
ren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und den
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:5)(cid:6)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:19)(cid:10)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:6)(cid:23)(cid:24)(cid:5)(cid:6)(cid:23)(cid:19)(cid:25)(cid:26)(cid:8)(cid:27)(cid:12)(cid:27)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:29)(cid:28)(cid:13)(cid:30)(cid:18)(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:10)(cid:6)(cid:5)(cid:13)(cid:12)
Wertersatzverfall in Höhe von 400
sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf die "Verurteilung wegen 28-fachen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" beschränkten Revision, mit der er das
Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im
übrigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
20. November 2002 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung in den Fällen II. 8
bis 36 der Urteilsgründe beschränkt. Zwar hat der Verteidiger innerhalb der
Revisionseinlegungsfrist nur allgemein Revision eingelegt, ohne anzugeben, in
welchem Umfang eine Überprüfung des Urteils erstrebt wird. Er hat jedoch
nach Zustellung des Urteils und noch vor der Begründung des Rechtsmittels
ausdrücklich erklärt, "die Revision (sei) allein auf die Verurteilung Nr. 2 wegen
28-fachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die daraus resultierende
Verurteilung von 3 Jahren und 2 Monaten ... gerichtet". Diese eindeutige Erklä-
rung läßt für einen Zweifel an dem Willen zur Beschränkung des Rechtsmittels
keinen Raum, zumal der Verteidiger zugleich um Erteilung des Rechtskraftver-
merks „hinsichtlich der Verurteilung Nr. 1 mit der ausgesprochenen Freiheits-
strafe von 2 Jahren und 6 Monaten“ gebeten hat. Damit ist der Umfang der Re-
vision rechtlich bindend festgelegt worden (BGHSt 38, 4, 5; Meyer-Goßner
StPO 46. Aufl. § 344 Rdn. 4 ff.) und ist die Verurteilung des Angeklagten in den
Fällen II. 1 bis 7 der Urteilsgründe in Rechtskraft erwachsen. Ein Widerruf oder
eine Anfechtung der Erklärung über die Beschränkung des Rechtsmittels
scheidet hier aus. Davon abgesehen vermag der Senat in der Revisionsbe-
gründung einen solchen Widerruf oder eine Anfechtung nicht zu erblicken.
2. Der Schuldspruch ist hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes (Fälle II.
8 bis 36 der Urteilsgründe) zu berichtigen, weil insoweit die Urteilsurkunde
ebenso wie die Ausfertigungen infolge eines offensichtlichen Übertragungsver-
sehens zwei Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge angeben, während – was hier maßgeblich ist (vgl. BGHSt
34, 11, 12) – die verkündete Urteilsformel auf drei Fälle lautete (SA Bd. III Bl.
36; Fälle II. 8, 9 und 10). Der Senat nimmt die Berichtigung zum Anlaß, den
Schuldspruch im übrigen neu zu fassen.
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
einen durchgreifenden Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht
die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach
§ 64 StGB nicht erörtert hat.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte seit etwa 1996 Rauschgift, wobei es sich zunächst um Haschisch handelte, welches er an den Wochenenden rauchte. Sein Konsum steigerte sich letztlich auf zwei bis drei Gramm pro Wochenende. Ab 1999 genoss der Angeklagte zusätzlich an den Wochenenden Kokain, welches er in Men- gen von ein bis zwei Gramm schnupfte, und wodurch er ein Loch in der Nasenscheidewand davontrug. Um seinen er- höhten Drogenkonsum zu finanzieren, begann er mit Rausch- gift (Ecstasy-Tabletten, Haschisch und Kokain) zu handeln (UA S. 3 f.).
Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt es nicht darauf an, dass zumindest verminderte Schuldfähigkeit des Täters gemäß § 21 StGB feststeht (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12). Ebenso wenig ist für die Feststellung eines Hanges erforder- lich, dass eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit vorliegt. Es genügt vielmehr eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung immer wieder Rauschgift zu sich zu nehmen. Diese Neigung muss noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 5). Nach den Feststellungen liegt beim Angeklagten ein Hang in diesem Sinne auf der Hand. Seine Taten gehen auch auf diesen Hang zurück, da sie in der Ab- sicht der Erlangung von Geld zum Erwerb weiterer Drogen begangen wurden.
Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landge- richt hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von
der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerde- führer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tat- gericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenom- men (vgl. BGHSt 38, 362).
Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben."
Dem stimmt der Senat zu. Die Prüfung der Voraussetzungen einer An-
ordnung nach § 64 StGB drängte sich hier schon deshalb auf, weil der Ange-
klagte sich nach den Feststellungen des Landgerichts auch durch den annä-
hernd sechsmonatigen Vollzug der Untersuchungshaft in der einbezogenen
Sache von seinen Konsumgewohnheiten nicht abbringen ließ, sondern noch
am Tag seiner Haftentlassung am 24. Januar 2001 wieder Kokain zu sich nahm
und den Konsum bis zu seiner erneuten Inhaftierung fortsetzte.
Mit Blick auf die Rechtskraft der Verurteilung des Angeklagten in den
Fällen II. 1 bis 7 der Urteilsgründe zu der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten kommt hier die Anordnung der Unterbringung des
Angeklagten nach § 64 StGB nur neben der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und zwei Monaten in Betracht. Die Frage, ob, wenn die Unterbrin-
gung nach § 64 StGB neben mehreren in demselben Urteil verhängten Strafen
in Betracht kommt, die Maßregelanordnung einer der Strafen zuzuordnen ist
oder dies dem Vollstreckungsverfahren (§ 44 b StrVollstrO) überlassen bleibt
(in BGH, Beschluß vom 25. August 1994 – 4 StR 380/94 – nicht erörtert), be-
darf hier deshalb keiner Entscheidung.
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible