BGH Beschluss vom 10.12.2002 – 5 StR 461/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Dezember 2002 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002
beschlossen:
Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zur Nachholung der Verfahrensrügen gewährt, die in
der am 29. Mai 2002 verspätet eingegangenen Revisionsbe-
gründungsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt S
vom 27. Mai 2002 erhoben worden sind.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2001 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuld-
spruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen
Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit schwerem se-
xuellem Mißbrauch eines Kindes und mit Freiheitsberaubung
mit Todesfolge sowie wegen Diebstahls und wegen Brand-
stiftung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum