Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2002 – 5 StR 461/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002

beschlossen:

Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zur Nachholung der Verfahrensrügen gewährt, die in

der am 29. Mai 2002 verspätet eingegangenen Revisionsbe-

gründungsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt S

vom 27. Mai 2002 erhoben worden sind.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2001 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuld-

spruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen

Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit schwerem se-

xuellem Mißbrauch eines Kindes und mit Freiheitsberaubung

mit Todesfolge sowie wegen Diebstahls und wegen Brand-

stiftung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum