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BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 1 StR 454/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 20. August 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr
und neun Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt und dies da-
mit begründet, daß "- unabhängig von einer möglicherweise an-
sonsten gegebenen positiven Sozialprognose - besondere Um-
stände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen." Diese Er-
wägung wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit zum Aus-
druck hätte bringen wollen, daß die Frage nach einer günstigen
Kriminalprognose dahinstehen könne. Denn nach ständiger
Rechtsprechung kann dieser Gesichtspunkt auch für die Beurtei-
lung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S.
von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. nur: BGH, Beschl. vom
9. April 1997 - 2 StR 44/97 = NStZ 1997, 434 m.w.N.). Der Tat-
richter darf die Frage daher nicht offen lassen. Aus dem Gesamt-
zusammenhang entnimmt der Senat jedoch, daß es sich lediglich
um eine mißverständliche Formulierung der Kammer handelt und
sie die Kriminalprognose bei ihrer Entscheidung berücksichtigt
hat. Die Kammer hat nämlich in ihre Überlegungen ausdrücklich
die Umstände einbezogen, die für die Beurteilung der Kriminal-
prognose relevant waren, nämlich daß der Angeklagte keine feste
Anstellung hat, ihm die Arbeitslosigkeit droht und er seine Dro-
genproblematik noch nicht aufgearbeitet hat.
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf