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BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 1 StR 454/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 454/02

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 20. August 2002 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr

und neun Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt und dies da-

mit begründet, daß "- unabhängig von einer möglicherweise an-

sonsten gegebenen positiven Sozialprognose - besondere Um-

stände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen." Diese Er-

wägung wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit zum Aus-

druck hätte bringen wollen, daß die Frage nach einer günstigen

Kriminalprognose dahinstehen könne. Denn nach ständiger

Rechtsprechung kann dieser Gesichtspunkt auch für die Beurtei-

lung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S.

von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. nur: BGH, Beschl. vom

9. April 1997 - 2 StR 44/97 = NStZ 1997, 434 m.w.N.). Der Tat-

richter darf die Frage daher nicht offen lassen. Aus dem Gesamt-

zusammenhang entnimmt der Senat jedoch, daß es sich lediglich

um eine mißverständliche Formulierung der Kammer handelt und

sie die Kriminalprognose bei ihrer Entscheidung berücksichtigt

hat. Die Kammer hat nämlich in ihre Überlegungen ausdrücklich

die Umstände einbezogen, die für die Beurteilung der Kriminal-

prognose relevant waren, nämlich daß der Angeklagte keine feste

Anstellung hat, ihm die Arbeitslosigkeit droht und er seine Dro-

genproblematik noch nicht aufgearbeitet hat.

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