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BGH Urteil vom 11.12.2002 – 2 StR 416/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 416/02

URTEIL

vom

11. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

11. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Nebenklägerin G. gegen das Urteil

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2002 wird ver-

worfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und

Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und

ihn vom Vorwurf einer Vergewaltigung und des Menschenhandels zum Nachteil

der Nebenklägerin freigesprochen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge

gestützte Revision der Nebenklägerin.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Er-

folg.

Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte die Nebenklägerin, eine

zur Tatzeit 23jährige südamerikanische Staatsangehörige, als Au-Pair-

Mädchen ein. Schon am nächsten Tag nahm er sie in den von ihm betriebenen

Sexmassagesalon mit. Sie sollte dort das Telefon bedienen, der Angeklagte

stellte ihr aber frei, dort auch sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu erbringen.

Auf den Einwand der Nebenklägerin, normale Au-Pair-Tätigkeit verrichten zu

wollen, erklärte er ihr, daß er dafür kein Geld habe und sie so auch viel mehr

verdienen könne. Er drohte ihr zudem, daß sie in ihr Heimatland zurück müsse,

weil er erfahren hatte, daß ihr Visum verlängert werden mußte. Dennoch

konnte sie am nächsten Tag in seinem Haushalt tätig sein. Da sie dort aber von

dem Angeklagten sexuell bedrängt wurde, erklärte sie sich bereit, in dem Mas-

sagesalon zu arbeiten. Sie hoffte, dort von dem Angeklagten nicht belästigt zu

werden. Nach einigen Tagen erschien der Angeklagte dort, bat die Nebenklä-

gerin zu einer Besprechung in ein Zimmer, zog ihr das Kleid aus und drückte

sie auf das Bett. Die Nebenklägerin, die zunächst erklärt hatte, daß der Ange-

klagte dies lassen solle, zog sich dann selbst den Slip aus. Sie duldete den

anschließenden Geschlechtsverkehr, weil sie Angst hatte, daß der Angeklagte

sie in ihr Heimatland zurückschicken würde, obwohl er eine solche Drohung zu

diesem Zeitpunkt nicht ausgesprochen hatte. Nach ca. vierzehn Tagen been-

dete die Nebenklägerin, die während dieser Zeit vier "Kunden" hatte, ihre Tä-

tigkeit in dem Etablissement und zeigte den Angeklagten an. Das Landgericht

hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen, weil

nicht auszuschließen sei, daß er subjektiv vom Einverständnis der Geschädig-

ten ausgegangen sei. Menschenhandel sei u. a. deshalb nicht gegeben, weil

der Angeklagte nach den Angaben der Nebenklägerin einen unmittelbaren Zu-

sammenhang zwischen den ausländerrechtlichen Konsequenzen und der Auf-

nahme der Prostitution nicht hergestellt habe.

Die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts

hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist

vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundla-

ge des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich

gewesen wäre oder sogar nähergelegen hätte. Das Revisionsgericht kann nur

dann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie

gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder in sich

widersprüchlich oder lückenhaft ist. Ein derartiger Rechtsfehler wird von der

Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daß

die Nebenklägerin die sexuellen Belästigungen zuvor im Haus des Angeklag-

ten abgewehrt hatte, erscheint vor dem Hintergrund, daß sie danach freiwillig in

dem Massagesalon des Angeklagten gearbeitet hat, nicht als ein Umstand,

dessen Erörterung zwingend geboten war.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Roggenbuck