Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 2 StR 455/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2002
gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gegen den Beschluß des Landgerichts Gera vom 26. Sep-
tember 2002 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
an, der ausgeführt hat:
"Die - gemäß § 300 StPO als Antrag des Angeklagten auf Entscheidung
des Revisionsgerichts zu behandelnde - "sofortige Beschwerde" gegen den
Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. September 2002 ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das am 21. Mai 2002
in dessen Anwesenheit verkündete Urteil zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel nicht innerhalb
der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet hat. Die Einlegungsfrist be-
gann mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 15. Juli 2002 und en-
dete mit dem 15. August 2002. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionsbe-
gründung nicht ein. Die Revisionseinlegung vom 22. Mai 2002 enthält weder
einen Antrag noch eine Begründung im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO.
Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Frist zur Begründung der Revision sind nicht zu erkennen."
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck