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BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 5 StR 212/02

5. Strafsenat

5 StR 212/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 26. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

acht Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem Fall zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerich-

tete Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf

nur folgendes:

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält im

Schuldspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung stand, weil der Angeklagte

nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in

ein Gesamtsystem in der Art eines Umsatzsteuerkarussells integriert war.

Dies wirkt sich, wenn der Angeklagte – wie hier – von den in der Lieferkette

nachfolgenden Geschäften Kenntnis hatte, in der strafrechtlichen Beurteilung

nicht nur auf die von ihm selbst abgegebenen Steuererklärungen aus. Viel-

mehr förderte er mit seinem eigenen Beitrag innerhalb der Lieferkette auch

jeweils eine Umsatzsteuerhinterziehung der anderen Mitglieder, die an den

auf Hinterziehung der Umsatzsteuer gerichteten Geschäften beteiligt waren.

Bedenken begegnet indes die Bestimmung des Schuldumfangs. Bei

solchen Umsatzsteuerkarussellen ist kennzeichnend, daß in die Kette einzel-

ne Personen eingebaut sind, die entweder keine Umsatzsteuer anmelden

oder die geschuldete Umsatzsteuer nicht abführen. Hierdurch entsteht dann

letztlich der durch das Gesamtsystem bewirkte Steuerschaden. Der Bundes-

gerichtshof hat deshalb entschieden, daß im Rahmen der Strafzumessung

maßgeblich auf den insgesamt durch das Karussell bewirkten deliktischen

Steuerschaden abzustellen ist, weil dieser der Tat ihr eigentliches Gepräge

gibt (BGH NJW 2002, 3036, 3039).

Diesen Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil nicht in vollem

Umfang gerecht. Soweit es bei dem Angeklagten hinsichtlich der täterschaft-

lich begangenen Hinterziehungshandlungen statt des Gesamtschadens nur

den unmittelbar durch seine Erklärungen bewirkten Steuerschaden zur Last

legt, beschwert dies den Angeklagten nicht. Anders stellt sich der Fall freilich

hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe an der durch W und B -

begangenen Steuerhinterziehung dar. Diese beiden Personen folgten

dem Angeklagten in der Kette nach. Der von dem Angeklagten schon verur-

sachte Steuerschaden setzte sich in ihrem Verhalten nur fort und vergrößerte

sich allenfalls. Dies bedeutet aber gleichzeitig, daß das Steueraufkommen

nicht in der Summe der beiden Hinterziehungshandlungen gefährdet ist,

sondern lediglich im Umfang des jeweils höheren Hinterziehungsbetrages.

Diesen inneren Zusammenhang hätte das Landgericht bei der Strafzumes-

sung bedenken müssen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 14).

Deshalb wird es regelmäßig angezeigt sein, das Verfahren allein auf die tä-

terschaftlichen Steuerhinterziehungen zu beschränken und insoweit den

steuerlichen Gesamtschaden als Gesichtspunkt in die Strafzumessung ein-

zustellen. Damit erspart sich der Tatrichter nicht nur eine im Einzelfall

schwierige Abschichtung des jeweils eigenständigen Schuldumfanges der

miteinander verzahnten Taten, sondern auch zusätzliche Feststellungen zu

den (häufig im Ausland abgegebenen) Steuererklärungen der übrigen Teil-

nehmer an den Umsatzsteuerkarussellen.

Das Urteil kann im vorliegenden Fall dennoch auch im Strafausspruch

aufrechterhalten bleiben. Der Senat schließt aus, daß sich der aufgezeigte

Fehler auf die Verhängung der Einzelstrafe wegen Beihilfe (ein Jahr Frei-

heitsstrafe) oder gar auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Hierbei ist nämlich

zu bedenken, daß sich die Beihilfehandlung insgesamt auf die gesamte Or-

ganisation der von W und B gesteuerten Absatzkette erstreckte.

Mithin erlangt sie aus diesem Grunde erhebliches Gewicht. Schon dieser

Gesichtspunkt läßt die Verhängung einer noch milderen Strafe fernliegend

erscheinen.

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