Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 5 StR 229/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2002 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß
des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
Der Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revision des
Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Novem-
ber 2001 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der
Verurteilte mit Schriftsatz vom 27. November 2002 Gegenvorstellung erho-
ben. Diese bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein
Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 6
m. w. N.). Gründe, die dem Revisionsgericht ausnahmsweise erlauben wür-
den, die von ihm getroffene Entscheidung zu ändern, sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal