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BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 5 StR 229/02

5. Strafsenat

5 StR 229/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß

des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 wird zu-

rückgewiesen.

G r ü n d e

Der Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revision des

Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Novem-

ber 2001 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der

Verurteilte mit Schriftsatz vom 27. November 2002 Gegenvorstellung erho-

ben. Diese bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein

Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 6

m. w. N.). Gründe, die dem Revisionsgericht ausnahmsweise erlauben wür-

den, die von ihm getroffene Entscheidung zu ändern, sind weder vorgetragen

noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).

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