BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 5 StR 519/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2002 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 31. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Im Fall II 5 stellen die jenseits des Fehlschlags erfolgreichen Rücktrittsbemü-
hungen des wegen möglicher Schuldunfähigkeit
freigesprochenen,
im
psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten seine Strafbar-
keit – jedenfalls nach § 303 StGB – und das Ergebnis der Gefährlichkeits-
prognose nicht in Frage. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist
noch ausreichend zu entnehmen, daß infolge eines mit der Alkoholsucht des
Angeklagten zusammenhängenden, im Sinne von BGHSt 44, 338 als dauer-
haft anzusehenden schweren seelischen Defekts möglicherweise seine Ein-
sichtsfähigkeit, für den Fall ihres Erhalts jedenfalls seine Steuerungsfähigkeit
– wenn nicht aufgehoben – mit Sicherheit erheblich vermindert war. Die Vor-
aussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB sind rechtsfehlerfrei bejaht, so daß nach
der ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Prognose eine Maßregel nach § 63
StGB zu erfolgen hatte. Bei deren Vollzug werden selbstverständlich gleich-
falls Therapiebemühungen zu erfolgen haben, zumal da die auch in ihrer Ge-
samtheit nicht übermäßig schweren Anlaßtaten ungeachtet der Gefährlich-
keitsprognose aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebieten werden, auf eine
nicht unbegrenzte Vollstreckungsdauer Bedacht zu nehmen (vgl. Trönd-
le/Fischer, StGB 51. Aufl. § 67d Rdn. 6c).
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal