Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 5 StR 519/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 31. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Im Fall II 5 stellen die jenseits des Fehlschlags erfolgreichen Rücktrittsbemü-

hungen des wegen möglicher Schuldunfähigkeit

freigesprochenen,

im

psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten seine Strafbar-

keit – jedenfalls nach § 303 StGB – und das Ergebnis der Gefährlichkeits-

prognose nicht in Frage. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist

noch ausreichend zu entnehmen, daß infolge eines mit der Alkoholsucht des

Angeklagten zusammenhängenden, im Sinne von BGHSt 44, 338 als dauer-

haft anzusehenden schweren seelischen Defekts möglicherweise seine Ein-

sichtsfähigkeit, für den Fall ihres Erhalts jedenfalls seine Steuerungsfähigkeit

– wenn nicht aufgehoben – mit Sicherheit erheblich vermindert war. Die Vor-

aussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB sind rechtsfehlerfrei bejaht, so daß nach

der ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Prognose eine Maßregel nach § 63

StGB zu erfolgen hatte. Bei deren Vollzug werden selbstverständlich gleich-

falls Therapiebemühungen zu erfolgen haben, zumal da die auch in ihrer Ge-

samtheit nicht übermäßig schweren Anlaßtaten ungeachtet der Gefährlich-

keitsprognose aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebieten werden, auf eine

nicht unbegrenzte Vollstreckungsdauer Bedacht zu nehmen (vgl. Trönd-

le/Fischer, StGB 51. Aufl. § 67d Rdn. 6c).

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal