Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.12.2002 – IV ZR 226/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Dezember 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

AHB § 1 Ziff. 1; WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2

1. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein Schadensersatzanspruch i.S. von § 1 Ziff. 1

AHB.

2. Der Risikoausschluß für "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigen- tum" nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht aus.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01 - Hans. OLG Hamburg LG Hamburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-

sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Dezember 2002

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom

21. August 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurück-

gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemein-

schaft. Sie verlangen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz für

bereits erbrachte sowie Freistellung von noch zu erbringenden Aus-

gleichszahlungen an einzelne Wohnungseigentümer wegen Beeinträchti-

gungen des jeweiligen Sondereigentums.

Dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag für

Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht liegen die Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besonde-

re Bedingungen des Beklagten (BB) zugrunde. Unter Teil A "Haus- und

Grundbesitzer-Haftpflicht" der Besonderen Bedingungen ist in Ziff. 4 d

zum Umfang des Versicherungsschutzes u.a. vereinbart:

"Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. II 2 AHB in Verbindung mit § 7 Ziff. 1 AHB -

.....

2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers ge- gen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;

.....

Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum."

Anläßlich einer Wohnungsrenovierung im Herbst 1998 wurde am

gemeinschaftlichen Eigentum echter Hausschwamm festgestellt. Die be-

troffenen Gebäudeteile wurden saniert, wobei raumweise Zwischendek-

ken entfernt, Balkone abgebrochen, Wandputz abgeschlagen, Teppich-

böden entfernt und Heizkörper demontiert werden mußten. Die Kosten

der Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums sowie der Wohnun-

gen der betroffenen Wohnungseigentümer trugen die Kläger gemein-

schaftlich. Weiterhin ersetzten sie der Klägerin zu 20) einen Mietzins-

ausfall für die Zeit von Mitte November 1998 bis Juli 1999 in Höhe von

10.540 DM, der Klägerin zu 16) Mietzinszahlungen für eine von Oktober

1998 bis Ende April 1999 angemietete Ersatzwohnung in Höhe von

6.896,40 DM sowie der Klägerin zu 21) Transportkosten für zwischen-

zeitlich ausgelagerte Möbel in Höhe von 1.848,44 DM.

Die Kläger verlangen für diese Zahlungen Ersatz. Außerdem be-

gehren sie Freistellung von weiteren Mietausfallkosten, die die Klägerin

zu 20) für die Monate August und September 1999 in Höhe von

2.480 DM ihnen gegenüber geltend macht. Der Beklagte lehnt Leistun-

gen ab, weil insoweit kein Versicherungsschutz bestehe.

In beiden Vorinstanzen hatte die Klage hinsichtlich dieser Positio-

nen Erfolg; weitere, von den Klägern erfolglos geltend gemachte Ersatz-

ansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Mit der zu-

gelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung

der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten im ausgeurteilten Um-

fang für bedingungsgemäß leistungspflichtig. Bei dem allein in Betracht

kommenden Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemein-

schaft der Wohnungseigentümer aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG handele

es sich um einen von der Haftpflichtversicherung gedeckten echten

Schadensersatzanspruch. Seine verschuldensunabhängige Ausgestal-

tung und die ihm zugrunde liegenden aufopferungsähnlichen Grundge-

danken änderten daran nichts.

Die Mietausfall-, Mietzinszusatz- und Möbeltransportkosten stellten

sogenannte unechte Vermögensschäden dar, die zwar im Vermögen des

Geschädigten einträten, jedoch adäquat kausal auf einen Sachschaden

zurückzuführen seien. Derartige Folgeschäden seien von der Ausschluß-

klausel in Teil A Ziff. 4 d BB nicht erfaßt. Diese schließe ausdrücklich nur

Schäden am Eigentum aus, d.h. an körperlichen Sachen. Folgeschäden

würden nicht erwähnt. Die Klausel sei daher aus Sicht des durchschnitt-

lichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, daß der Ausschluß nur

auf den unmittelbaren Sachschaden beschränkt sei.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht schon an

einem den Klägern zuzurechnenden Schadenereignis im Sinne von § 1

Ziff. 1 AHB.

Die Klausel knüpft die Gewährung von Versicherungsschutz zu-

nächst an den Eintritt eines Ereignisses, das einen Personen- oder

Sachschaden zur Folge hat. Versicherungsschutz setzt weiter voraus,

daß der Versicherungsnehmer für diese Folge - also etwa den Sach-

schaden - aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-

chen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Gesetzli-

che Haftpflichtbestimmungen sind dabei solche, die unabhängig vom

Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter § 1

Ziff. 1 der Bedingungen fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen (std.

Rspr. des BGH, siehe nur Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 -

VersR 2000, 311 unter II 3 a).

Die Kläger begehren Versicherungsschutz für die Inanspruchnah-

me durch Wohnungseigentümer, die auf § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ge-

stützt ist. Unterstellt man, daß diese Vorschrift eine gesetzliche Haft-

pflichtbestimmung darstellt, die die Gemeinschaft zum Schadensersatz

verpflichtet (siehe dazu nachfolgend unter 3.), kann es sich bei dem

Schadenereignis nur um ein solches handeln, das ebendiesen Anspruch

auszulösen geeignet ist. Damit scheidet der Schwammbefall von vorn-

herein aus, denn für dessen Folgen haben die Kläger aufgrund des § 14

Nr. 4 Halbsatz 2 WEG dem jeweiligen Wohnungseigentümer keinen

Schadensersatz zu leisten. Gleiches gilt für das Duldungsverlangen an

sich.

Als Schadenereignis kommt vielmehr allein der Eingriff in die im

jeweiligen Sondereigentum der betroffenen Wohnungseigentümer ste-

henden Gebäudeteile (Putz, Teppichböden, Heizkörper, Balkonbelag,

vgl. dazu allgemein Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. § 5

Rdn. 27 m.w.N.) in Betracht. Diese Eingriffe waren zur Instandhaltung

und

Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich.

Deshalb sind die Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2

WEG zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

Diese Eingriffe sind den Klägern auch haftungsrechtlich zuzurechnen.

Daran ändert nichts, daß sie bewußt vorgenommen worden sind. Auch

ein vom Versicherungsnehmer gewollt herbeigeführtes Ereignis kann ein

Schadenereignis sein. Versicherungsschutz besteht allerdings dann

nicht, wenn dies vorsätzlich und widerrechtlich geschehen ist (vgl. § 152

VVG und § 4 I Ziff. 1 AHB). Das war hier jedoch nicht der Fall. Denn die

betroffenen Wohnungseigentümer waren gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1

WEG zur Duldung der - mithin rechtmäßigen - Eingriffe verpflichtet.

2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß § 14

Nr. 4 Halbsatz 2 WEG eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung mit privat-

rechtlichem Inhalt ist. Die an die Eingriffe in das Sondereigentum ge-

knüpfte Rechtsfolge ist vom Willen der Beteiligten unabhängig. Denn die

Kläger haften ohne weiteres für die daraus entstehenden Schäden.

3. Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist auch ein An-

spruch auf Schadensersatz im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. Dies ergibt die

Auslegung der Klausel.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie

ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-

gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren

Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständ-

nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-

liche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an

(BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 25. September 2002 aaO unter 2

a). Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Aus-

druck einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen, daß darunter auch

die Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen (vgl.

Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b aa m.w.N.).

b) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Klauselwortlaut. Danach

setzt Versicherungsschutz unter anderem voraus, daß der Versiche-

rungsnehmer von einem Dritten "auf Schadenersatz in Anspruch ge-

nommen wird". Den Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche

Spezialkenntnisse führt der Ausdruck Schadensersatz nicht eindeutig in

den Bereich der Rechtssprache, weil es dort keinen, in seinen Konturen

eindeutig festgelegten Schadensersatzbegriff gibt; in der Umgangsspra-

che umschreibt der Ausdruck Schadensersatz allgemein den Ausgleich

eines erlittenen Nachteils (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter

II 4 b bb). Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer unabhängig

davon, wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung diese

Rechtsfolge beschreibt, nach § 1 Ziff. 1 AHB Versicherungsschutz je-

denfalls dann erwarten, wenn der Anspruch auf Ausgleich des eingetre-

tenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem

Schadenereignis gerichtet ist (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO

unter II 4 b cc). Deshalb besteht etwa Versicherungsschutz für einen Be-

seitigungsanspruch aus § 1004 BGB, der dieselbe wiederherstellende

Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzan-

spruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b cc und

5). Gleiches gilt für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ent-

sprechend § 906 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR

377/98 - VersR 1999, 1139 unter II 2).

c) Nach diesen Grundsätzen sind auch die gegen die Kläger gel-

tend gemachten Ansprüche solche auf Schadensersatz im Sinne von § 1

Ziff. 1 AHB. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG sieht als Rechtsfolge die Pflicht

vor, den durch den Eingriff entstandenen Schaden zu ersetzen. Darauf

finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB über Art, Inhalt

und Umfang der Schadensersatzleistung uneingeschränkte Anwendung

(BayObLG NJW-RR 1994, 1104,1105; KG ZMR 2000, 335 m.w.N.). Zu

ersetzen sind danach die Vermögenseinbußen durch zusätzliche Miet-

zinszahlungen und Möbeltransportkosten, sowie der entgangene Miet-

zins (§ 249 Abs. 1, 252 BGB).

Daß der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG verschuldens-

unabhängig ausgestaltet ist und - wie die Regelung zum Notstand in

§ 904 Satz 2 BGB, der er nachgebildet ist - einen aufopferungsentschä-

digenden Charakter hat, weil der Geschädigte den Eingriff in sein Ei-

gentum dulden muß (vgl. BayObLGZ 1987, 50; KG aaO; Pick, aaO § 14

WEG Rdn. 60; Lüke in Weitnauer, WEG, 8. Aufl. § 14 Rdn. 8), steht der

Einordnung als Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des § 1 Ziff. 1

AHB nicht entgegen. Den Bedingungen ist nicht zu entnehmen, daß der

Versicherungsschutz auf Schadensersatzansprüche beschränkt sein soll,

die ein widerrechtliches und dem Versicherungsnehmer vorwerfbares

Verhalten voraussetzen. Dementsprechend ist in der Literatur seit lan-

gem einhellig anerkannt, daß Schadensersatzansprüche im Sinne von

§ 1 Ziff. 1 AHB grundsätzlich auch solche sein können, die - wie etwa die

Ansprüche aus §§ 228 Satz 2, 904 Satz 2 BGB - Ersatz für von Dritten zu

duldende Beeinträchtigungen gewähren (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG

26. Aufl. § 1 AHB Rdn. 7; Späte, AHB § 4 Rdn. 205; Littbarski, AHB § 4

Rdn. 369; BK-Baumann, VVG § 149 Rdn. 53; Bruck/Möller/Johannsen,

VVG 8. Aufl. Band IV Anm. G 58; Wussow, AHB 8. Aufl. § 1 70 u. 76;

Sieg, VersR 1984, 1105, 1107).

III. Entgegen der Auffassung der Revision greift auch der Lei-

stungsausschluß in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB zugunsten des Beklagten

nicht ein. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versiche-

rungsnehmers ist die Klausel so zu verstehen, daß nur unmittelbare

Sachschäden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht aus-

genommen sind.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind

Risikoausschlußklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn

unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Aus-

drucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer

braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz

hat, ohne daß die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsur-

teile vom 25. September 2002 aaO unter 2 a und vom 17. März 1999 - IV

ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a, jeweils m.w.N.). Hiervon ausge-

hend hat der Bundesgerichtshof etwa § 4 I Ziff. 6 b AHB, wonach sich

der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden

bezieht, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche

Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstan-

den sind, so ausgelegt, daß damit nur der unmittelbare Sachschaden von

der Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen ist (BGHZ 88, 228,

231; Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO; vgl. auch BGHZ 23, 349,

352 ff.).

2. Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung der Klausel in Teil A

Ziff. 4 d Satz 2 BB, soweit danach Schäden einzelner Wohnungseigen-

tümer am Sonder- und Teileigentum ausgeschlossen bleiben.

Die Klausel nennt nach ihrem Wortlaut nur Schäden "am" Eigen-

tum, sei es Gemeinschafts-, Sonder- oder Teileigentum. Folgeschäden

werden nicht erwähnt. Damit ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versi-

cherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nur

der unmittelbare Sachschaden von dem Ausschluß erfasst. Es kann da-

hinstehen, ob es sich bei den verwendeten Ausdrücken um fest umrisse-

ne Rechtsbegriffe handelt und ob sie deshalb im Sinne der Rechtsspra-

che zu verstehen sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. Dezember 1999

aaO unter II 4 b aa m.w.N. und vorstehend unter III 3 a). Denn sowohl in

der Rechtssprache als auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden

unmittelbare Schäden am verletzten Recht oder Rechtsgut selbst und

mittelbare Schäden als Einbußen am sonstigen Vermögen (Vermögens-

folgeschäden,

unechte Vermögensschäden)

unterschieden

(vgl.

MünchKommBGB-Oetker, 4. Aufl. § 249 Rdn. 94 f.; Staudinger/Schie-

mann, BGB 13. Bearb. 1998 vor § 249 Rdn. 43 f.; Palandt/Heinrichs,

BGB 62. Aufl. vor § 249 Rdn. 15). Dabei wird der Eigentumsbegriff im

allgemeinen Sprachgebrauch wie auch im bürgerlichen Recht auf Sa-

chen, also bewegliche oder unbewegliche körperliche Gegenstände, be-

zogen (vgl. MünchKommBGB/Holch, 4. Aufl. § 90 Rdn. 7 sowie Münch-

KommBGB/Säcker, 3. Aufl. § 903 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, aaO § 903

BGB Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen der Sachsubstanz selbst sind da-

her, auch aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, als

Schäden "am" Eigentum anzusehen.

Danach erfaßt die Ausschlußklausel in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB

Aufwendungen zur Behebung von Schäden an den betroffenen Gebäu-

debestandteilen. Die streitbefangenen Aufwendungen sind jedoch erst

infolge der Beschädigungen der Sachsubstanz eingetreten. Für derartige

mittelbare (Vermögens-) Schäden gilt der Risikoausschluß nach der ge-

botenen engen Auslegung nicht.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch