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BGH Urteil vom 11.12.2002 – IV ZR 302/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Dezember 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-

sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Dezember 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 20. November 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der beklagten Versicherungsgesellschaft

seit dem 1. Juni 1993 eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlosse-

ner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Parteien streiten dar-

über, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die mit der Zusatzver-

sicherung versprochenen Leistungen - die Zahlung einer Berufsunfähig-

keitsrente und die Befreiung von der Beitragspflicht - über den 30. Juni

2000 hinaus zu erbringen.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen der Beklagten

für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Nr. 421; im folgenden

B-BUZ) zugrunde, deren §§ 2 (1) und 7 (1) den Musterbedingungen für

die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus den Jahre 1990 (VerBAV

1990, 347) entsprechen. § 2 (1) der Bedingungen der Beklagten lautet

auszugsweise:

"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versi- cherte ... außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."

In § 7 wird u.a. bestimmt:

"(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Lei- stungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Be- rufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe nach- zuprüfen ... . Dabei können wir erneut prüfen, ob die versi- cherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann, wobei neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. ... (5) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50% vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. ..."

Der 1964 geborene Kläger war von Beruf Gärtnergeselle und hatte

sich nach mehrjähriger Angestelltentätigkeit im Mai 1993 selbständig

gemacht. Am 24. Januar 1994 erlitt er durch einen Unfall eine Quer-

schnittslähmung. Die Beklagte erbrachte daraufhin die vertraglich ver-

sprochenen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Der Kläger ließ sich zum Verwaltungsfachangestellten umschulen und

wurde zum 16. Juni 2000 bei einem Einwohnermeldeamt eingestellt, wo

er seitdem für das Ausstellen von Ausweisen und für Wohnortverände-

rungen zuständig ist. Sein Einkommen ist höher als dasjenige, welches

er vor dem Unfall aus seiner Tätigkeit als selbständiger Gärtner erzielte.

Die Anstellung beim Einwohnermeldeamt ist bis zum 31. März 2003 be-

fristet. Die Beklagte stellte wegen dieser Anstellung ihre Leistungen zum

1. Juli 2000 ein.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung der Renten-

beträge für die Monate Juli bis November 2000 sowie die Feststellung,

daß die Beklagte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente vom

1. Dezember 2000 bis zum 1. September 2019 fortzahlen muß und daß

er von der Beitragszahlungspflicht aus dem Versicherungsvertrag befreit

ist. Er meint, seine jetzige befristete Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei

seiner früheren Lebensstellung als selbständiger Gärtner nicht ver-

gleichbar.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-

klagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen

hat die Beklagte Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht meint, die Freiheit des selbständigen

Handwerkers, einen Auftrag überhaupt anzunehmen und zu entscheiden,

wie er die ihm übertragene Aufgabe im einzelnen lösen wolle, sei mit der

Weisungsgebundenheit eines Verwaltungsangestellten nicht vergleich-

bar. Außerdem sei der Kläger mit dem Ausstellen von Ausweisen und der

Bearbeitung von Wohnortveränderungen kenntnis- und erfahrungsmäßig

vergleichsweise wenig gefordert. An der Vergleichbarkeit fehle es auch

deshalb, weil er vor dem Unfall die Einstellung von Mitarbeitern geplant

habe, die vom Betriebsinhaber besondere Fähigkeiten der Personalfüh-

rung verlange. Ferner könnten keine realistischen Beförderungschancen

des Klägers im neuen Beruf festgestellt werden. Die fehlende Vergleich-

barkeit der Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten mit der eines selb-

ständigen Gärtners gelte insbesondere dann, wenn der Angestellte ver-

gleichsweise einfache Aufgaben zu erfüllen habe und nicht aufgrund ei-

nes dauerhaften Anstellungsverhältnisses tätig sei.

II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen auf unzurei-

chenden Feststellungen insbesondere zur beruflichen Tätigkeit des Klä-

gers vor Eintritt der Berufsunfähigkeit.

1. Nach den Bedingungen der Beklagten kommt eine Verweisung

des Versicherten auf eine andere Tätigkeit - auch unter Berücksichtigung

neu erworbener beruflicher Fähigkeiten - nur dann in Betracht, wenn die

andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§§ 7 (1), 2

(1) B-BUZ). Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten

aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung er-

fordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen

wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, und

diese orientiert sich - ebenso wie die Vergütung der Tätigkeit - wiederum

daran, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und

sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätig-

keit ist mithin dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine

deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer

Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des

bislang ausgeübten Berufes absinkt

(st. Rspr. BGH, Urteil vom

11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II, 3 b).

Liefert demgemäß die Berufsausübung vor Eintritt des Versiche-

rungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür, ob die neue Tätigkeit der bis-

herigen Lebensstellung entspricht, muß bekannt sein, wie diese konkret

ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte,

welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm si-

cherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real

darstellten.

2. Das Berufungsgericht beschränkt sich insoweit darauf festzu-

stellen, der Kläger habe sich im Mai 1993 in seinem erlernten Beruf als

Gärtner (Gärtnergehilfenbrief) selbständig gemacht und diese Tätigkeit

bis zu dem Unfall am 24. Januar 1994 - also für etwa neun Monate -

ausgeübt. Sein Auftragsbuch sei für Monate gefüllt gewesen, so daß er

deshalb die Anstellung von Mitarbeitern geplant habe.

Daß mit diesen Feststellungen die frühere Tätigkeit des Klägers

nicht in der erforderlichen Weise beschrieben worden ist, liegt auf der

Hand. Ihnen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche Tätigkeiten der

Kläger konkret ausgeübt hat, welche Anforderungen sich daraus für ihn

ergaben, inwieweit die Tätigkeit organisatorische und kaufmännische

Aufgaben mit sich brachte. Demgemäß entbehren die Einschätzungen

des Berufungsgerichts (die Tätigkeit des Selbständigen bestehe in der

Führung des Unternehmens, sie erfordere unternehmerisches Umgehen

mit Geld- und Sachmitteln, der übliche Einsatz von Mitarbeitern verlange

besondere Fähigkeiten in der Personalführung) mit Blick auf den Kläger

- wie die Revision mit Recht rügt - einer tragfähigen tatsächlichen

Grundlage.

Soweit das Berufungsgericht eine Vergleichbarkeit der Lebens-

stellung schon deshalb verneint, weil der Kläger seine Selbständigkeit

eingebüßt habe, hat es nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs berücksichtigt, daß auch einem früher Selbständigen die Aufnahme

einer Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung nicht generell unzumutbar

ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1985 - IVa ZR 23/84 - VersR

1986, 278 unter 4; vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR

1988, 234 unter 2 b).

3. Allerdings verhält sich das Vorbringen der für den Wegfall der

Berufsunfähigkeit im Rahmen des § 7 B-BUZ beweispflichtigen Beklag-

ten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 aaO unter II 1 a) zur Ausge-

staltung der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner nicht.

Die Beklagte trifft jedoch insoweit auch nicht die Darlegungslast. Will der

Versicherte geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit ent-

spreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, ist es an ihm, die kon-

kreten Umstände darzulegen, aus der sich die fehlende Vergleichbarkeit

ergeben soll (BGH, Urteil vom 3. November 1999 - IV ZR 155/99 - VersR

2000, 171 unter III); das gilt auch und gerade, wenn er sich auf solche

Umstände stützen will, die sich aus Art und Ausgestaltung seiner frühe-

ren Tätigkeit ergeben. Sache der Beklagten ist es dann, diesen Vortrag

zu widerlegen.

Dieser Darlegungslast hat der Kläger bislang nicht genügt. Das

führt indessen nicht zur Abweisung der Klage. Denn der Kläger hatte

nach der Entscheidung des Landgerichts, das der Klage stattgegeben

hatte, keinen Anlaß davon auszugehen, er habe bislang seiner Darle-

gungslast nicht genügt. Das Berufungsgericht hat einen der Sache nach

gebotenen Hinweis (§ 139 ZPO) nicht erteilt. Das Verfahren war deshalb

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit der Kläger Gelegen-

heit erhält, seinen Vortrag zu ergänzen.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch