BGH Urteil vom 11.12.2002 – IV ZR 302/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Dezember 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-
sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 20. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der beklagten Versicherungsgesellschaft
seit dem 1. Juni 1993 eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlosse-
ner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Parteien streiten dar-
über, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die mit der Zusatzver-
sicherung versprochenen Leistungen - die Zahlung einer Berufsunfähig-
keitsrente und die Befreiung von der Beitragspflicht - über den 30. Juni
2000 hinaus zu erbringen.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen der Beklagten
für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Nr. 421; im folgenden
B-BUZ) zugrunde, deren §§ 2 (1) und 7 (1) den Musterbedingungen für
die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus den Jahre 1990 (VerBAV
1990, 347) entsprechen. § 2 (1) der Bedingungen der Beklagten lautet
auszugsweise:
"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versi- cherte ... außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."
In § 7 wird u.a. bestimmt:
"(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Lei- stungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Be- rufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe nach- zuprüfen ... . Dabei können wir erneut prüfen, ob die versi- cherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann, wobei neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. ... (5) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50% vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. ..."
Der 1964 geborene Kläger war von Beruf Gärtnergeselle und hatte
sich nach mehrjähriger Angestelltentätigkeit im Mai 1993 selbständig
gemacht. Am 24. Januar 1994 erlitt er durch einen Unfall eine Quer-
schnittslähmung. Die Beklagte erbrachte daraufhin die vertraglich ver-
sprochenen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Der Kläger ließ sich zum Verwaltungsfachangestellten umschulen und
wurde zum 16. Juni 2000 bei einem Einwohnermeldeamt eingestellt, wo
er seitdem für das Ausstellen von Ausweisen und für Wohnortverände-
rungen zuständig ist. Sein Einkommen ist höher als dasjenige, welches
er vor dem Unfall aus seiner Tätigkeit als selbständiger Gärtner erzielte.
Die Anstellung beim Einwohnermeldeamt ist bis zum 31. März 2003 be-
fristet. Die Beklagte stellte wegen dieser Anstellung ihre Leistungen zum
1. Juli 2000 ein.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung der Renten-
beträge für die Monate Juli bis November 2000 sowie die Feststellung,
daß die Beklagte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente vom
1. Dezember 2000 bis zum 1. September 2019 fortzahlen muß und daß
er von der Beitragszahlungspflicht aus dem Versicherungsvertrag befreit
ist. Er meint, seine jetzige befristete Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei
seiner früheren Lebensstellung als selbständiger Gärtner nicht ver-
gleichbar.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-
klagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen
hat die Beklagte Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht meint, die Freiheit des selbständigen
Handwerkers, einen Auftrag überhaupt anzunehmen und zu entscheiden,
wie er die ihm übertragene Aufgabe im einzelnen lösen wolle, sei mit der
Weisungsgebundenheit eines Verwaltungsangestellten nicht vergleich-
bar. Außerdem sei der Kläger mit dem Ausstellen von Ausweisen und der
Bearbeitung von Wohnortveränderungen kenntnis- und erfahrungsmäßig
vergleichsweise wenig gefordert. An der Vergleichbarkeit fehle es auch
deshalb, weil er vor dem Unfall die Einstellung von Mitarbeitern geplant
habe, die vom Betriebsinhaber besondere Fähigkeiten der Personalfüh-
rung verlange. Ferner könnten keine realistischen Beförderungschancen
des Klägers im neuen Beruf festgestellt werden. Die fehlende Vergleich-
barkeit der Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten mit der eines selb-
ständigen Gärtners gelte insbesondere dann, wenn der Angestellte ver-
gleichsweise einfache Aufgaben zu erfüllen habe und nicht aufgrund ei-
nes dauerhaften Anstellungsverhältnisses tätig sei.
II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen auf unzurei-
chenden Feststellungen insbesondere zur beruflichen Tätigkeit des Klä-
gers vor Eintritt der Berufsunfähigkeit.
1. Nach den Bedingungen der Beklagten kommt eine Verweisung
des Versicherten auf eine andere Tätigkeit - auch unter Berücksichtigung
neu erworbener beruflicher Fähigkeiten - nur dann in Betracht, wenn die
andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§§ 7 (1), 2
(1) B-BUZ). Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten
aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung er-
fordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen
wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, und
diese orientiert sich - ebenso wie die Vergütung der Tätigkeit - wiederum
daran, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und
sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätig-
keit ist mithin dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine
deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer
Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des
bislang ausgeübten Berufes absinkt
(st. Rspr. BGH, Urteil vom
11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II, 3 b).
Liefert demgemäß die Berufsausübung vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür, ob die neue Tätigkeit der bis-
herigen Lebensstellung entspricht, muß bekannt sein, wie diese konkret
ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte,
welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm si-
cherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real
darstellten.
2. Das Berufungsgericht beschränkt sich insoweit darauf festzu-
stellen, der Kläger habe sich im Mai 1993 in seinem erlernten Beruf als
Gärtner (Gärtnergehilfenbrief) selbständig gemacht und diese Tätigkeit
bis zu dem Unfall am 24. Januar 1994 - also für etwa neun Monate -
ausgeübt. Sein Auftragsbuch sei für Monate gefüllt gewesen, so daß er
deshalb die Anstellung von Mitarbeitern geplant habe.
Daß mit diesen Feststellungen die frühere Tätigkeit des Klägers
nicht in der erforderlichen Weise beschrieben worden ist, liegt auf der
Hand. Ihnen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche Tätigkeiten der
Kläger konkret ausgeübt hat, welche Anforderungen sich daraus für ihn
ergaben, inwieweit die Tätigkeit organisatorische und kaufmännische
Aufgaben mit sich brachte. Demgemäß entbehren die Einschätzungen
des Berufungsgerichts (die Tätigkeit des Selbständigen bestehe in der
Führung des Unternehmens, sie erfordere unternehmerisches Umgehen
mit Geld- und Sachmitteln, der übliche Einsatz von Mitarbeitern verlange
besondere Fähigkeiten in der Personalführung) mit Blick auf den Kläger
- wie die Revision mit Recht rügt - einer tragfähigen tatsächlichen
Grundlage.
Soweit das Berufungsgericht eine Vergleichbarkeit der Lebens-
stellung schon deshalb verneint, weil der Kläger seine Selbständigkeit
eingebüßt habe, hat es nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs berücksichtigt, daß auch einem früher Selbständigen die Aufnahme
einer Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung nicht generell unzumutbar
ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1985 - IVa ZR 23/84 - VersR
1986, 278 unter 4; vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR
1988, 234 unter 2 b).
3. Allerdings verhält sich das Vorbringen der für den Wegfall der
Berufsunfähigkeit im Rahmen des § 7 B-BUZ beweispflichtigen Beklag-
ten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 aaO unter II 1 a) zur Ausge-
staltung der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner nicht.
Die Beklagte trifft jedoch insoweit auch nicht die Darlegungslast. Will der
Versicherte geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit ent-
spreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, ist es an ihm, die kon-
kreten Umstände darzulegen, aus der sich die fehlende Vergleichbarkeit
ergeben soll (BGH, Urteil vom 3. November 1999 - IV ZR 155/99 - VersR
2000, 171 unter III); das gilt auch und gerade, wenn er sich auf solche
Umstände stützen will, die sich aus Art und Ausgestaltung seiner frühe-
ren Tätigkeit ergeben. Sache der Beklagten ist es dann, diesen Vortrag
zu widerlegen.
Dieser Darlegungslast hat der Kläger bislang nicht genügt. Das
führt indessen nicht zur Abweisung der Klage. Denn der Kläger hatte
nach der Entscheidung des Landgerichts, das der Klage stattgegeben
hatte, keinen Anlaß davon auszugehen, er habe bislang seiner Darle-
gungslast nicht genügt. Das Berufungsgericht hat einen der Sache nach
gebotenen Hinweis (§ 139 ZPO) nicht erteilt. Das Verfahren war deshalb
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit der Kläger Gelegen-
heit erhält, seinen Vortrag zu ergänzen.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch